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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0469
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2. Das Blut darf nur in ganz reinen Gefäßen aufgefangen und mit sauberen
Hotzlöffeln oder Qnirlen gerührt werden.

Nur das Blut solcher Tiere darf aus den Schlachthallen entfernt werden,
welche bei der Fleischbeschau für bankwürdig befunden wurden.

Das von den Metzgern nicht beanspruckffe Blut bleibt Eigentum der Schlacht-
hofverwaltung.

§ 14. Die beim Schlachteu beschäftigten Personen haben den Anordnungen des
diensttuenden Personals bezüglich der Manipulationeu beim Töten der Tiere, der
Fleischbeschau, der Neinlichkeit und Aufrechterhaltung der Ruhe nnd Ordnung un-
weigerlich Folge zu leisten. Vor vollständigem Einlritt des Todes dürfen keinerlei
Schnitte oder sonstige schmerzhafte Einwirkungen an den Tieren ausgeführt werden.

K 15. Das Fleisch der geschlachteten Tiere einschließlick) der Eingeweide darf
erst nach Vornahme der Beschau (wobei beim Großvieh am Kopf die Zunge soweit
zu lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut iu ihrem ganzen Umfange zu
sehen ist) und nachdem es für bankwürdig befunden und abgestempelt ist, vom
Schlachtorte bczw. aus den Schlachthallen entfernt werden.

Sofern besondere Hilfeleistungen bei der Fleischuntersuchung erforderlich sind
und der Besitzer oder dessen Vertreter eine geeignete Hilfskraft auf Ansuchen des
Beschauers nicht stellt, ist der Beschauer berechtigt, die weitere Untersuchung abzu-
lehnen, bis dem Ansuchen entsprochen wird. Werden gleichzeitig mehrere Tiere
derselben Art geschlachtet, so sind die herausgenommenen Eingeweide in der Nahe
der Tierkörper derart zu verwahren, daß ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen Kör-
pern außer Zweifel steht. Die herausgenommenen Eingeweide dürfen nicht auf
den Boden geworfen werdcn.

Beanstandetes Fleisch ist vom Beschauer vorläufig zu beschlagnahmen. Der
Beschauer hat hiervon dem Besitzer oder dessen Stellvertreter sowie der Polizei-
behörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes Mitteilung zu machen.

Jede Vornahme von Veränderungen an beschlagnahmten Tieren nnd Teilen
von solchen, bezw. jede Entfernung derselben, ist strenge verboten.

H 16. Nach Vornahme der Beschau sind Klauen, Hörner, Knochen, Talg, Blut,
Gedärme, Häute und andereAbfälle aus den Schlachträumen zu entsernen und in die
Zur zeitweisen Aufbewahrung bez. Reinigung bestimmten Räumlichkeiten zu bringen.

Flüssige Abfallstoffe sind wegzuspülen, fest in den Dungraum zll verbringen.
Desgleichen sind die Schlachtstelle und die benützten Gerütschaften gründlich zu reini-
gen, soweit diese Pflicht nicht den Schlachthofbediensteten obliegt.

H 17. Für Neinhaltung der Kiihlzellen stnd die Jnhaber derselben verantwortlich.

K 18. Beim Verkaus nach Schlachtgewicht sind die Tiere, nach den ortspolizei-
lichen Bestimmungen über das Schlachten und die Ermittelung des Schlachtgewichts
anszuschlachten und zu wiegen.

K 19. Jm ^chlachthofe ist alles untersagt, wodurch die Nuhe und Ordnuncf
gestört oder die Schlachthofanlagen und ihre Geräte irgendwie beschädigt und ver-
unreinigt werden könnten.

Den zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit getroffenen
Anordnttngen des diensttuenden Personals haben die im Schlacht- und Viehhof
verkehrenden Personen unweigerlich Folge zu leisten.

Der Vorswnd ist berechtigt, Personen, welche sich den Anordnungen nicht
fügen, auszurveisen.

Jnsbesondere ist verboten:

1. Alles Lürmen und Streiten, Pfeifen und ^ingen, jede Belästigung und
Behindernng Anderer, und jede Störung der Ordnung.

2. Das Mitbringen und Halten von Hunden, soweit dieselben nicht zum Zug-
dienst verwendet werden oder deren Haltnng von der Verwaltung für erforderlich
erachtet wird.

6. Das Rauchen innerhalb der zun: Betrieb gehörigen Räumlichkeiten.

4. Das Ausheben der Verschlüsse der Kanaliprtiou und das Einlassen fester
Beftandteile in dieselbe.

5. Jede Wasser- und Dampsverschrvendung^

6. Das Offenstehenlassen der Kühlhatlstüsten.

7. Das Einschlagen von Nägeln und das Aubringen von Kästchen, Schäften
und oergleichen iu Gebänlichkeiteu ohne Erlaulmis der Verwalluug.
 
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