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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0563
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nicht ohne dessen Willen znr Aufrechnung auf die geschuldeten Gebühren verwende
tverden dürfen.

v. Krankenvrrstchrrims der Nrbriker und Dirnstboken.
NeichSgesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung vom 10. April 1892.
1) Urnfang der KrankenversicherungSPflicht.

Die krrankenversicherungSpflicht tritt hierorts krast reichs- und landeSgesetzlicher ^
sowie ortsstatutarischer Vorschrift ein:

1. Fiir atte in Fabrtkett rc., im Han-ekSgewerde, Lm Handwerk und in
sonstigen ftehenden Gewervebetrieven, bei Banten, auf Werften, in Brüchen und
Gruben, sowie in solchen Betrieben beschaftigten Personen, in denen Dampfkessel
oder dnrch elementare Kraft beweate Triebwerke zur Anwendung kommen.

3. Fiir die GeschäftSbetriebe oer Anwälte, Notare, Gerichtsvottzieher rc.

3. Für in den Betrieben der Post-, Telcaraphen- uno Eisenbahnverwaltnngen rc.,
beim gewerbsniäßigcn Fuhrwerks--, Schifffahrts-, Flößerei- uud Fährvetrieb,
dem gewerbsmäßigen Speditionsbetrieb rc., sowie:

4. Für die in der Land- u. ^orstWirAchaft und deren Nebeübetrieben beschäf-
tigten Personen (einschließlich der:n solchen Betrieben beschäftigten Dienstboten).

5. Fur die häuslichen Dienstbote«. '

Eine AuSnahme von der VersicherungSpflicht greift Platz u. A.:

Für Personen, deren Beschäftiglrng durch die Nawr ihres Gegenstandes
oder durch Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als
eine Woche beschränkt ist.

Für Betriebsbeamte :rnd Angestellte, deren Gehalt w. 6r/z Mark für den
Arbeitstag übersteigt. '

Ferner können auf Antrag befreit werden:

Personeil, welchc nnr teilweise oder zeitweise erwerbsfähig sind und Per-
sonen, wclchen gegen ihren Arbeitgeber fnr den Fall der Erkrankuug ein Rechts-
anspruch auf eme den Bestimmungen des 8 6 entsprechende oder gleichwcrtige
Unterstutznng zusteht.

2) Organisation der Krankenversichernng.

Die nlit der Einfnhrnng des KrankenverstcherUngSgesetzes vom 15. Juni 1883 inS
Leben getretenen drei OrtSkrankenkassen haben sich mit 1. Januar 1889 zu einer
gelileinsamell Kasse vereinigt untcr dem Namen:

OrtSkrankenkaffe Heidekbetg.

Unter dieselbe fallen sämtliche nnter 1—3 oben aufgeführten Personenklassen,
falls sie gege« Gehakt oder Lohir (wszu auch Tantlämen oder Naturalbezttge
gehören, wie Genuß freier Kost rc.) in hiesiger Stadt beschäftigt sind, und nicht
einer Fabrikkraltkenkasse, einer JnnungSkrankenkasse oder einer den Anforderungen
des tz 75 deS Krankenversicherungsgesetzes entsprechenden eingeschriebenen oder
freien Hilfskafse als Mitglieo angehören.

Die ohne Gehalt oderLohn beschäftigten Gesellen, Gehilfen mld Lehrlinge
(Volontäre) sowie samtliche

hauswirtschaftlichen Dicnstboten

werden verflchert durch die

Gemcindcrranrcnverstchcritng.

Die Ortskrankeilkaste gewährt als Unterstützmlg:

1. Für die Dauer eineS Jahres: Freie ärzMche Behandlung, fteie Arznei nnd bei

Erwerbsunfähigkeit ein Krankengeld,

2. eiue Wöchnerimlennnterstützlmg sür die Daner von 6 Wochen,

3. ein Sterbegeld.
 
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