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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0510
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73

8 6. Jeder SchiffsfÜhrer hat eiir Exemplar dieser Taxordmmg stets bei sich
zu fuhrett und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigeu.

Z 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 «F beftraft.

v. Mhrordnmrg für dir NsrhrnttderfahrL rloifchrn der allen nnd

nruen Vrttlke.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1884.

8 1. Die Fahrtaxen betraaen:

sür erwachsene Perfonen . . . . . . 5 Pfg.

ür Kinder unter 6 Jahren allein .... 3Pfg.
n Begleitung ihrer Eltern . . . . . frer

fnr einen Hund.2Pfg.

Das Wasserbau-Personal, sowie die Gendarmen und Schutzmannschaft im
Dieuste haben die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt.

8 2. Die Fahrt dauert^im Sommer von morgens 6 Uhr und im Winter vorl
7 Uhr bis zur Dunkelheit.

8 3. Bei Nacht, Ncbel, Sturm, Eisgang, bei ftarkem. Regen und wenn das
rechtseitige Neckarufer ganz unter Wasser steht, wird die Ueberfabrt eillgestellt.

84. Das Ueberfahrts-Unternehmen erstreckt sich ausschließlrch auf die Beför-
derung von Personen, Hunden, Handgepäck, Ärbeitsgeschirr rc.

8 5. Jede einzelne Person hat das Necht auf sofortiges Uebersetzen voll einem
Ufer auf das andere. Die Passagiere haben sich während der Fahrt ruhig zn ver-
halten. Betrunkene dürfen nicht aufgenommen werden.

8 6. Die höchst zulässige Zahl der Passagiere ist nach Genehmignng Groß-
herzoglicher Rheinbaninspektion an dem Nachen ersichtlich anzubringen. Die Nachen
sind in gutenl Stand zu halten und vor Jnbctriebnehmen sowie periodisch zu unter-
suchen. Zur Bedienung dürfen nur erwachsene und des Geschäfts hinreichend kundige
Personen verwendet werden.

8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark eventuell mit Haft
bis zu 8 Tagen bestraft.

L. Das BeLreken von Msflächen.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 13. Februar 1875.

8 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschläge oder durch Altfftellen
von Bänken, Fegen der Eisfläche und ähnliche Veranstaltungen das Pnbliknm zlrm
Besuche von Eisbahnen veranlaßt, hat spätestens am vorhergehenden Tage dies bei
dem Bezirksamte anzuzeigen ulld auf Verlangen dieser Behörde durch ein schriftliches
Zeugnis des zu diesem Zwecke bestellten Sachverständigen über die Tragfähigkeit des
Eises sich auszuweisen.

8 2. Ein solches Zeugnis kann auch außerdem jederzeit von dem Bezirksamte ver-
langt werden.

8 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonell (Unternehmern)
als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs rc.) ob.

8 4. Die Ernennung des Sachverständigen und semes etwaigen Stellvertreters,
sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er für die Untersuchung und Ausstellung
des Zcugnisses zu verlangen hat, geschiebt durch das Bezirksamt.

8 5. Das Bezirksamt kann, fobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt, jederzeit
das Betreten der Eisfläche und dre Erlassung von Einladungen hiezu untersagen.

8 6. Wer, nachdem das in 8 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist, die Eis-
fläche noch ferner betritt, wird an Geld Lis zu 10 Mk. bestraft (H 100 P.-St.-G.-B.).

Alle sonstigen Uebertretungen dieser Äorschrift werden mrt Geldstrase bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft (8 108 Z. 5 P.-St.-G.-B.).

r*. Das Vrtreten gefährlirher Orte.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. November 1865.

Das Begehen der am Neckarufer dahier liegenden Flöße wird allen denjenigen,
welche hierzu nicht durch die Eigentümer die Erlaubnis erhalten haben, bei Vermci-
den einer Geldftrafe bis zn 10 Mark auf Grund des 8 100 P.-St.-G.-B. verboten.
 
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