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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0515
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-s

Hafengebict cntfernt, wenn der Aufsorderung htezu ntcht innerhalb dcr festgesetzten
Frrst Folge geleistet wird.

Untergegangene Schiffe oder versunkene Ladungen müssen durch den Schiffsführer
oder Eigcntümer alsbalo gehoben und beseitigt werden, widrigenfalls die nötige Nän-
nmng des Flußbettes auf deren Kosten vorgenommen wird.

8 8. Iede Vernnreinigung der Lade- und Lagerungsvlätze (Lauer), inSbesondere
das Abladen vou Schutt, Kehricht, Abfällen, Schlacken uno dergl. auf denselben, sowie
das Hineinwerfcn solcher Gegenftände in den Flußlauf ist untersagt.

8 9. Wenn Eisgänge oder sonstige Ereignisse außerordentliche Hilfe erheischen^
ist dte Mannschaft sämtlicher im Hafengebiet liegender Fahrzeuge verpflichtet, den
polizeilichcn Anordnungen mit eigener Hand und nötigenfalls mit Schiff und Geschirr
augcnblicklich Folge zu leisten.

8 10. Zür Verhütung von Brandausbruch ist den Schtffern unausgesetzte Auf-
mcrksamkeit auf Feuer und Licht anemvfohlcn und die Verpflichtuug auferlegt, den
zur Verhütung vou Fcucrsgefahr getroffenen polizeilichen Anordnungen alsbald nach-
zukommcn. Das Lheerkochen ist im gauzen Hafengebiet sowohl am Ufer wie auf den
Schiffen verboten. Jn den Schiffen, die von den Schiffern nicht selbst bewohnt sind,
muß Feuer und Licht um 10 Uhr abends gelöscht sein.

8 11. Bricht auf einem Schtffe Feue^ aus, so stnd vorbehaltlich der von der Poli-
zeibehörde zu treffenden Anordnungen, nachstehende Vorschriften zü beachten:

а. Es muß das brenneude Schiff sogleick aus dem Hafengebiet gebracht, oder in
sonstiger Weise dafür gesorgt werden, daß weoer für andere Schiffe und dercn Ladung,
noch für Gebäude Gcfahr entstehen kann. Nötigcnfalls ist das Schiff zu versenken.

Können die Fahrzeuge, welche bei dem inBrand geratenrn Schiffeliegen, schneller
als dieses entfernt werden, so hat deren Fortschaffung sogleich zu erfolgen.

d. Auf dem brennenden Schiffe besindlichesTauwerk und andere brennbare Stoffe
sind sogleich über Bord zu schaffen, brennende Flächen mit nassen Segeltiichern zu
bedecken.

c. An den in dcr Nähe liegenden Schiffen ist das Tauwerk gleichfalls abzü-
nehmen, die dem Feuer ausgesetztcn Stellen sind mit nassen Segeltüchern zu bcdecken,
Oesfmmgen, durch welche Funken cindringcn können, forgfältig zu schließen.

б. Geborgene Güter und Geräte sind an die von der Polizeibehörde angewiesene
Stelle zu verbringen.

8 12. Das Aufsichts- und Polizeipersonal ist zum Betreten der Schiffe und ihrer
Näume jedcrzeit befugt.

Das Vetreten der Lade- und Lagerungsplätze (Lauer) ist allen Personen, welche
keine Geschäfte auf denselben haben, untersagt.

8 13. Außer den vorstehenden Vestimmungen findcn auf dcn Verkehr im Hafen-
gebicte die Vorschriften der Verordnung vom 16. April 1894, die Schiffahrt und
Flößerei auf dem Neckar betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XIX S. 149),
sowre der ortspolizeilichen Neckarvorlands-Ordnung für Heidelberg entsprechcnde An-
wenduug.

8 14. Für die Entrichtung von Auslade- und Lagcrgebühren sind die Bestim-
mungen des von der Stadtgememde Heidelberg erlassenen Lauergeld-Tariss maßgebend.

8 15. Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage der Verkündigung in Kraft. Mit
dem gleicken Zeitvunkte treten die Verordnungen vom 25. Augnst 1873, betreffend das
Hafengebiet des Aeckars längs der Stadt Heidelberg (Gesetzes- und Verordnungsblatt
Nr. XXI Seite 178 ff.) uud vom 6. Dezember 1880, vetreffend die Lauerordnung für
Neuenheim (GesetzeS- und Verordnungsblatt Nr. XXXIX Seite 380 ff.), sowie die
Ordnung für die Ein- und Ausladestättc am Neckar zu Heidelberg vom 22. September
1865 (Centralverordnungsblatt Nr. 33) außer Wirksamkeit.

8 16. Uebertretungen dieser Verordnung unterliegen gemäß 8 155 des Polizei-
strafgesetzbuches einer Geldstrafe bis zu 100 Mk. oder einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen.
 
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