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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0580
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BehufS Verhinderung des Eindringens von Wasser ist das Gewölbe mit As-
phalt abzudecken.

Der Boden der Gruft ist aus Cementbeton von 20 om Stärke herzustellen und
ebenfallS mit einer Lage Asphalt abzudecken.

Das Gew'ölbe, sowie die Umfassungswände deS Jnnern sind mit 2om starkeiu
Verputz von Cement zu versehen.

Der Verschluß der Gruft hat mittelst einer 12 em starken Steinplatte, welche
in einer Umrahmung mit Falz liegt, zu geschehen. Dicse Steinplatte ist uüt zwei
eisernen Ningen zu versehen und nach jeder Veifetzung wieder gut in Cement zu
verleaen.

2. Gruften müssen nach jeder Beisetzung ciner Leiche wieder vollständig dicht
verschlossen und dürfcn nur zur Beisetzung einer weiteren Leiche wieder geöffnet
werden.

3. Bei jeder Wiedereröffnung einer Gruft ist eine Neinigung uud Desinfizie-
rung der Luft nach Anleitung des Vezirksarztes vorzunehmeu, ehe sich jernand
hinem begiebt; zu diesem Zweck ist vorher stets rechtzeitige Anzeige an das Groff-
herzogliche Bezirksamt zu machen.

4. Jn Gruften dürfen Leichen nur in lnftdicht verschlossenen eiserncn Ueber-
särgen eingesetzt werden.

5. Dunströhren oder sonstige Ventilationsvorrichtungen dürfen an Grnften
nicht angebracht sein.

6. Jst eine Gruft zur normalen Beerdigungszeit einer Leiche noch uicht fertig-
gestellt, so darf die Leiche vorerst in dem Leichenhaus, jedoch nur in dem vorge-
schriebenen eisernen Sarg aufbewahrt werden.

Diese Aufbewahrung darf aber die Frist von vier Wochen nicbt übersteigen.

Eine Wiedereröffnung des eisernen Sarges nach Aufnahme der Leiche darf nicht
stattfinden.

§ 33. Die Errichtung von Grabdenkmalen samt Jnschriften, sowie Grabein-
fassnngen, welch letztere auS Stein oder Metall hergestellt sein müssen, bedarf der
Genchmigung der Friedhof-Komulission. Zu dem Zweck ist derielben vor dem Setzen
eines Grabsteins Zeichnung, Maß nebst Buchstaben, Numnler oes Grgbes und Jn- '
schrift des Steines einzureichen.

Die Grabdenkmale auf Familiengräbern müssen fulldamentiert sein; sie si'nd auf
die Grabstätte zu setzen, und muß das Fundament derselben mindestens 1,50 m unter
und 0,30 m über der Bodenfläche in Cement hergestellt werden.

Jst das Grabdenkmal von solcher Größe, dah dasselbe auf Pfeiler gesetzt werden
muß, soZsind diese mit eisernen Schienen von genüaender Stärke und mit Platten zu
überdecken: in Einzelgräbern sind stets solche Hohlpfeiler zu errichten, während in
Doppelgräbern ein Vollpfeiler zwischen die Gräber zu stellen ist.

Grabeinfassungen von kleinen unbehauenen Steinen bedürfen einer Fnnda-
mentierung nicht; für solche aus behauenen Steinen oder Metall sind die Fundamente
0,60 m tief aus Backsteinen mit Cementmörtel oder aus Cementbeton herznstellen; die
Steine der Einfassung dürfen, soferil nicht für diesc außer dcr Grabfläche elil weiterer
Geläudestreifen erworben wurde, dic Dicke von 15 em nicht überschreiten und müsseu
gut verklammert sein.

Sämtliche Fundamentarbeitcn werden durch den Friedhofaufscher angeordnet.

Grabsteine find in der Negel auf Rollwagen an ihren Bestimmungsort zu ver-
bringen; bei Steinen, welche über 500 kg schwer sind, ist anch die Benütznng eines
bespaunten Wagens gestattet.

Jn jedem Fall ist der Unteruehmer für jede Beschädigung in dcm Friedhof
hastbar.

§ 34. Die Familiengräber sowie deren Denkmale, Einfassungcn und Anpflan-
zungen müssen von den Angehörigen in gutem Stand gchalten werden.

8 35. Blumen oder Kranze. dürfcn anf allen Gräbern nicdergclegt werden, sind
jedoch von dem Friedbof zu entfernen, sobald sie in Zcrsetzung übergehen und dadnrch
einen unangenehmen Anblick gewähren.

Von den allgemeincil Leichenfeldern entfernt diese Neste der Fricdhofanfseher,
während die Jnhaber von Familicngräbern gchalten sind. sie eiltfcrnen zn lasseu;
geschicht letzteres nicht rechtzeitig, so erfolgr die Abräumung ourch den Friedhofaufscher
auf,Kosten der Jnhaber.
 
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