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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0572
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Daß der Antrag äuf Rückvergütung späteftenS 6 Wochen nach der Ausfuhr
beim Stadtrat eingerelcht wird, vnd

daß hie Zwischenzeit zwischen der FaMakett der VerbrauchSsteuer und der
AuSfubr nicht mehr alS sechS Monate betragr.

ß 20. In jedem Falle können die nach den H 15, 16,17 und 19 zu leistenden
Rückvergütungen verweigert werdrn, wmn nachweiSoar daS Erfordernis ver HaNdels-
mäßigkeit bei der Ausfuhr nicht zutrifft.

ä. Besondere Bestimmungen über einzelne verbrauchssteuerpflichtige

Gegenstände. ^

a. Bier.

ß 21. Die VerbrauckSsteuer von Bier, welches auf städtifcher Gemarkung gebraut
wird, wird zugleich mit oer staatlichen Biersteuer unter Anwendung der für vrese gel-
tenden Grundsatze erhoben.

Z 22. Ber handelSmäßiger AuSfuhr hier gebrauten Bieres beträgt für daS Hekto-
liter die Rückvergütung: ?

a. wenn nachgewiefen rst, daß das zur Herstellung verwendete Malz nach Art. 7
Ziff. 2 oder Ziff. 3 des BiersteuergesetzeS versteuert worden ist, 35 Pfg.

d. in allen anderen Fällen 80 Pfa.

Jm Falle der Wiederausfrchr hier eingeführten Bieres werden 30 Pfg. pro Hekto-
liter vergutet. ^

Wird Brer in ungeaichten Flaschen ausgeführt, so wird jede Flasche als l/s Ltr.
haltend 'berechnet, und jede halbe Flasche als r/4 Liter haltend.

Für daS bis zum 31. März 1897 ausgeführte Bier wird der bisherige Satz von
33 Pfg. für das Hektoliter rückvergütet. "

-9. Wein.

§ 23. Die städtische VerbraückSsteuer von Wein wird mit der staatlichen Wein-
accise unter Anwendung der Grundsätze erhoben, wie sie das Weinsteuergesetz v. ISten
Mai 1882 bezw. daS Gesetz vom 27. Juli 1888 in Bezua auf Abgabepflicht, Fälligkeit
der Steuer und Steuerbefreiung festsetzen. Jn den Fallen des Art. 28, Ziff. 4 und
Ziff. 13 des GesetzeS tritt jedock eine Befreiung von der Verbrauchssteuer nur dann
em, wenn eS sich um bereits in oer Gemarkung Heidelberg eingekellerte Weine handelt.

Erhebt dre Staatsverwaltung in den Fällen des Art. 10 letzter Absatz und Art. 21
des WeinsteuergesetzeS die Weinsteuer in Gestalt eineS AversumS, so wird für die
VerbrauchSsteuer ebenfallS ein nach VerhältniS zu berechnendes Aversum vereinbart.

Bei Feststellung der verbrauchssteuerpflichtigen Weinmenge ist jede Flasche von
geringerem Jnhalt als ein Liter wie eine Literflasche zu behandeln.

7» Mehl und Brot.

8 24. Wenn Mchl in Beträgen von über 100 Kilogramm eingebracht wird, so
hat der Führer beim Erheber der EingangSstelle daSseLe vorzuweisen und anzugeben:
a. Den Namen und Wohnort deS AbsenderS und deS FührerS ;

d. den Namen und die Wohnung des EmpfangerS:

e. daS Gesamwewicht der Sendung und die Zahl ver SLcke;
ä. Tag und Stunde der Einfuhr.

Der Erheber prüft diese Angaben und stellt über dieselLen einen Schein (Mehlein-
fuhrschein) auS, mit welchem stch der Führer sofort nach ver Stadtkasse zu begeben hat,
wo nach wiederholter Prüfung der Menge deS Mehls die BerLrauchSsteuer gegen Quit-
tung zu entrichten ist.

8 25. Mrd Mehl mittelS der Eisenbahn eingeführt, so hat der Führer bei
dem Erheber der dem Bahnhof zunächst gelegenen Nngangsstelle die Sendung samt dem
dazu gehörigen Frachtbrief vorzuweisen.

Der Erheber versteht den Frachtbrief mit dem Tagstempel und stellt einen Schein
mit den in ß 24 bezeichneten Anaaben aus.

Der Verbrauchssteuerpflichtige hat spätestens am nLchsten, der Einfuhr folgenden
Werktage die VerbrauchSfteuer unter Borweisung deS Frachtbriefes und deS ScheineS
auf der Stadtkasse zu enttichten.
 
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