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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0583
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1. Sotveit durch den Verstorbenen oder dessen Hinterbliebene nicht» anderes be-

stimmtist, werden die Ascbenreste auf dem biesigen Friedhof in den hierzu vom Stadt-
rat besynders zu bestimmenden Leichenfeloern 0,60 m lief unter der Bodenflciche bei-
gesetzt ünd zwar mit einer Nuhezeit von tö Jahren. ??

Jeder Graüpiatz ift 70em lang und 60em Lreit; eS dürfen in einem solchen
Grab his zu virr Ä'

JmUebrigen

orduung sinngemätze Anwendunc

2. Auf den allgcmeinen Leichenfeldern können in bereits beleate Gräber Aschen-
reste von Gliedern oer Familie> von Abkömmlingen oder nächsten Anverwandten des
Beerdigten und zwar in daS Grab cines Erwachsenen Lis zu acht, in das eines Kindes.
biS zu vier eingelegt werden; die Umgrabung wird jedoch dadurch in keiner Weise
becinflutzt.

3. Auf Wrmsch können unter den vom Stadtrat festzusetzenden Bedingungen be-'
sondere Familiengrabstätten für Beisetznng von Aschenresten abgegeben werden. ^

Die Beisetzung der Asche in einer solchen Famuiengrabstätte, deren Fläche 1.20 m
lang und 0.80 m breit sein soll, kann auch in der Weise erfolgen, datz unterirdifche
gemauerte Gruften dafür hergestellt werden, auf welche indessen § 32 der Leichen-
und Friedhofordnung keine Anwendung findet.

Fttr die oberirdische Aufstellung von Aschenbehältern (Urnen) in solchen Fa-
miliengrabstätten bedarf es der besonderen Genehmigung der Friedhof-Kommisston,
welcher vorher Zeichnungen mit genauer Maßangabe einzureichen sind.

4. Jn Familiengrabstätten, welche bereitS für die Bestattung von Leichen in
Gebrauch genommen sind, ist die Beisetzung von Aschenresten ebenfallS gestattet; zu
diesem Zweck darf die Oeffmmg des Grabes auch schon vor Ablauf von 25 Jahren,'
jedoch nur bis zu einer Tiese von 60 Centimeter ftattftnden.

5. Endlich kann die Beisetzuyg der Aschenreste in Lesonders dazu bestimmten

und von der Friedhof-Kommission stets vorrätig gehaltenen Gefäßen von gebrann»
tem Thou (Urnen) auch in der Halle der FeuerbestattungSanstalt stattfinden, soweit
dortselbst Nischen vorhanden sind. ,

Die näheren Bestimmungen über die für Abgabe dieser Nischen zu erhebenden
Taxen und über die Art der Urnenbeisetzung in denselben trifft der Stavtrat.

8 48. Die Aufsicht über die FeuerbestattungSanstalt liegt dem Friedhofaufseher
ob, dessen Anordnungen sich das übrige Personal nach Maßgabe der vom Stadtrat zu
erlassenden besondrren Dienstweisung zu fttgen hat.

8 49. UeLer die zur Aufnahme der Aschenreste bestimmten Leichenfelder, sowie
iiber die in Familiengräbern und Nischen beigesetzten und die an die Angehörigen ab-
geaebenen Aschenreste hat der Friedhofaufseher getrennte Bücher zu führen. Auf diese
Bücher findet der § 26 der Friedhofordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß in
dieselben außer den dort vorgeschriebenen Angaben noch sur jeden einzelnen Aschen-
rest Täg. Monat und Jahr der Berbrennung einzutragen ist.

8 50. Jm Falle der Feuerbestattung kanu die zweite Besichtigung der Leiche
durch den Leichenschauer (8 6ff. der Verordnung vom 16. Dezember 1875, Ges.- u. V.-
O.-Blatt S. 369) unterbleiben und finden die U H fs- der Verordnung entsprechende
Anwendung.



V. SchlrchbeftirnriMttgeit.

8 51. Für den Besuch des Friedhofs gelten folgende Vorschriften:

1) Der uutere Eingang des Fnedhofs am Steigerweg ist im Sommer von 6 Nhr
morgens, inl Winter von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang geöffnet.

Eine Viertelstunde vor dem Schließen deS Thores wird ein Zeichen nnt der Glocke
gegebell, lvorauf ledermanlt den Friedhof zn verlaffen hat. ,

2) Jeder Besncher hat eln anständiges, rnhigeS, der Würde des Orts angemessenes

Benehmen zu bewahren. -

3) Das Betreten der Leichenfelder ist nur den Beamten des FriedhofS, der Leichen- ^
begleitung, den Angehorigen der dort Ruhenden oder den mit der Pflege der Gräber ,
BeaufLragten gestattet.

4) Klnverll ohne Begleitung Erwachsener ist der Besnch des Friedhofs unter-
sagt, auch dürfen keine Krnderwagen in denselben gebracht werden; dagegen haben
Fahrsttthle, in welchen einzelne kranke Person'en gesahren werden, Einlaß.
 
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