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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0392
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über Unregelmäßigkeiten im Stadt-Fernsprechbetriebe zunächst an dieses Amt zu
richten.

Vorbemerkungen (Auszug).

1. Die Anweisung zur Benutzung der Fernsprecheinrichtung ist am Schlusse dieser
Bemerkungen abgedruckt.

Das Verzeichnis enthält an erster Stelle die Anschluß-Nummer, an zweiter den
Namen, den Stand oder das Geschäft des Teilnehmers, ferner die Wohnung oder das
Geschäftslokal u. s. w., welche angeschlossen sind.

2. Für jeden Hauptanschluß wird ein Abdruck des Verzeichnisses nebst Nachtragcn
nnentgeltlich geliefert. Weitere Abdrücke sind in Heidelberg bei der Ortsvermittelungs-
anstalt zum Preise von 50 Pfg. für das Verzeichnis käuflich zu beziehen. Die Teilnehmer-
verzeichnisse der Fernsprecheinrichtungen in den auswärtigen Orten können ebenfalls
durch Vermittelung der Ortsvermittelungsanstalt käuflich bezogen werden.

3. Der Verkehr zwischen den Teilnehmern wird in jeder Fernsprecheinrichtung durch
eine besondere Dienststelle vermittelt (Vermittelungsanstalt), in welche die Anschluß-
leitungen für die einzelnen Teilnehmer eingeführt sind. Die Vermittlungsanstalt befindet
sich im Telegraphenamt (Nohrbacher Straße Nr. 3).

4. Anträge anf Aenderung oder Erweiterung der technischen Einrich-
tungen bestehender Sprechstellen, auf Aenderung der Eintragungen
im Teilnehmerverzeichnis u. s. w. sind ebenso wie Anträge auf Verlegung
von Sprechstellen schriftlich an die Orts-Vermittelungsanstalt Zu nchten. Ver-
legungsanträge sind so früh wie möglichzu stellen, damit die Leitung und die son-
stigen Einrichtungen für den neuen Anschluß rechtzeitig hergestellt werden können. Den
Anträgen ist die Genehmigung des Hauseigentümers zur Aufstellung von Gestängen ?c.
auf dem von dem Teilnehmer bewolmten oder zu beziehenden Hause beizufügen. For-
mulare Zu solchen Genehmigungs-Erklärungen können von der Orts-Vermittelungs-
anstalt bezogen werden.

Kündigungen sind der Orts-Vermittelungsanstalt schriftlich und frankiert
anzuzeigen.

5. Die an jede Vermittelungsanstalt angeschlossenen öffentlichenFernsprech-
stellen im Orte selbst und auf dem flachen Lande der Umgegend sind im Kopfe der
einzelnen Teilnehmerverzeichnisse angegeben. Der Sprechverkehr ist zugelassen zwischen
sämtlichen Fernsprechstellen des Ober-Postdirektionsbezirks Karlsruhe (Baden). Welche
außerhalb des Bezirks gelegenen Sprechstellen des Reichspostgebietes sowie von
Bayern und Württemberg zum Sprechverkehr zugelassen sind, und welche Gebührensätze
zur Erhebung kommen, geht aus den bei den Verwittelungsanstalten bezw. den Orts-
Postanstalten aushängenden Gebührentarifen hervor.

Es werden erhoben für Gespräche:

a) im Orte selbst 20 Pfg.,

d) im Fernverkehr innerhalb Deutschlands die in den Gebührentabellen ange-
gebenen Beträge von 20 Pfg., 25 Pfg., 50 Pfg. u. s. w.,

e) nach der Schweiz 2 Mark,

ä) nach Belgien und den Niederlanden 3 Mark.

Die angegebenen Gebühren beziehen sich auf Gespräche bis zur Dauer von drei
Minuten; für 'eine Gesprächsdauer von über drei bis sechs Miuuten kommt die doppelte
Gebühr zur Erhebung u. s. f.

Es ist gestattet, ein Ferngespräch sogleich als Doppelgespräch anzumelden oder nach
Verlauf der ersten drei Minuten zu erklären, daß man das Gespräch noch auf weitere
drei Minuten ausdehnen wolle.

Zwischen denselben Korrespondenteu ist ein länger als zwei Einheiten (sechs Mi-
nuten) dauerndes Gespräch nur dann statthaft, wenn vor oder während dieser Peit
leine weitere Anmelduug erfolgt ist.

Daß die Sprechzeit von drei bezw. sechs Minuten abgelaufen sei, wird deur Teil-
nehmer nur dann besonders mitgeteilt, wenn soustige Gesprächsamuelduugen
zrr erledigen flnd. oder lveun dcr Teilnehmer bei der Anmelduug des Gesprächs die Allf-
hebung der Verbindung nach drei bezlv. sechs Miuuten ausdrückl ich verlangt bat.

Für dringelld e Gespräche, welchen der Vorrang vor den gewöhulichen Gcsprächen
nngerällmt wird, siud stets Eiuzelgebühreu (auch vou deu Abouueuteul zu erlegeu, urid
zwar in Höhe der dreisacben Gebühr eiues gewöhulichclr Gcsprächs vvll gleicher
 
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