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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0517
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8 8. Wird bei vorgeschricbenerEntladc- oderLadefrist der eingetragene Zeitpunkt
nicht eingehalten, so wird für jede angefangene Stunde Verzögerung eiue Gebiihr von ^
1 Mark fnr ciu Schiff durch den Verwaltcr erhoben. H

§ 9. Für die Venützung der Neckarvorländer zum Be- oder Entladen von Schiffen, ^
Flößen u. dergl., sowie znnl Lagern gilt der angeschlossene Tarif. Ä

8 10. Der städtische Verwaltcr erhebt gegen Qnittung die Gebühren für das Ent- !

oder Beladcn der Schiffe, sowie das Lagern. Die Gegenstände dürfen nicht abgefahren i

werden, so lange die Gebühren nicht bczahlt sind.

8 11. Dem mit der Kontrole betranten städtischen Beamten sind auf dessen Ver- ^
langen die Gebührcllquittungen vorzuzeigen und die von ihm gewmrschten Anskünfte ^
zn crteilen. H

8 12. Die in den Abfuhrwagen sowie auf den Uferböschungen verlorell gegangenen, H

von dem Eigentürner nicht anfgelesenen Materialien werdell als herrenloses Gut ge- ^

samluelt, auf den städtischen Lagerplatz verbracht und zu Gunsten der Stadtgcmeinde ^

verwertet. -

Die Lagerung.

8 13. DieStadtgemeinde übernimmt für die anf denNeckarvorländern gelagerten
Gnter keine Verantwortlichkeit. Eine Bewachung dieser Gegenstände seitens der
Stadtgemeinde findet nicht statt.

Die Gestattung der Lagerung ist jederzeit widerruflich, und wenn es inr öffent-
lichen Jnteresse notwendig tvird, müssen die Vorländer auch sonst jederzeit auf Au-
ordllung der zustäudigen Behörde geränmt werden.

Werden die gelagerten Giiter nicht binnen einer Woche nach erfolgtem Widerrufe
weggeschafft, so lst die Stadtgemeinde berechtigt, diese Güter auf Kosten der Eigen-
tümer zn entfernen nnd in einem Laaerhause niederlegen zu lassen.

Eignen sich die Güter nicht zur Lagerung in einem Lagcrhause, so werden solche
öffentlich versteigert und es erhält der Befitzer deil Erlös nach Abzug des Lagergeldes
ilnd der soust erwachsenen Kosten.

8 14. Das Entladen sowie das Lagern feuergefährlicher Stoffe — „bezeichnet
in 8 38 der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Floßerei auf dem Neckar vom
16. April 1894" — ist auf den beiderseitigen Ncckarvorländern untersagt.

8 15. Das Vorland von der Vauamtsgasse bis zur Ziegelgasse ist als Ein- und
Ausladestätte für Brennholz, Hopfenstangen, Holzschnittwaren, Kaufmannsgüter,
Ninden, Heu, Stroh »lnd Nohprodukte bestimmt. Ausnahmsweise können hier auch
Hopfenstangen gelagert werden. Sobald die Bedarfszeit von Hopfenstangen vorüber
ist — fpätestens nrit Ablauf des Monats Mai — müsseu sämtliche Stangen von ihren
Plätzen geränlnt oder auf einen vom städtischen Verwalter zu bestimmcnden Platz
verbracht werdeu.

816. Das Vorland von der Ziegelgasse bis zur neuen Brücke dient zum Ausladen
und zuln Lagern von Mauersteinen, Backsteinen, Bauholz, Floßholz, Stangen, Holz-
schnittwaren nnd Rohprodukten.

8 17. Das Vorland auf der Neuenheimer Seite vom Aufgang zur Philosophen-
höhe (Lalldstraße Nr. 42) bis zu Kilometer 25,920 unterhalb der neilen Brücke dient
zulll Ausladen und zum Lagern von Mauersteinen, Backsteinen, Kies, Sand, diversen
Hölzern und Stangen, Holzschnittwaren u. dergl.

8 18. Die Wasserschachteln an den beiderseitigen Ufern können als Lagerplätze
nicht verwendet werden.

8 19. Der städtischen Verwaltilngsbehörde ist es jedoch unbenommen, auch Ab-
wcichungen hiervon anzuordnen oder zuzulassen, wenn uud soweit es die eigentliche
Zweckbestimmung der Vorländer gestattet.

8 20. Die Bruchsteine sind in regelmäßigen Figuren von 1,20 m Höhe, 4 */s m
Breite, 5 m Tiefe aufzusetzen.

Saud und Kies müssen in Haufen von regelmäßiger Grundfläche und von min-
destens '/s m Höhe gelagert werden.

Das Vrennholz darf nur auf 3^/s m Höhe gesetzt werdell.
 
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