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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0569
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Jst der MietzinS nack Wochen bemeflen, so ist die Mndigung nur für den Schluß
einer Kalenderwoche zuläsfig. Ste hat MtestenS am ersten Werktage der Woche zu
erfolaen.

Jst der MietztnS nach Tagen bemefsen, so ist die Kündlgung an jedem Tage für
den folgenden Tag zuläsfig.

III. Wurde daS MietverLättniS für etne bestimmte Zahl von Monaten, Wochen
oder Tagen emgegangen, so enviat dasselbe, ohne daß eine besondere Kündiaung nötig
fiele, mit dem Ablaus deS vrreinvärten Zettraums. Hterher gehören auch die an Stu-
dierende der hiefigen Hochschule auf Semefter vermieteten Wohnunaen. Der Anfang
und daS Ende deS Semesters wtrd ieweils durch das akadem. Direktorium bestimmt.
Mrd eine Wohnung auf mehrere Semester gemtetet, so umfaßt da- MietverhältniS
im Zweifelfalle auch dte zwtschen den einzelnen Semestern liegende Ferienzeit.

IV. Auf Mtewerhältntsse, welche vor dem Jnkrafttreten des Bürgerlichen Ge-
etzbuchs, d. h. vor dem 1. Januar 1900, eingegangen wurden, fiUden dte Ncuen Vor-
chriften erst dann Anwendung, wenn nach dem Jnkrafttreten deS Bürgerltchen Ge-
etzducheS der Zettpunkt herangekommen ist, auf welchen nach dem bisheritzen Rechte
erstmals gekündigt werden konnte.

XIV. Berira«chSsieuer-Ord«Mg «nd Brr-ranchSpentr-Tarif
fiir die Stadt Heidelderg.

Beschlossen vom Bürgerausschuß unterm 7. Dezember 1897. (Ortspolizeiliche Vor-
schrift vom 28. Dezember 1691, mit Aenderung durch ortSpottzeiliche Vorschrift

Vom 22. Juni 1893 (§ 30).)

Bendrauchsstouerordnung.
a. Allgemeines.

81. Zit Gunsten der Stadtkasse wird in hiefiger Stadt eine Verbrauchssteuer
nach Maßgabe deS angeschlossenen TarifS, sowie nachstehender Bestimmungen erhoben.

8 2. Der Verbrauchssteuerbezirk umfaßt die ganze städtische Gemarkung.

Die Grenzen deSselben stnd an geeigneten Orten durch Pfäble kenntlich zu machen,
welcke die Jmchrift „Verbrauchssteuer-Bezirk Heidelberg" und die Bezeichmmg der
nächsten ErhebungSstelle tragen.

8 3. Die verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstände dürfen nur auf solchen Straßen
in die Stadt eingebracht werden, welche an Erhebungsstellen vorüberführen.

Die Erhebungsstellen, deren Zahl mindestenS fünf'betragen muß, werden durch
den Stadtrat bestimmt. Die Straßen, welche für die Beförderung verdrauchssteuer-
pflichtiger Gcgenstände gefperrt stnd, müsien ourch Verbottafeln kenntlich gemacht
werden, welche dre nächste Erhebungskelle anaeben.

So lange keine EryebunaSsttlle m der Nähe deS Klingenthors errichtet ist, ist
e8 zwar gestattet, die von den Bergen südlich der StadL herunterkommenden steuerpflich«
tigen Gegenstände durch den Klingenteich nach der Stadt einzuführen; dieselben müsien
aver sofort bei der Stadtkasie vorgezeigt und versteuert werden.

An fämtlichen Erhebungsstellen sind die VerbrauchSsteuer-Ordnung und ber Ver-
Lrauchssteuer-Tarif anzuschlagen.

8 4. Die Zahlung der Verbrauchssteuer liegt demjemgen ob, welcher einen der-
selben unterwsrfenen Hegenstand chatsächlich in oen VerbrauchSsteuerbezirk einbringt.
Daneben hastet auch der Austraggeber des Einbringers und der Empfänger. Hinstcht-
lich der Post- und Expreßgutsendunaen, sowie jener Sendungen, welche an Personen
außerhalv einer Erhebungsstelle gerichtet find, haftet nur der Empfänger.

§5. Von der VerbrauchLsteuer find befreit:

1. Wein, Obstwein, totes Mld, totes Geflügel aller Art, sowie Seekrebse, so-
fery diese Geaenstände auS dem AuZlande eingeaangen sind und die zollamt-
uche Behandumg bereits Lestanden haben oder derselben noch unterliegen.
 
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