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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0546
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sobaid eS bem Gewerbetrelbenden möglich ift, ohne erhebiiche Unzrtträglichkeiten für
den Betrieb oder die Arbeiter nrch ohM veMltnismäßige Opfer ftch so einzurichten,
daß er ohue Sonntagsarbeit auskommen kann.

3. Die Befttmmnngen deS Z 106o ftnden anch auf solche Vetriebe Anwendung,
für die nach den tzZ 105 ä bis d besondere Ausnahmen zugelassen sind.

4. Werhen UPeiter an Sonn- und KeMgM beschciftigt, die kraft

gesetzlicher Vocschrist zulässia sind, so müssen die Gewerbetreibenden iu das in § 10öe
Avs. 2 bezeichnete Verzeichms sür jeden einzelnen Sonn- und Festtag, an dem eine
solche Beschäftigung stattgefunden hat, die Zahl der beschäftigten Arbeuer, die Dauer
der Beschäftignttg ourch AnWbe der Läge det ArMtSstuttdelr, sowie die Art der vor-
genommenen Ardeiten eintragen.

Vei EintraZUNg der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es —sosern es
stch nicht nm die Bewachung der BetriebSanlagen, svwie um die Beaussichtigung des
Betriebes handelt — nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1—5 des
Abs. i des 8 105« gegebenen Bezeichnung anzuführen. ViUmehr muß aus den Ein-
tragungen die Art der ArbeLL soweit zu erschen sein, daß beurteilt werden kanu, ob
ste unter die in diesen Ziffern bezeichneten Ärbeiten fällt.

Die Eintragunaen müssen sür jeden Sonn- und Festtag, wenn thnnlich, späte-
stenS am solgenden Wochentag vorgenommen werden.

5. Während die in Z 105« Abs. 1 ünter den ZLffern 1,2 und 5 bezeichneten Ar-
beiten ohne Beschränkung vorgenommen werden können, müssen den Ärbeitern, die
mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeickneten Arbeiten an Sonntagen länger als 3
Stunden beschäftigt ooer hierdurch am Besuche des Gottesdienstes gehindert werden,
die im Abs. 3 beMchMten Ruhezeiten am zweiten oder dritten Sonntage gewährt
werden (8105« Abs. 3).

Die Wahl, yL SyWtaOxuhe am zweiten oder dritten Sonntage zu gewähren sei,
steht dem Gewerbetreibenden zu.

Für die Beschäftiguna an den nicht auf den Sonntag sallenden Feptagen brancht
ein AuSgleich durch Freuassnng von der Arbeit am zweiten oder dritten Sonntag
nicht gewährt zu werden.

ü. AuSnahmen für Betriebe, in denen Ärbeiten vorkommen, die ihrer
Natnr nach eine Untertzrrchnug oder einen Aufschnb nicht geftatten,
sowie für Campagne- und Saisonindnstrie. (Z 105 ä).

Umfang und Bedingttng der hierhergehörigen, durch den Bundesrat zugelassenen
Ausnahmen ergeben stch aus der Bekanntmachung des ReichSkanzlers vom 5.Februar
1895 (R.-G.-Blatt S. 12).

Zu dieser ist FolgendeS zu bemerken:

1. Die in die Bekanntmachung ausgenommenen Gewerbe stnd im Wesentlichen
in Anlehnung an die Klassiftkation der Gewerbestatistik ausgezählt. Wenn in einer
gewerbltchen Anlage mehrere unter verschiedene Gruppen der Gewerbestatistik gehö-
rige Betriebe vereinigt sind, wie z.B. Hochofenwerke und Eisengießereien (Gruppcn III
und V), so greifen für diese einzelnen Betriebsteile die verschiedenen Ausnahmevor-
schriften Platz.

2. Dre Bestimmungen des Bundesrats knüpfen d!e Gestattung von SonntagS-
arLeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmaß von Ruhe sichern. Wenn
nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfen die Arbeiter wäyrend dieser
Ruyezeit zu keinerlei Arbeit, auch nickt zu den im § 105« Abs. 1 bezeichneten Arbeiten
herangezogen werden.

6. Ausnahmen für Gewerbe znr Befriedigung täglicher oder an Sonn«
U«d Fefttagen besonders hervortretender Bedürfnisse.

Auf Grund des 8105 e Äbs. 1 Gew.-Ordg. hat der Bezirksrat für den diesseitigen
Amtsbezirk folgende Ausuahme von dem Vervote der Sonntagsarveit unter den nach-
stehenden Bedingüngen zugelassen:

1. Jm Bäckereigewerbe ist die Beschäfttaung von Arbeitern a» allen Sonn-
nnd Festtagen bis 8 Uhr vormittagS und von 10 Uhr abends an gestattet.

Während der hiernach den Arbeitern zu gewährenden Ruhezeit von 8 Uhr vor-
mittags bis 10 Uhr abends dürfen dieselben jedoch mtt Arbeiten LeschäftigL werden,
die zur Vorbereitung der Wiederäufnahme der regelmLßigen Arbeit am nächsten Tage
notwendig sind, sofern sie nach 6 Uhr abends stattfinden und nicht länger als eine
Stunde danern.
 
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