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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0592
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Bei Bernessung des EinkommenS nach dem Stande der Einkommensverhältnisse
an einem bestimmten Tage sind feststehende Bezüge nach ihrem dem Stände am may-
aehenden Tage entsprechenden Zahresbetraa, wandelbare Bezüge nach dem thatsäch-
lichen Eraebnis des letzten Kalcnder- oder GeschästsjabrS, sofern sie aber noch nicht
ein Jahr lang fließen, nach dem mutmaßlichen Ergevnis deS lausenden Jahre- m
Ansatz zu bringen.

Dte Steuerpflicht ist in derjenigen Gemeinde Legründet, in welcher der Pflichtige
seinen Wohusttz (Hauptniederlassung) hat oder, beim Mangel eineS Wohnsttzes im
Großherzogtum oen größten Tcrl semes steuerbaren Einkommens bezieht.

BereitS in derGemeinde zurEinkommensteuer veraNlagteSteuerpflichtige, deren
fteuerbareS Einkommen — nach dem Stande der Verbältuisse am I.Äpril eines
JahreS Lemeffen — stch derart erhöht hat, daß stch aemäß Art. 13 des GesetzeS ein
Kherer Steueranschlag eraiebt, find verpflichtet eine Steuererklärung aozugeben.
Dte gleiche Verpflichtung yaben diejenigen Personen, die erstmals oder, nachdem
ihre Steuerpflicht oeruht hat, in der Gemeinde erstmals wieder eintommensteuer-
pflichttg geworden stnd. Der Steuerkommiffär ist Letechtigt, solche Personen schon
"vor Beginn desAb-und Zuschreibens zurAbgabe emer Steuererklärung aufzufordern
und ste vorläustg zur Einkommensteuer zu vercmlagen.

IV. Jn Bezug auf die Kapitalrentensteuer: Der Ertrag aus Aapital-
vermögen, sowie Nenten und sonstige derarttge Bezüge, soweit öiese Erträgniffe nicht
unmittelbar anS Grundbesttz (einschließlich von Gebäudert) oder aus dem Vetrieb
einer gewerblichen Unterneymung herrühren oder ein Entaelt für (jetzige oder frühere)
Arbeit, Dienstleiftung und BerufSthätigkeit bilden, unterliegt der Kapitalrentenfteuer.
An dem RenteneinkomMen dürfen jedoch dieSchuldzinsen von faust- oder unterpfänd-
lich verstchertettKapitalschulden sowie die nrit denRentenbezügen verbundenen privat-
rcchtlichen Lasten abgezogen werden s f

Landes- und sonstige ReichSanaehöriae stnd, wenu ste i»n Sinue des Reichs-
aesetzes vom 13.Mai1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betr., ihren Wohn-
sitz (Aufenthalt) im Großherzoatum haben, mit dem ganzen Betrag ihres steuerbaren
Zimen- und RentenbezugS der Kapltalrentensteuer unterworfen, ohne Rücksicht darauf,
ob oas gedachte Einkommen von im Jnlaude, im übrigen Reichsgebiete oder im
AuSlande cmgelegteu Kapitalien oder vou inländischen od.er vou fremden BezugSorten
herstammt. ReichSauSländer, welche, ohne einen Wohnsttz und eme entsprechende
Besteuerung in ihrem Heimatsstaate nachweisen zu können, einen Wohnsitz (Aufent-
halt) im Großherzogtum haben, unteruegen der Kapitalrentensteuer in demselben
Umfange, wie dre oben genannten Pflichtiaen.

Steuerpflichttg ist der, welchem der Zmsen- und Nentenbezug zusteht.

Die Grundlage für die Kapitalrentensteuer bildet der ganze Jahresbetrag der
steuerbaren Zinsen oder Renten, wie sich solcher nach dem Stande deS hierher ge-
hörigen VerinögenS auf den 1. April deS betr. JahreS ergiebt und ist die Kapital-
rentensteuer hievon für das volle mit dem Kalenderjahr iwereinsttmmcnde Steuerjahr
zu entrichten. Zst derJahreshetrag derZins- undRenteneinnahmen und deziehungs-
weise der Schuldzinsen und Lasten seiner Größe nach wandelbar, so ist der Ertrag oes
letzten Jahres oder, wenn ein JahreSertrag noch nicht erzielt oder wenigstens nicht
bekannt wäre, die mntmaßliche Größe emes mittleren JahresertragS zu Gruude zu
legen.

Kein an stch steuerbarer Zinsen- oder Rentenbezug darf unLerückstchtigt bleiben,
es sei denn, daß er auf 1. April beretts seit mehr als zwei Jahren offenkundiß oder
erweislich nicht hat bezogen werden können, auch im Laufe des Jahres vorduSstchtlich
nicht flüsstg werden wrrd.

Vom Beizug zur Kapitalrentensteuer find unter anderem Lefreit:

a. Alle, deren steuerbare Zmsen und Renten nack Abzug etwaiger Schuldzinsen
und Lasten die Summe von 60 Mk. jahrlich nicht übersteigen;

b. Wrtwen, elternlose Mmderjahnge und erwerbSunfähigePersonen, deren jähr-
licheS Gesamteinkommen 500 Mk. nicht erreicht.

Wer bereits zur Kapitalrentensteuer beiaezogen ist, hat — falls der JaLresbetrag
seiner steuerbaren Zinsen und Renten nack Abzug der hrczu geeigneten Schuldzinsen
und Lasten stch erhöht — auS dem'hiernach stch ergebenvenZuwachs erst dann^teuer
zu entrichten, wenn dieser Zuwachs den Betrag vo» 60 Mk. überschreitet.
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