71
Zu den Gehilfen im Sinne des Absatz 1 sind auch die eigenen Angehörigen des
Unternehmers zu rechnen, insofern dieselben als Schiffsführer Verwendung finden
sollen.
tz 2. Jeder Schiffsführer, sowohl der selbständige als der Gehilfe, hat auf Ver-
langen seine persönliche Zuverlässigkelt in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbe-
betrieb darzuthun und muß sich anf Anordnung des Bezirksamts einer Prüfnng über
seine Fahrkundigkeit unterziehen.
§ 3. Die zur Verwendnng kommenden Fahrzeuge müssen mit der genügenden
Anzahl von Sitzbänken und der erforderlichen Ausrüstung versehen sein.
An denselben muß die znlässig größte Einsenklmgstiefe mit Klammern beiderserts
bezeichnet nnd die Höchftzahl der Personen, welche in dem betr. Nachen aufgenommen
werden darf, an gut stchtbarer Stelle auf beiden Seiten mit Oelfarbe — weiß auf
schwarzem Grunde — und in entsprechend großer Schrift angeschrieben sein.
Die Unternehmer haben ihre Fahrzeuge und deren Ausrüftung ftets in reüllicheni,
brauchbarem Ulrd vollkommen sicherem Zlistande zu unterhalten.
tz 4. Wenn ein Fahrzeug neu oder nach Vornahme einer erheblichen Reparatur
in Gebrauch genommen werden soll, so ist vorher dem Bezjrksamte Anzeige zu er-
statten. — Das Bezirksamt veranlaßt sodailn jedenfalls im ersteren Fall eine Prü-
fung dcs angemeldeten Fahrzeugs hinsichtlich seiner Sicherheit, Brauchbarkeit und
Tragfähiakeit^ sowie hinsichtlrch der Ausrüstllng und erterlt oem Besitzer eine schrift-
liche Bescheinigung über das Ergebnis dieser Vrüfung.
Außerdem sind die Unternehmer verpflichtet, ihre sämtlichen, im Gewerbebetrieb
verwendeten Fahrzeuge nebst Ausrilstung einer jeweils im Krühjahr stattfindenden
alljährlichen Kontrole zu unterstellen uno etwaige hiebei vorgefundene Mängel so-
fort zu beseitigen. Die Fahrzeuae werden uach der Reihenfolge ihrer Anmeldung
!n ein beim Bezirksamt zu führendcs Verzeichnis eingetragen und erhalten die
diesem Eintrag entsprechende Ordnungszahl als Nummer, welche an der Außenseite
des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle des Vorderteils beiderseits in entsprechend
großer und deutlicher Schrift mit Oelfarbe —- weiß auf schwarzem Grunde —
anzubringen und zu unterhalten ist.
8 5. Die in 8 4 erwähnte Prüfung, sowie die alljährliche Kontrole der Fahr-
zeuge wird von Großh. Nhembauinspektlon Mannheim vorgenommen.
8 6. Bei Besetzllng eines Fahrzeuges mit mehr als 15 Personen müssen zwei
zuverlässige und des Fahrerls kundige Schiffsführer (vgl. 8 2 dieser Vorschrift) bei
der Fahrt thätig sein.
Jn kein Schiff dürfen mehr Personen aufgenommen werden, bezw. einsteigen,
als die auf demselben angebrachte, amtlich festgesetzte Tragfähigkeitsziffer bestimmt.
8 7. Das Ausmieten eines Schiffes an Personen unter 12 Jahren, Betrunkene
oder des Fahrens offenbar völlig Unkundige lst rmtersagt.
Kindern unter 12 Jahren darf der Eintritt in ein Boot llnr in Begleitung von
Erwachsenen gestattet werden.
Die sogen. Grönländer und andere einsitzige Boote dürfen nur an solche Per-
sonen abgegeben werdcn, welche nachweislich dieser Fahrweise voKkommen kundig sind.
8 8. Bei Nebel, Sturm und Eisgang, sowie dann, wenn der Wasserstand die
Höhe vou 3,2 m am Heidelberger Pegel überschritten hat, dürfen (ohne ganz triftigen
Grund) keine Fahrten stattfinden.
Bei Fahrten wahrend der Dunkelheit muß jedes Fahrzeug genügend hell be-
leuchtet setn.
8 9. Auf Ueberfahrtsanstalten im'Sinne des Art. I Absatz 3 des Wasser-
gesehes vom 25. August 1876 (sogen. Fähren), welche der besonderen Genehmigung
der Verwaltungsbehords bedürfen, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§ 10. Die bezirkspolizeilichen Vorschriften vom 8. Juli 1865, vom 8. Mai 1869
und vom 12. Mai 1873 (Nachen- und Fährordnungen), sowie die ortspolizeiliche
Vorschrift für die Stadt Heidelberg vom 24. September 1880 (den Verkehr mit
Nachen auf dem Neckar betr.) werden aufgehoben.
8 11. Zuwiderhandlungen gegen 88 1—8 obiger Vorschrift werden an Geld
bis zu 150 Mark oder mit Haft Lestraft.
Zu den Gehilfen im Sinne des Absatz 1 sind auch die eigenen Angehörigen des
Unternehmers zu rechnen, insofern dieselben als Schiffsführer Verwendung finden
sollen.
tz 2. Jeder Schiffsführer, sowohl der selbständige als der Gehilfe, hat auf Ver-
langen seine persönliche Zuverlässigkelt in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbe-
betrieb darzuthun und muß sich anf Anordnung des Bezirksamts einer Prüfnng über
seine Fahrkundigkeit unterziehen.
§ 3. Die zur Verwendnng kommenden Fahrzeuge müssen mit der genügenden
Anzahl von Sitzbänken und der erforderlichen Ausrüstung versehen sein.
An denselben muß die znlässig größte Einsenklmgstiefe mit Klammern beiderserts
bezeichnet nnd die Höchftzahl der Personen, welche in dem betr. Nachen aufgenommen
werden darf, an gut stchtbarer Stelle auf beiden Seiten mit Oelfarbe — weiß auf
schwarzem Grunde — und in entsprechend großer Schrift angeschrieben sein.
Die Unternehmer haben ihre Fahrzeuge und deren Ausrüftung ftets in reüllicheni,
brauchbarem Ulrd vollkommen sicherem Zlistande zu unterhalten.
tz 4. Wenn ein Fahrzeug neu oder nach Vornahme einer erheblichen Reparatur
in Gebrauch genommen werden soll, so ist vorher dem Bezjrksamte Anzeige zu er-
statten. — Das Bezirksamt veranlaßt sodailn jedenfalls im ersteren Fall eine Prü-
fung dcs angemeldeten Fahrzeugs hinsichtlich seiner Sicherheit, Brauchbarkeit und
Tragfähiakeit^ sowie hinsichtlrch der Ausrüstllng und erterlt oem Besitzer eine schrift-
liche Bescheinigung über das Ergebnis dieser Vrüfung.
Außerdem sind die Unternehmer verpflichtet, ihre sämtlichen, im Gewerbebetrieb
verwendeten Fahrzeuge nebst Ausrilstung einer jeweils im Krühjahr stattfindenden
alljährlichen Kontrole zu unterstellen uno etwaige hiebei vorgefundene Mängel so-
fort zu beseitigen. Die Fahrzeuae werden uach der Reihenfolge ihrer Anmeldung
!n ein beim Bezirksamt zu führendcs Verzeichnis eingetragen und erhalten die
diesem Eintrag entsprechende Ordnungszahl als Nummer, welche an der Außenseite
des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle des Vorderteils beiderseits in entsprechend
großer und deutlicher Schrift mit Oelfarbe —- weiß auf schwarzem Grunde —
anzubringen und zu unterhalten ist.
8 5. Die in 8 4 erwähnte Prüfung, sowie die alljährliche Kontrole der Fahr-
zeuge wird von Großh. Nhembauinspektlon Mannheim vorgenommen.
8 6. Bei Besetzllng eines Fahrzeuges mit mehr als 15 Personen müssen zwei
zuverlässige und des Fahrerls kundige Schiffsführer (vgl. 8 2 dieser Vorschrift) bei
der Fahrt thätig sein.
Jn kein Schiff dürfen mehr Personen aufgenommen werden, bezw. einsteigen,
als die auf demselben angebrachte, amtlich festgesetzte Tragfähigkeitsziffer bestimmt.
8 7. Das Ausmieten eines Schiffes an Personen unter 12 Jahren, Betrunkene
oder des Fahrens offenbar völlig Unkundige lst rmtersagt.
Kindern unter 12 Jahren darf der Eintritt in ein Boot llnr in Begleitung von
Erwachsenen gestattet werden.
Die sogen. Grönländer und andere einsitzige Boote dürfen nur an solche Per-
sonen abgegeben werdcn, welche nachweislich dieser Fahrweise voKkommen kundig sind.
8 8. Bei Nebel, Sturm und Eisgang, sowie dann, wenn der Wasserstand die
Höhe vou 3,2 m am Heidelberger Pegel überschritten hat, dürfen (ohne ganz triftigen
Grund) keine Fahrten stattfinden.
Bei Fahrten wahrend der Dunkelheit muß jedes Fahrzeug genügend hell be-
leuchtet setn.
8 9. Auf Ueberfahrtsanstalten im'Sinne des Art. I Absatz 3 des Wasser-
gesehes vom 25. August 1876 (sogen. Fähren), welche der besonderen Genehmigung
der Verwaltungsbehords bedürfen, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§ 10. Die bezirkspolizeilichen Vorschriften vom 8. Juli 1865, vom 8. Mai 1869
und vom 12. Mai 1873 (Nachen- und Fährordnungen), sowie die ortspolizeiliche
Vorschrift für die Stadt Heidelberg vom 24. September 1880 (den Verkehr mit
Nachen auf dem Neckar betr.) werden aufgehoben.
8 11. Zuwiderhandlungen gegen 88 1—8 obiger Vorschrift werden an Geld
bis zu 150 Mark oder mit Haft Lestraft.