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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0466
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tz 4. Da§ Mitbriiigei: von Huaden auf den Friedhof, in die Neckarbadeanstalten,
in den Stadt- und Neptunsgarten, in die Gartenanlagen des Bismarckplatzes, Mönch-
hofplatzes und um die Peterskirche, sowie in öffentliche Wirtschaften ist, ebenso wie
das Herumlausenlassen von Hunden an diesen Orten, verboten.

8 5. Zuwiderhandlungen werden gemäff 88^03, 58 Z. 1 P.-^t.-G.-B. mit Geld-
strasen bis zu 10 bezw. bis zn 80 Mark bestraft,

8 6. Die ortspolizeiliche Vorschrist vom 8. Januar 1891 (ehemals bezirkspoli-
zeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1878) in obigein Betreff wird aufgehoben.

II. GesundheitsPolizei.

L. Vollruzi des Fleil'chbesrlrnngeseches.

Ortspolizeiliche Vorschriften vom 14. September 1903 auf Grund der 88 87a, 93,
95 P.-St.-G.-B. und mit Bezug auf das Iteichsgesetz vom 3. Iuni 1900, die
^chlachtvieh- und Fleischbeschauordnung betr., dessen Aussührungs- und Vollzugs-
bestimmunaen (8 23 der V.-O. Grosth. Ministeriums des Znnern vom 17. Zanuar

1903, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau).

4. SchlachthauS- und Viehhofordnung.

8 1. Jnnerhalb der Gemarkung Heidelberg bat die Schlachtung von Großvieh
und Kleinvieh jeder Art, sowie von Pferden, Cffeln, Maultieren, Mauleseln oder
Hunden, wenn das Fleisch zmn Genusse für Menschen verwendet werden soll, aus-
schließlich im städtischen Schlachthofe zu geschehen. Es müssen ferner alle zum ge-
werbsmäßigen Schlachten von auswärts eingebrachten Tiere in den dazu bestimm-
ten Schlachthofstallungen eingestellt werden.

K2. Dem Schlachthofzwang unterliegt nicht:

1. Die Schlachtung von selbstgezogenen Schweinen und Ziegen, deren Fleisch
ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll. Als eigener
Haushalt gilt nicht der Haushalt der Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstal-
ten, Speiseanstalten, Gefangenenanstalten, Armenhäuser und ähnlichen Zlnstalten,
sowie der Haushalt der Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte.

Bezüglich der Schlachtvieh- und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen gelten
88 2, 33 und 34 der Ausführungsbestimmuugen V zu dem Gesetze, betr. die
mchlachtvieh- und Fleischbescbau vom 3. Juni 1900.

2. Die Notschlachtung solcher Tiere, die ohue Ouälerei nicht transportiert wer-
den können.

Der Fall der Notschlachtung liegt dann vor, wcnn zu befürchten steht, daß
das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch
durch Verschlimmerung des krankhaften Zn''andes wesentlich an Wert verlieren
werde oder wenn das Tier infolge eines llnglücksfalles sofort getötet werden muß.

Sofort nach dcrNotschlachtung hat die Anmeldung zurFleischbeschau zu erfolgen.

Vor der Besichtigung durch den Beschauer ist eine Zerlegung des geschlachteten
Tieres nicht gestattet, doch darf das Tier dergestalt enrhautet werden, daß die
Haut noch an einer Ltetle mit dem Körper zusammenhüngt, auch dürfen Bauch-,
Beckeu-, Brusteingeweide, bei Schweinen, ^chafen und Ziegen auch die Zunge im
natürlichen Zusainmenhang mit den Halsorganen und deu Organen der Brusthöhle
herausgenommen werden. Ferner darf das Tier in der Langsrichtung zerteilt
sein; Kopf und Untersüße dürfeu bei Nindvieh, ausgenommcn Külber, sowie bei
Schafen, Ziegen und Pferden aus ihren Verbiudnngen mit dem Tierkörper gelöst
werden. Vor der Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres weder
entfernt noch cmcr weiteren Behandluug unterzogen werden. Schweine diirfen
gebrüht werden.

Werden gleichzeitig mehrere Tiere derjelben Art geschlachtet, so nud die heraus-
genommenen Cingewewe in der Nühe dcr Tierkörper derart zu bewabren, daß ihre
Zugehörigkeit zu den cinzclnen Körpern außer Zweifel steht.

Für einzelne sehr entserm wohneude Personen kanu auf Ansuchen das Schlach-
ten im eigenen Gehöfte nach Anhörung des Smdtrats und der Volizeibeböroe ge-
ttattet werden; doch haben sich die betreffenden Personen dann nebeu vünktlicher
Cinhaltuug der bestebeuden Vvrschrislcn dcn im cinzclncn Fallc ctnoa noch vciom
ders ergehenden Anordnungen zn sügeu.
 
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