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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0567
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DieJnvülidenrente beträgt nach einer Wartezeit von 3V0 Wochen in der

N. Klafler 182 Mk. und steigt für jede weitere Bettragswoche um 6 Pf.

" " " " » „ » » 6 „

„ 160 „ „ „ ^ » „ „ „ 10 „

, ' - <» 174 » „ « „ « „ „ - „ 1« „

Die AlterSrente in der H. Klasse: 140 Mk.

» „ „ » III« ,, 170 „

» » » » IV- „ Z00»

Durch Vereinbarung zwifchen Arbertgeber und'Ärbeitnehmer kann die Versiche-
rung in eiuer höhern Klüsse erfolgen, als gesetzlich vorgeschrieben ist. Die höchste Klasse
ist dre V. Klafle mit Wochenbertrag von 36 Pfg.

IV. Geltendmachung des RentenansprucheS.

Personen, welche ernen Rentenanspruch geltend nrachen wollen, haben sich an das
Großy. Bezirksamt zu wenden.

Ueber oen Anspruch entscheidet der Vorstand der Versicherungsanstalt
(LandesverficherungSanstalt Baden in Karlsruhe). Geaen elnen ungünstiaen Besckeid
findetdreBerufurrg arr daS Schiedsgericht der Anstaltund eventuell dieReviflon
än daS ReichSverslcherungSamt (in Berlin) statt.

V. Erlöschen deS Anspruches an dre Versrcherung tritt ein, wenn der

Rentenempfanger nicht mehr erwerbsunfahig ist. Die Anwartschaft aus dem Ver-
ficherungSverhaltnis erlischt, wenn innerhalb zrveier Jchrr vom Tage der AnSstellung
der Omttungskarte an nicht 20 Marken Lettebt sind und dte Quittungskarte nicht
vor dieser Zeit zum Umtausche gelangte. Die Anwartschaft kann unter Umständen
wieder aufleben. ^

VI. Eine Rückvergütuna der gezahlten Beitpäae greift Platz:

a. geaenüber weiblichen Personen, die, ohne in den ÄMg einerRente gelangt
zn sein, eme Ehe eingehen, nachdem für fie mindestenS 300 Wochen Beiträge gezahlt
sind(§42d. G)

d. gegenüber einer hinterlassenen Witwe sder hmterlaflenen Klndern unter 1b
Jahren, wenn der Verstorbene selbft keine Nente erhalten hatte, und für ihn während
mindeftens 200 Wochen Beiträge bezahlt worden waren (Z 44 d. Gef.).

Die Erstattungsansprüche stnd bei Vermeidung deS Äusfchlusses bei a inner-
halb eineS Jahres von der Verheiratung ab, Lei d innerhalb eines JahreS vom
TodeStage des Verstcherten an, geltend zu machen.

XII. Stadtische Handelsschttle.

(Kanfmännifche FortbildunKsfchule.)

OrLsstatut vom 22. Januar 1900. (Zustimmuna deS BürgerauSschufleS vom
6. DezemLer 1899 und Genchmigung oes Gr. MmisteriumS deS Jnnern vom

8. Januar 1900 Nr. 116.)

Jm Hinblick auf ZZ 120 und 142 der Gewerbeordnung, §§138und 161d der
Badischen VollzugSverordnung zür Gewerbeordnung und daS LandeSgesetz vom
Ib.Angust 1898, denBesuch des gewerblichen und raufmännischenFortbttdungsunter-
rrchts betr., wird festaesetzt:

K l. Älle in hiestger Stadt im Handelsgewerbe beschäfttgten Gchilfen und Lehr-
linge find, solange ste nicht das 18.LebenSjahr zurückgelegthaben, Verpflrchtet, die von
der Stadtgemeinde errichtete kaufmannische ForlbiloungSschule zu besuchen, bis fie
deren drer Jahreskurse ordnungSmäßig durchlaufen und ein Abgangszeugnis er-
halten haben.

Weisen junge KaufleuLe den Besttz der Kenntnisse nach, welche in der kaufmännr-
schen FortbttdungSschule erworben werden, so können fie von dem Besuche dieser
Schule oder der untercn ZahreSkurse dersclben oder einzelner Fächer, auf die stch der
Unterricht an der kaufmänmichen Fortbildungsschule erstreckt, entounden werden.

8 3. Der Unterricht an oer kaufmännischen Fortbilvungsschule umfaßt:

Deutsch (d. h. Handelskunde, Handelskorrespondenz. Kontorarbeiten, Handels-
und Wechsclrecht, VolkswirtschaftSlehre), Rechnen, Buchführung, HandelSgeographie,
Stenographic; ferner nach Bedürfnis (fakultativ) fremde Sprachen.
 
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