10Ü
unbeschränkt
mit Ausnahme
der Stunden deS
vormittcigigen
Hauptaottes-
dienstes.
1. Den Milchhandlern unbeschränkt,
2. Dcn Bäckern
3. Den Znckerbäckern (Konditoren)
4. Den Obsthändlern
5. Den Kunst- und HandelSgärtnern
6. Dcnjenigen Personen, welche gewerbsmäßig Mincralwasser
zu unmittelbarem Genuß an das Publikunl abgcben
7. Den Metzgern und Wurstlern von 6 Uhr morgens bis 2 Uhr mittags,
8. Denjcnigen Personen, welche ausschließlich oder doch ivon 11 Uhr vor-
weit üverwiegend mit Cigarren nnd Tabak handeln, mittags bis
der Verkauf dieser Waren ) 5 Uhr nachmitt.
b) Die unter a Ziffer 1—7 verzeichneten Gewerbetreibcnden dürfen auch an
den drei höchsten Feiertagen (Ostersonntag, Pfingstsonntag, Christ-
ta g) Gehilsen, Lehrlinge und Arbciter beschäftigen bezw. ihre Verkanfsstellen offen
halten, aber nnr während der StundeN von 6—9 Uhr Vormittag 8.
Hnn-elSgewerbe der Barbiere ttttd Friseure.
Aiff Grnnd von 8 105d, 41 a. der Gewerbeordnung und gemäß Art. III Ziff. 2
der Vollzugsverordnung hierzu wird bezirksamtlich verfügt:
Die fünf Slunden. während welcher in den Verkaufsgeschäften der
Barbiere und Friseure Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt
werden dürfen, mrd ein Verkehr in offenen Verkanfsftellen stattfinden darf,
wird für die Stadt Heidelberg für das ganze Jahr auf 7 bis 9 Uhr
Vormittags und 11 Lis 2 Uhr festgesetzt.
R.
Die sämtlichcn unter III verzeichneten Ausnahmen werden an die Bedingnng
geknüpft, daß inl handelsgetverblichen Teil der betr. Betriebe Gehilfen, Lehrlinge
uild Arbeiter über die in I ^ oben festgesetzten Stunden hinaus nur dann beschäf-
tigt werden dürfell, wenn jeder derselben:
1. entweder an jedem zweiten Sonntag voü morgens 8 Uhr bis abends 8 Uhr,
2. oder in jeder zweiten Woche an einem Werktag volle 24 Stunden von der
Arbcit freigelassen Wird.
IV.
Anl Oster- und Pfingstsonntage, sowie am ersten Weihnachtsfeiertage dürfen,
abgcseben von den Ausnahmen unter II 6 Ziff. 2 und III ^ b -Gehilfen, Lehrlinge
llnd Arbeiter im Handelsgewerbe nberhaupt nicht beschäftigt werden.
Jnsoweit eine Beschäftigung von Geyllfen, Lehrlingen und
Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässlg ift, darf ein Gewerbe-
betrieb in offenen Verkaufsstellen überhaupt nicht stattfinden.
Die Läden nnd sonstigen Verkaufsstellen sind außer der zuge-
lassencn Verkaufszeit geschlossen zu halten.
V.
Festtage im Sinne obiger Anordnungen sind: Neujahr, Ostermontag, Himmel-
sahrtstag, Pfillgstmontag, Christtag und Stephanstag, scrner in Gemeinden, in
welchen oie katholische Konfession Pfarrrechte hat, der Fronleichnamstag und in
Gcmeiuden, iil welchen die cvangelische Konfession Pfarrrechte hat, der Charfreitag.
8. Dis Sonntagsruhe in der Industrie.
Bezirksamtliche Anordnungen vom 23. März 1895.
Es dürfen, soweit nicht Ausnahmen vom Verbote der Sonntagsarbeit ausdrück-
lich zugelasseil sind, vom 1. April 1895 an nach H 105 b Abs. 1 Gewerbe-Ordnung im
Betriebe von Bekgwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brnchen ünd Gruben,
von Hütterlwerkell, Fabrikcn und Werkstätten, bon Zimmerplätzen und anderen Bau-
höfen, von Werften lrnd Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art Arbeiter an Sonn-
und Fcsttagen nicht beschäftigt werden.
Die den Arüeitern zu gewährende Nuhe hat mindestens für jeden Sonn- und
Festtag vierllndzwarlzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- nnd Festtage sechsund-
dreißig, 'für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu
unbeschränkt
mit Ausnahme
der Stunden deS
vormittcigigen
Hauptaottes-
dienstes.
1. Den Milchhandlern unbeschränkt,
2. Dcn Bäckern
3. Den Znckerbäckern (Konditoren)
4. Den Obsthändlern
5. Den Kunst- und HandelSgärtnern
6. Dcnjenigen Personen, welche gewerbsmäßig Mincralwasser
zu unmittelbarem Genuß an das Publikunl abgcben
7. Den Metzgern und Wurstlern von 6 Uhr morgens bis 2 Uhr mittags,
8. Denjcnigen Personen, welche ausschließlich oder doch ivon 11 Uhr vor-
weit üverwiegend mit Cigarren nnd Tabak handeln, mittags bis
der Verkauf dieser Waren ) 5 Uhr nachmitt.
b) Die unter a Ziffer 1—7 verzeichneten Gewerbetreibcnden dürfen auch an
den drei höchsten Feiertagen (Ostersonntag, Pfingstsonntag, Christ-
ta g) Gehilsen, Lehrlinge und Arbciter beschäftigen bezw. ihre Verkanfsstellen offen
halten, aber nnr während der StundeN von 6—9 Uhr Vormittag 8.
Hnn-elSgewerbe der Barbiere ttttd Friseure.
Aiff Grnnd von 8 105d, 41 a. der Gewerbeordnung und gemäß Art. III Ziff. 2
der Vollzugsverordnung hierzu wird bezirksamtlich verfügt:
Die fünf Slunden. während welcher in den Verkaufsgeschäften der
Barbiere und Friseure Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt
werden dürfen, mrd ein Verkehr in offenen Verkanfsftellen stattfinden darf,
wird für die Stadt Heidelberg für das ganze Jahr auf 7 bis 9 Uhr
Vormittags und 11 Lis 2 Uhr festgesetzt.
R.
Die sämtlichcn unter III verzeichneten Ausnahmen werden an die Bedingnng
geknüpft, daß inl handelsgetverblichen Teil der betr. Betriebe Gehilfen, Lehrlinge
uild Arbeiter über die in I ^ oben festgesetzten Stunden hinaus nur dann beschäf-
tigt werden dürfell, wenn jeder derselben:
1. entweder an jedem zweiten Sonntag voü morgens 8 Uhr bis abends 8 Uhr,
2. oder in jeder zweiten Woche an einem Werktag volle 24 Stunden von der
Arbcit freigelassen Wird.
IV.
Anl Oster- und Pfingstsonntage, sowie am ersten Weihnachtsfeiertage dürfen,
abgcseben von den Ausnahmen unter II 6 Ziff. 2 und III ^ b -Gehilfen, Lehrlinge
llnd Arbeiter im Handelsgewerbe nberhaupt nicht beschäftigt werden.
Jnsoweit eine Beschäftigung von Geyllfen, Lehrlingen und
Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässlg ift, darf ein Gewerbe-
betrieb in offenen Verkaufsstellen überhaupt nicht stattfinden.
Die Läden nnd sonstigen Verkaufsstellen sind außer der zuge-
lassencn Verkaufszeit geschlossen zu halten.
V.
Festtage im Sinne obiger Anordnungen sind: Neujahr, Ostermontag, Himmel-
sahrtstag, Pfillgstmontag, Christtag und Stephanstag, scrner in Gemeinden, in
welchen oie katholische Konfession Pfarrrechte hat, der Fronleichnamstag und in
Gcmeiuden, iil welchen die cvangelische Konfession Pfarrrechte hat, der Charfreitag.
8. Dis Sonntagsruhe in der Industrie.
Bezirksamtliche Anordnungen vom 23. März 1895.
Es dürfen, soweit nicht Ausnahmen vom Verbote der Sonntagsarbeit ausdrück-
lich zugelasseil sind, vom 1. April 1895 an nach H 105 b Abs. 1 Gewerbe-Ordnung im
Betriebe von Bekgwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brnchen ünd Gruben,
von Hütterlwerkell, Fabrikcn und Werkstätten, bon Zimmerplätzen und anderen Bau-
höfen, von Werften lrnd Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art Arbeiter an Sonn-
und Fcsttagen nicht beschäftigt werden.
Die den Arüeitern zu gewährende Nuhe hat mindestens für jeden Sonn- und
Festtag vierllndzwarlzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- nnd Festtage sechsund-
dreißig, 'für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu