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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0463
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angewiesen. jeweils um 12 Uhr, bezw. zwischen 12 und U4I Uhr den erfolgten Ein-
tritt der Polizeistunde in den Wirtschasten, soweit dieselben zu dieser Zeit noch
nicht geschlossen sind, anzukündigen. Dabei bemerken wir jedoch ausdrncklich, daß
auch 'ohne solche Ankündigung durch die Schutzmannschaft der Wirt
in jedem einzelnen Falle dafür verantwortlich ist. daß seine Wirtschaft spätestens
um 1 Uhr geräumt und geschlossen ist.

Besurl; der Wirtschaften irnd Tanilokale durrl; Schüler.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 9. Juli 1879.

ß 1. Den Schülern der Bolks- oder Fortbildungsschule. sowie den Schülern
anderer Lehranstalten, sofern sie vermöge ihres Alters noch zum Besuch der Volks-
oder Fortbildungsschule verpflichtet waren, ist der Besnch der Wirtshäuser und
Tanzlokale untersagt.

8 2. Vorstehendes Verbot findct keine Anwendung, wenn der Besuch unter Auf-
sicht der Eltern oder anderer geeigneter Fürsorger geschieht.

Es bleibt den Bezirksämtern jedoch vorbehalten, bei Erteilung der polizeilichen
Erlaubnis zur Abhaltung von offentlichen Tanzbetustigilngen die Zulassinlg von
Schülern (§ 1) zu den Wirtschafts- und Tanzlokalitäteil unbedingt zu untersagen.

6. Polizeiliche Nrrfi'rcht über die Hnnde.
ll. Die Hun-dtaxe. Gesetz vom 4. Mai 1896.

§ 1. Für jeden über sechs Wochen alten Hund hat der Besitzer fnr das vom
I.Juni bis 31.Mai laufende Jahr (Taxjahr) eine Taxe zu entrichten, welche beträgt:

a. in Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern 8 Mark,

b. in Gemeinden voll über 4000 Einwohnern 16 Mark.

Hat der Besitzer in keiner Gemeinde des Großherzogtums einen dauernden Auf-
enthalt, jo beträgt die Taxe 8 Mark.

Für Hunde/die inr Besitz des Deutschen Neiches oder eines Bundesstaates stehen,
ist eine Taxe nicht zu entrichten.

8 2. Dnrch Gemeindebeschlnß mit Staatsgeuehmigung kann die Erhebung
eines in die Gemeindekasse fließenden, für alle Hunde gleichmäßig fcstzusetzenden
Zuschlags zu der in 8 1 bestimmten Hundstaxe angeordnet lverden, der jedoch die
Stvfe des dort genannten Betrags nicht übersteigen darf.

Streitigkeiten über die PfliclU zur Entrichtnng dieses Zuschlags entscheidet der
Verwaltungsgerichtshof.

8 3. Jeder über sechs Wochen alte Hnnd ist in der ersten Hälfte des Monats
Juni nach vorangegangener offentlicher Bekanntmachung anzumelden.

Ueber sechs Wochen alte Hunde, welche nach diefem Termine bis zum 31. Mai
des nächsten Iahres in Besitz genommen oder in die Gemeinde eiugebracht werden,
sind innerhalb vier Wochen nach der Besitzerlangung, beziehungsweise der Einbring-
ung, Hunde, toelche erst nach dem Anmeldetermin das Alter von sechs Wochen errei-
chen, innerhalb vicr Wochen nach diesem Zeitpunkr anzumelden.

Eine Anmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Besitz des Hundes in
der ersten Hälftc des MonatS Zuni, beziehuugsweise vor Ablauf der vierwöchigen
Frist des zweiten Absatzes wieder aufgegeben wurde. Das gleiche gilt, wenn der
Hund a>i die Stelle eines anderen von demselbcn Besitzer iu der gleichen Gemeinde
im laufcuden Taxjahr schon vertaxten Hundes tritt.

8 4. Bei der Anmeldung ist zuglcich die Taxe zu entrichten, sofern nicht der
Fall des 8 1 Alstatz 3 vorliegt. Die siir den angemeldeten Hund sür das laufende
Taxjahr von demselben Besitzer nachweisbar im Großherzogtum bezahlte Taxe wird
hierbei in Aurechnuug gebracht.

^ Für Hunde, welche nach 8 6 Absatz 2 im Monat Mai auzumelden sind, hat der
Besitzer bei der Aumeldung au dem nächstcn allgemeinen Anmeldetermin (8 '' Avs. 1)
eine Taxe nicht zu enlrichtcn.

8 5. Dcr Besitzer eines Hundes hat hinsichtlich der Taxe deu Nückgrifi anf den
EigenLümer.

8 6. Der Ertrag der in 8 l bezeichneten Taxe sällL nach Abzng der Erbebungs-
kosten znr Hälfte in die Staatskasse nnd zur Hültte in die Gemeindekasse, im Falle
des 8 I Nbsatz 2 ganz in die Staatslasse.
 
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