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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0538
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Al. Vrr OeschästsbeMrb der FremdenfNhrer» Tohndiener ekr.

OrtSpolizeiliche Vorschrift bom 30. Jauuar 1874.

81. Den FremdenfÜhrern, Lohndienern, Herrendienern, Hotelwerbern, Portiers
und allen Personen ähnlichen Gewerbebetriebes ist es unbedinat unterfagt, zur Aus-
übung ihres GewerbeS das Gebiet der Bahnhöfe zu betreten. Alle früher an einzelne
dieser Personen erteilte Berechtigungen treten antzer Kraft.

§ 2. Die Omnibus-Konbukteure dürfen sich bei Ankunft der Züge nicht mehr
von chren Schlägen entfernen nnd überhanpt die den Omnibnssen gesteUte Linie
nicht uberschreiten.

8 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Bei Wiederholungen erfolgt Ulltersagung und nötigenfalls polizeiliche Einstel-
lung des Gewerbebetriebs.

ß 4. Bezüalich der Dienstmänner «lld Droschkellkutscher bleiben die geltenden
Bestimmungen m Kraft.

17. Taxordnung für die geprüftrn Fremdenftthrer.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Januar 1875.

I. Taxen fiir die Umgebung der Stadt:

Aus daS Schloß ... . 1 Mk. 40 Pfg.

„ Schloß und Molkenkur . . . . . . . . . . 2 „ 30 „

„ Nondell, Riesenstein, Kanzel, Molkenkur und Schloß . . . 3 . „10 „

„ Schloß und Wolfsbrunnen . . . ... ... 2 „ 30 „

„ den Königstuhl . . . . . . ... . . . 3 „ „

,, Philosophenweg . . . . . 1 „ 76 „

„ Speyererhof (Neuhof) . . . . . . . . . . 2 „ 30 „

„ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felsenmeer, Wolfsbrunnen . . 6 „ — „

II. Taxen für die Stadt selbst;

Für den ganzen Tag (10 Stunden).3 ^

„ halben Tag (bis zu 5 Stunden) . . . 1 „ 80 „

„ eine Stunde . . — „ 70 „

„ volle zwei Stunden bis zu einem halben Tag . . . . . 1 „ 40 „

Bei den Taxen unter I. ist eine angemeffene Wartrzeit und der Rtickweg inbegrifsen.

Leichtes HandgepÜck hat der Fremdenführer ohne besondere Vergüiung zu tragen.
Diese Taxeu sind Üei Vermeidung von Geldstrafe biS zu 150 Mark vorr den
Fremdenführern strenge einzuhalten; ebenso sind die letzteren verpflichtet, einen Ab-
druck des Tarifes immer bel sich zu sühren und auf Verlangen den Fremden, sowie
dem Polizeipersonale vorzuzeigen.

0. Tsxordnung fttr Efrlsvernrieter.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 25. Jnni 1884.

1) Nach dem Schlosse über die neue Schloßstraße . . .

2) Dahin ünd zurück ... . . . . . .

3) Nach dem Schloffe über den Schloßbergweg . . . . .

4) Nach der Mvlkenkur durch das Klingenleich . . . . .

5) Dahin und zurück .....

6) Nach der Molkenkur über das Schloß . .

7) Denselben Weg mit halbstündigem Aufenthalt auf dem Schlosse .

8) Nach der Molkenkur über das Schloß und zurück . .

9) Durch daS Klingenteich nach der Molkenkur und zurück bis auf daS

Schloß . . . . . . . . .

10) Nach der Kanzel beim Riesenstein . . . . .

11) Dah'm und zurück ..

12) Nach dem Speyererhsf . . . - . .

13) Dahin und zurück..

14) Nach dem Königstuhl..

15) Dahin und zurück.

16) Nach dem Königstuhl u. zurück über das Felsenmeer, Wolfsbrunnen

uiid Schloß zur Stadt . . . - - . -

1. —
1. 50
— 70

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2. —

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3. -

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