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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0578
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Leichenschau geschlossen werden muß; der geschlossene Sarg soll nicht mehr ge'üffnet
werden.

§ 17. Den Angehörigen der Verstorbenen ist der Zutritt zu den Zellen wäh-
rend des TageS gestattet, mit AuSnahme der am Schluß des vorhergeheuden Para-
graphen genannten Fälle, wo der Zutritt erst nach Schluß deS SargcS erlaubt
werden kann.

Andere Personen haben keinen Zutritt, ebenso wenig darf der Leichnam der
öffentlichen Besichtigung ausgesctzt werden.

§ 18. Den Angehörigen Lst gestattet, die Zelle, den Sarg und die Einscgnungs-
halle mit Pftanzen zu schmücken, in welchcm Unlfang dieS geschehen darf, schreibt oie
Friedhof-Kommisston vor.

§ 19. Alle Bestattunaen müssen, dringcnde Fälle ausgenommen, morgens vor
10 Uhr, nachmittags im Willter nach 2 Uhr, im Somnlcr uack 4 Uhr stattfiilden.

Z 20. Dis Leichenbegleitung versammelt stch in der Halle der Leichenhalle, wo
die kirchlichen Feierlichkeiten nnd Ansprachcn gehcuten werden.

Von da wird der Sarg dnrch die Leichenträger zum Grab gefahren. Aus-
nahmsweise kann dics mit Genehmignng der Fricdhof-Komlnission dilrch andere
Personen geschehen, jedoch ohne daß deöwegen von dem bezüglichen klassenmäßigen
Kostenbetrag ein Abzug eintritt.

Z 21. Auf oem Weg zum Grabe, sowie an diesem selbst kann Trallermusik und -
Trauergesang stattfindcn, doch ist hierzu die Genehmigung der Friedhof-Kommission
einzuholen.

tz 22. Leichen, welcke auS irgend einem Grunde länger als vier Tage in einer
der städtischen Leichenhallen aufbewahrt werden miissen, sollen in einem Zinksarg
' beigesetzt werden.

III. Friedhof-Lckdnimli.

8 23. Der Friedhof ist d*e regelmäßige Begräbnisstätte aller in hiesiger Ge-
meindeVerstorbenen.

Den Asraeliten ist gestattet, Leichen von Angehörigen ihres BekenntnisseS auf
dem israelitischen Frieohof zu beerdjgen.

Bezüglich deS letzteren und de'r Beerdigung aüf demselben findrn die Bestim-
mungen dreser Leichen- und Friedhof-Ordnung, für die auf dem israelitischen Fried-
hos errichtete Leichenhalle insbesondere die Bestimmungen der tztz 11,12, 13,14,15
unv 16 gleichmäßig Anwendung.

Zur Beerdigung auswärts Gestorbener auf dem hiesigen Friedhof ist die Erlaub-
niS der Friedhof-Kommission und, wenn der Tote nickt hiesiger Einwohner bezw.
das Kind eines solchen war, die Entrichtung der hiersür vorgeschenen besonderen
Taxen erforderlich.

§ H4. Die unmittelbare Aufsicht über den Friedhof führt der Friedhofaufseher,
dessen Anordnungen auf dem Friedhof das übrige Leichenpersonal unbedingt Folge
zu leisten hat.

tz 25. Der Friedhof ist in allgemeine Leichenfelder für Erwachsenc, die mit
römischen Zahlen, und in solche für Kinder, die mit arabischen Zahlen bezeichnet
sind, emgeteilt; die Gräber werden in Reihen, von denen jeweils die fünfte mit der
entsprechenden arabischen Zahl zu bezeichnen ist, angelestt.

Außerdem sind bestimmte Plätze deS Friedhofs für Familiengrabstätten vorge-
sehen; vie Plätze sind nach römischen Buchstaoen und oie einzelnen Gräber nach
fortlaufenden Zahlen geordnet.

AuSkunft über sämtliche Gräber sowie über alles, was den Friedhof betrifft, hat
nur der Friedhofaufseher zu erteilen.

8 26. Ueber die allgemeinen Leichenfelder, sowie über die Familiengräber führt
der Friedhofaufseher getrennte Bücher, in deren ersterem die Nummer oes Leichen-
feldeS, die Zahl Ler Gräberreihe, dre Nummer des GrabeS, Namen, Geschlecht und
Alter des Gcstorbenen, sowie Tag, Monat und Jahr der Beerdigung angeaeben ist;
in Nnn Buch über die Familiengräber werden außer den obengenannten Aufzeich-
nungen der Buäistabe der Plätze und die Nummer des Grabes eingetragen.

Diese Bücher werden doppelt geführt und je ein Exemplar auf denr Bureau der
Friedhof-Kommission, das andere bei 'oem Friedhofaufseher aufbewahrt.

Einsicht in diese Bücher ist jedermann gestattet.
 
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