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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0587
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Wird eine Leiche von au-tvärt- direkt dahin gebracht 20

wird dieselbe zuerft für kürzere oder längere Zeit in da- Leichenhau- gebräc
so echöht sich diese Taxe um 15

31. Die Nnäscheruna einer Leiche mit allen zu diesem Zweck notwendiaen ,
richtungen bis zur Ablieseruna bezw. einschlteßlich der Beerdigung der Asche in dei
zn deren Aufnayme besonders bestimmten allgemeinen Leichenfeldern 25 /W

jede unmittelbar darauf folgende.. 10 ^5.

Finden mehrere Einäscherungen umnittelbar nacheinander statt, so werdett die
Gesamtkosten anf die einzelnen Bestattungen verteilt.

32. Ein Kästchen von Holz . . . . 50L

33. Eine Kapsel von Blech . . . . 1 „ 50 „

34. Em verzierter Sarkophag au- Thon . 10 „

Ein gleicher in Majokcka-Ausführung . 15 „

35. Für alle Leistungen, für welche hier eine Taxe nicht vorgesehen ist, wird

diese im ernzelnen Fall von der Friedhofs-Kommission festgesetzt. ^

v. Friedhofs-Taxen. B

1. Die in § 31 der Leichen- und Friedhof-Ordnung bezeichneten Gräber werden
unte" folgenden Bedingungen abgegeben: »

a. Die Fläche eines Familiengrabs mißt 2,40 m in der Lange und 1,20 m in der;
Breite; Weroen zwei oder mehrere Gräber nebeneinander abgegeben, so fällt der in
H 27 der Leichen- und Friedhof-Ordnung vorgeschrieLene Zwischenraum wea; werden
jedoch zwei oder mehrere hinter einander liegende Gräber abgeaeben, so mnß der vor-
gefchriebene Zwischenraum dazn genommen werden und wird besonderS berechnet. 7 '

b. Das Recht anf ein solches GraL dauert 40 Jahre vom Tag der Uebernahme;
nach Ablauf dieser Frist fallen die Gräber der Stadt anheim, wenn nicht die Fort-
dauer des Rechts a :f weitere 40Jahre durch jeweilige Erlegung der festgesetzten Taxe-
erworben wird.

0. Der Stadtrat kann die Verlängerung des Rechts versagen, wenn eine ander-
weite Verwendung des PlatzeS für angemessen erachtet wird.

«I. Diese Gräber dürfen nur für die Glieder der Familie des Uebernehmers oder
dessen Abk'ömmlinge, sowie deren nächste Verwandte benützt werden; Abgabe oder
Tausch eüles unbelegten Grabes an andere darf nnr mit ausdrücklicher Genehmigung
der Friedhoss-Kommission erfolgen, in welchem Fall sich die BenützungSdauer vom
Tag der ersten Uebernahme berechnet; wird die Genehmigung nicht eingeholt, so hat
der neue Uebernchmer die volle Taxe nachzuzahlen.

e. Werden die GrLber oder Gruften, sowte deren Denkmale, Einfassungen und
Anpflanzungen nicht ordnungsgemäß unterhalten, so fallen diese samt Zubehör ein
Jahr nach der den Angehörigen oder deren Bevollmächtigren oder, wenn diese nicht
zu ermittelv sind, auf öffenMchem Wege zugestellten Mahnung an die Stadt zurück,
wenn die Allgehörigen nicht imlerhalb dieses Jahres Lhren Verpstichtungen nachkom-
men und die inzwischen von der Friedhofs-Kommisston für die Unterhaltung aufge-
wendeten Kosten ersetzen.

k. Bei Heimfall der Gräber verfügt der Stadtrat über die vorhandenen Grab-
denkmale und Einfassungen, soweit diefelben auf üffentliche Aufforoerung von den
Erwerbern dieser Grabstätten oder deren NechtSnachfolgern nicht entfernt werden.

§. Die Abgatze erfolgt gegen Erlegung der festgesetzten Taxe und unter Zustel--
lung eiller vom Stadtrat gefertlgten Urmnde.

ES find folgende Taxen bestimmt:

a. in erster Reihe ein Grab ..... 125 ^ ^

jedes weitere Grab . . ... 100 „

b. in zweiter und dritter Reihe ein Grab . 90 „

jedeS weiterr Grab ...... 70 „

Kleinere Gcländeabschnitte werden nach dem Flachengehalt und nach der sür ein-
zelne Gräber ausgeworfene» Taxe berechnet.

Für Verlängerung deS BenützungSrechieS auf weitere 40 Jahre ist für je ein
Grab die Hälfte ver erstmaligen Taxe zn entrichten.

b. Zur Äufnahme von Aschenresten werden Familiengrabstätten abgegeben von
1,20 m Länge und 0,80 m Breite gegen folgeüde Taxen:
 
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