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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0577
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mit Ausnahnle der in Gruften beizusetzenden (siehe tz 32) nur Särge au»

Holze, welche innen sorgfältig verpicht sein müssen, verwendet werden.

Bezüglich der nach auswärts zu verLringenden Leichen finden die besc
gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

Die Särge, deren innere Äusftattung und das Beschläg derselben müssen
aus dem städtischen Sargmagazin entnommLn werden.

tz 10. Die Leichen sämtlicher hier verstorbenen Personen sind alsbald na
Vornahme der ersten Leichenschau, spätestens atzer vor Äblauf von 24 Stunden
Eintritt des Todes in eine der Leichenhallen zu verbringen.

Die Ueberführung der Leichen in die ftädtischen Leichenhallen oder in die deK
akademischcn Krankenhauses darf, ganz dringende Fälle auSgeyommen, nm in den
frühen Morgen- und späten Abendstunden und nur auf dem kürzesten Wege uyter
thunlichster Vermeidung der Hauptstraße stattfinden. Jnnerhalb des Stadtgebietes
ist nur den nächsten Angehörigen die Begleitung der Leiche gestattet.

Von auswärts hicrhergebrachte Leichen sind direkt ohne Begleitung der
tragenden in den Friedhof oder in eine der Leichenhallen zu verbriMN.

tz 11. AuS besonderS erheblichen Gründen und nur, wo die WohnungSverhält-
nisse eine vollständige Jsolierung der Leiche ermöglichen, kann das Bezirksamt nach'
Anhören der Friedhof-Kommisston gestatten, daß eine Leiche über 24 Stunden ' "
Sterbehaus verbleibt.

Die Erlaubnis ist jedenfalls zu versagen, wenn der Tod infolge einer anstecken-
den KranklM (s. § 7 Abs. 2) eingetreten oder wenn die sofortige Verbringung der
Leiche in die Leichenhalle im sanitätspolizeilichen Jnteresse geboren ist. ,

Aus dem Krankenhaus dürfen Leichen erst dann abgeholt werden, wenn.
Direktion der pathologischen anatomischen Anstalt die Genehmigung schristlich er
teilt hat.

Jn keinem Fall soll die Bestattung vom Sterbehaus erfolgen.

Die Vorschrlften der W 6,7 und 8 stnd jedoch auch in dresen AuSnahmsfällen
genau zu Leobachten. F

§ 12. Mit Leichen belegte Särge dürfen innerhalb der Stadt nur im städtischen
Leichenwagen in Begleitung von Leichenträgern überführt werden; ausgenommew
stnd die durchgehenden LeichentranSporte und diejenigen aus dem akadem. Kranken-
haus, die mit auswärtigem Fuhrwerk direkt nach auswärtS erfolgen. bei welchen je-E
doch nach ß 9 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Februar 1888, fallS dre Ueberführung
nicht im Leichenwagen geschieht, der Sarg in emer Ueberkiste verwahrt sein mutz.

§ 13. Die Uederführung einer Leiche in die Leichenhalle geschieyt durch
Leichenwagen der betreffenden Klasse.

Die Aufstckt und Begleitung übernehmen bei Erwachsenen 4, bei Kindern von
6—15 Jahren 2 Leichenträger. Leichen von Kindern unter 6 Jahren werden nur
von einer Leichenwärterin begleitet. Leichen von Kindern unter 1 Jahr können auch,^
sofern nicht eine ansteckende Krankheit den Tod herbeiaeführt hat, von der Leichen-,
wärterin m die Leichenhalle getragen werden. AuSnahmSweise kann von den An-
aehörigen die Begleitung des LeichenordnerS gegen Entrichtung der hiefür vorge
seheuen Gebühr verlangt werden.

ß 14. Während der Ueberführung darf der Sargdeckel nur lose aüfliegen. rW
8 15. Die Aufnahme der Leiche in die Leichenhalle geschieht auf Vorzeigen '.D
und Abgabe des ErlaubnisscheineS an den Leichenhalleaufseher.

Die Obsorge für die Lerche in der Leickenhalle ist für Alle ohne jegliche AuS-M
nahme gleich und liegt auSschließlich dem Leichenhalleaufseher ob. H

§ 16. Für jede Leiche ist eine Zelle besttmmt. Jede Zelle muß mit einer äuS- M


reichenden VentilationSvorrichtung versehen sein. Eine etwa erforderliche DeSinfek- H
tion wird der Leichenhalleaufscher nach Anweisung des Großh. BezirkSarzteS vor-H
nshmen.

Jn jeder Zelle muß eine Leitung zu dem im WLchterzimmer befindlichen Ä
elektrischen Läutewerk angebracht sem, deren Enden so an der Hand der Leiche zu ^
befestigen stnd, daß bei der geringsten Veränderung der Lage das Läutewerk in Be- H
wegung gesetzt wird. -

Der Sarg bleibt bis eine Sttmde vor der Beerdigung offen, borausgesetzt. daß H
nicht eine ansteckende Krankheit die Todesursache war oder starke Spuren eintte- ^
tender Zersetznng stch zeigen, in welchen Fällen der Sarg sofort nach der zweiten B
 
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