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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0584
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5) Allen Personen, welche nicht zur Trauerversamrnlung ßehören, namentlich
aber Frauen oder Dienstmädchen mit Kindern, ist der Aufenthalt rn der Einsegnungs-
halle und deren Umgebung sowie in der Nähe des GrabeS oder der FeuerbeftattungS-
anstalt während der Trauerfeierlichkeiten untersagt.

6j Es ist verboten, Hunde auf den Friedhof mitzubringen oder arrf dem Friedhof
zu rauchen; ebenso ist untersagt, in den Anlagen oder auf fremden Grcibern Blumen
und Pflanzen zu pflücken oder die Gräber und deren Pflamen zu beschädigen.

7) Die Vornahme gärtnerischer Arbeiten auf dem Friedhof ist im Sommer nur
von morgens 6 Uhr bis abends zum Schluß deS FriedhofS gestattet. An den Sonn-
nnd gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht gearbeitet werden.

Wer gewerbsmäßig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhose vornehmen will, bedarf
hierzu einer besonderen Zulassung seitens der Frtedhof-Kommisston.

8) Die Brunnenhahnen sind sofort nach dem Gebrauch wieder sorgfältig zu
schließen.

9) Jeder Besucher deS Friedhofs hat stch den Anordnungen des Friedhofauf-
sehers zu fügen.

8 52. Uebertretungen dieser Leichen- und Friedhof-Ordnung werden nach § 96
Z. 2 des P.-Str.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 50 Mark geahndet.

§ 53. Die frühere Leichen- und Friedhof-Ordnung vom 15. November 1889
nebst der Feuerbestattungsordnung vom 22. Dezember 1891 wird aufgehoben.

Die gegenwärtige Leichen- und Friedhof-Ordnung tritt am 1. Januar 1900
in Kraft.

Tax-Or-nung zu O.-Ziff. 21 und 22,

genehmigt durch den Beschluß des Bürgerausschusses vom 25. Januar 1892.

BeerdigungS-Taxen.

__^ ^_ ^

I. Klasse

II. Klasse

III. Klaffe

IV.Klaffe

V. Klaffe

Für Erwachsene über 15
Jahren . . . . .
Für Kinder von 6—15 I. .

" " " ,, .

„ „ unter 1 Jahr .

Gegen die Bezahlung di

120

80

60

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80

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50

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16

12

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nde Gegen-

leistungen übernommett:

Jn allen Klassen:

1. Die Geschäfte deS Leichenordners nach seiner Dienstweisung; in I. Klasse sind
dabei 50, in ll. Klasse 30 Ansagen inbegriffen;

2. die Dtenstleistungen samtlicher ttbrigen Bediensteten nach den betreffenden
Dienftweisungen;

3. der Sarg der gewählten Klasse samt Verbrittgen desselben in das Sterbehaus ;

4. das Leichentuch über dett Sarg;

5. die Ueberführung der Leiche in das LeichenhauS und die Aufbewahrung und
Bewachung daselbst;

6. Ein Trauerwagen. ^

Wird nach § 11 der Leichen- und Friedhof-Ordnung eine Kinderleiche von dem
Leichenwärter bezw. von der Leichenwarterin m das Leichenhaus getragen, so fallen
die Kosten für den Trauerwagen in M. Klasse ntit 4 »L, in IV. Klasse rmt 3 in
V. Klaffe mit 2 weg; es treten an deren Stelle die fiir diese Dienstleistung festge-
setzten Gebühren.

7. Die Beerdigung.

Den Bediensteten rst strengstens untersagt, Trinkgelder in irgend einer Form zu
verlangen.

Die Gebühr der Leichenschau mit 2 «K ist in obiger Taxe nicht inbegriffen.

L. Uebliche Gebühren für die Begleitung durch Geistliche.

(Unterliegt nicht der Genehmigung der städttschen Behörden.)
 
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