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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0552
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aber ein solcher im Gebiete des deutschen RcichS nicht staitgefunden hat, von der
Polizeibeyörde deS von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsortes koften- und
stemäelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung
oes Vaters oder Vormundes; ist die Ernanmg deS Vaters nicht zu beschaffen, oder
verweigert der Vater die Zustimnttlng ohlle genügenden Grund und zlttn Nachteile
des Arbeiters, so kann die Gemeindebeyörde die Zustimmung desselbeir ergänzcn.
Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zrrm Besuche der Volks-
schule mcht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein ArbeitS-
buch für ihn noch nicht ausgestellt war.

§ 111. Bei dem Eintritte deS ArbeiterS in das ArbeitSverhältnis hat der Ar-
beitgeber an der dafür bestlmmten Stelle des Arbeitsbnches die Zeit des EintritteS
und die Art der Beschäftiguny, am Ende des ArbeitSverhältnisses die Zeit deS AuS-
trjttes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art ocr letzten Be-
schastigung de- Arbeiters einzutragen.

Die Emtragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeiigeber zu
nnterzcichnen. Sie oürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, welches den Jn-
haber des ArbeitSbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt.

Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder dke Leiftungen deS ArbeiterS
und sonstige durch dreses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder
an dem Nrbeitsbuche sind unzulässtg.

Z 113. Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art und Dauer
ibrer Befchäftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf
iyre Füyrung auszudehnen.

Z 114. Auf Antrag deS Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintraaung in
das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten- und stempel-
srei zu beglaubigen.

§ 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter bar in
Reichswährung auszuzahlen.

Sie dürsen denselben keine Waren kreditieren. Die Verabfolgung von Lebens-
mitteln an die ArÜeiter fällt, sokern sie zu einem die AnschaffungSkösten nicht über-
fteigenden Preise erfolgt, nnter die vorstehende Bestimmung nicht; auch können den
Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regelmLßige Beköstigung, Arzneien und
ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge irnd Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten unter
Anrechnung bei der Lohnzahlung verabsolgt werden.

ß 115 a. Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gast- und Schankwirt-
schaften oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren VerwaltungS-
bebörde erfolgen; ste oürfen an Dntte nicht erfolgen auf Grund von Rechts-
geschäften oder Urkunden über Nechtsgeschäfte, welche nach 8 2 des Gesetzes, be-
treffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869
(Bundes-Gesetzbl. S. 242) rechtlich unwirksam stnd.

II. Berhältnisse der Geselten nnd Gehilfen.

§ 121. Gesellen und Gehilfen stnd verpflichtet, den Anordnnngen der Arbeit-
geber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen
Einrichtuugen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden.

8 122. Das Arbeitsverhältuis zwischen den Gesellen oder Gehilfen nnd ihren
Arbeügebern kann, wenn nicht ein andereS verabredet ist, dnrch eine jedem Teile
freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Auskündigung gelöst werden.

Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müffen ste für beide Teile
gleich sein. Vereinbarungen, Welche dieser Bestimmung zuwioerlaufen, sind nichtig.

8123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können
Gesellen und Gehilfen entlassen werden:

1. Wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vorzeigung
falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugniffe hiniergangen oder ihn
über das Bestehen eineS anderen, sie gleichzeitig verpflichtenoen Arbeitsver-
hältnisseS in einen Jrrtum versetzt haben;
 
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