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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0537
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100

II. Fttr bestimmte Zeiten.

Fiir einen Tag (zu 10 Stundcn gerechnet)

„ einen haloen Tag (zu 5 Stunden gerechnet)
„ eiue Stunde.

eine halbe Stlrnde

3)

III. Für bestimmte Dienstleistungen.
Wasserpunrpen oder Wassertragen, per Stunde . . . . . .

Holztragen:

1 Ster ungenlachtes Holz von der Straße in das Hans zn tragen

und aufzusetzen . ' ...

1 Ster gespaltenes Holz:

а) in das untere Stockwerk zu traaen ......

d) für ein Stockwerk hinauf oder hinunter . . . . .

e) fttr jedes weitere Stockwerk hinanf oder hinunter. . .

б) Aufsetzen .. . . . . .

Kohlentragen:

in den nnteren Stock, ver Celltner ...

fiir jede Treppe hinauf oder hinunter, per Centner weiter .

Kohlen vou der Straße in den Keller werfen, per Centner . . .

in den Hof tragen lmd von da in den Keller werfen, per Centner
wobei stetS dem Dienstmanu die Verpflichtuug erwächst, die Straße und
den Hof, wo die Kohlen gelegen, zu schwenken nnd zn kehren.

4) TranSport:

a) eines Flügels. ... . . ..

d) eiues Klaviers oder Pianinos . . ..

b) Kranke zu fabren:

in besonders hlerzu eingerichteten Wagen, die Stunde.

eine yalbe Stunde weiter . . . . ...

eine Stunde weiter, je..

eineu einzelnen Weg lu der Stadt, im Umkreise von Abteilung 1,1 . .

6) Geschäftsreisellde zn führen mlt Muftern:

eine Stunde .. . . .

zweiSLunden . ..

drei und mehr Stunden, per Stunde.. . . .

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IV. Bemerkungen.

1. Verrichtungen, für welche eine Gebühr im Tarife nicht festgesetzt ist, sind in der
Regel nach der Zeit (ALschn. II) zu vergüten. Halt der Dienstmann:n einem einzelnen
Fatte diese Vergntuna nrcht für angemefsen, so hat er sofort bei Annahme des Austrags
dafür zu sorgen, daß ein ansdrückliches Uebereinkommen abgeschlossen wird; andern-
falls kann er nicht mchr, als die Gebühr nach der Zeit beanspruchen.

Hierbei wird der Bruchteil einer Stunde unter 30 Minuten für eine halbe Stunde,
über 30 Minuten für eine ganze Stunde gerechnet.

2. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Bestellmlg zu dem Besteller in
dessen Wohnung oder fonst wohiu geholt, so ist hierfür eine Taxe von 10 Pfg. zu
entrichten.

Erfolgt sodann eine Bestellung nicht, so hat der Dienstmann weitere 10 Pfg.
anzusvrechen.

3. Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (2), haben die Dienst-
männer 5 Minuten lang unentgeltlich zu warten, ebensolang auf Rückantwort. Wer-
den sie länger aufgehalten, so sind ihnen von '/< zu »/< Stunde weitere 10 Pfg. zu ent-
richten; die beaonnene Viertelstunde wrrd für voll gerechnet.

4. Die Diensts der Dienstmänner können in oen Monaten April bis einschließlich
September nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in den Monaten Oktober
bis eirlschließlich März nur von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr zur einfachen Taxe
in Anspruch genommen werden: außer dieser Zeit ist iu den Mouaten April bis Sep-
tember bis avends 10 Uhr, in ven Monaten Oktober bis März bis abendS 9 Uhr die
Hälfte der Taxe mehr, von da an die doppelte Taxe zu entrichten.

5. Anforderungen vou Trinkgeldern sind den Dienstmänncrn strengstens uniersagt.
 
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