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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0589
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Der SLadtrat ka»n bei Minderbemittelte» auf Legründetes Ansucherl von ErH
hebung dieser Beiträge Umgang nehmen.

2. Für das Benützungsrecht einer Urnennische für 20 Jahre ; . . 40 ^

Jn einer Nische können zwei Aschenrefte keigesetzt werden.

An Zeichner von Anteilscheinen oder deren Frauen oder Kinder werden die-
selben, der Zahl der genommenen Anteilscheine entsprechelld, so lange unbesetzte Nischen
vorhanden sind, unentgeltlich abgegeben. -

3. Für eine Marmortafel mit Schrauben 15

I?. Besondere Bestimmungen bezüglich der Feuerbestattung

AuSwärtiger.

1. Von Auswärtigen, welche hier eine Leicke durch Feuer bestatten lassen wollen,
ift eiu Kostenvorschuß zu leisten, der, wenn eine Leichenfeierlichkeit verlangt wird,
110 «O, und, wenn eine solche nicht gewünscht wird, 100 beträgt und an den Leichen-
ordner einzusenden ist. Die Abrechnung findet alSbald nach Ankunft der Leiche in der
Anstalt durch den Leichenordner mit dem Leichenbegleiter statt.

2. Wird von AuSwärtigen die Zustellung des Genehmigungsbescheides auf tele-

grasrhischem Wege gewünscht, so stnd dem Gesuch 1 20 ^ für das Telegramm bei-

zufügen.

3. Die Zeit der Ankunft der Leiche hier ist dem Leichenordner (Telegramm-
Adreste: Leichenordner Heidelberg) durch Einschreibeörief oder telegraphisch so recht-
zeitig anzumelden, daß die nötigen Anordnungen zur sofvrtigen Empfangnahme der
Leiche noch getroffen werden können.

4. Soll aus Orten der näheren oder ferneren Umgebung der Transport der
Leiche im Leichenwagen geschehen, so wird dieselbe auf Verlangen dnrch den hiesigen >
Leichenwageil abgeholt und ist die zur Abholung im Leichcnhause bestimmte Stunde
ilttd die Wohnuna, sowie die Zeit des Eintreffens des Wagens im Weichbild der Stadt
dem hiesigen Leichenordner rechtzeitia mitzuteilen.

5. Uebersärge werden nicht zuruckgeliefert, sondern bleiben auf dem Friedhofe.





XVI. Gebnhren-Taris

für das Vorzeigen der Sehenswürdigkeiten des Heidelberger Schlosses.
Fnr die Vorzeigung des Jnnern der Schloßrnine einschl. des großen Fastes:
Fttr eine Person, die allein geführt wird . . . . . . 1 Mk. — Pfg.


Fttr zwei oder drei Personen, die gleichzeitig geführt werden,

zusammen. . . . . . . . . . . . 1 „ 50 „

Fttr vrer oder mehr Personen, die gleichzeitig geführt werden,


50

für jede Person

8. Für die Vorzeigung des großen Fastes allein:

Fttr eine Person, der dasselbe allein vorgezeigt wird . . . —- Mk. 20 Pfg.

Fttr zwei und drei Personen, denen dasselbe gleichzeitig vorge-

zeigt wird, zusammen . . . ..— „ 30 „

Für mer und meyr Personen, denen dasselbe gleichzeitig gezeigt

wird, für jede Person . . . . . ... . — „ 10 „

Dabei weroen nur solche Personen, welche über zehn Jahre alt sind, in Berechnung
gezogen.

X VII. StLdtifchr Kuiist- u«d Altertiimer-Sammluug d

im Friedrichsbau des SchloffeS (z. Z. vorübergehend imOtto-HeinrichSbau). ^

Emtrittskarten an der Kaffe im Schloßhof.

a. Einzelkarte . . . . . . . ... . 0,40 Mk.

d. Gesellschaften (Vereine) von mehr als 10 Persouen, je 2 Teilnehmer auf
eineKarte
 
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