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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0470
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8. Das Einfahren mit Wagen in die Schlachthallen und das Fahren „außer
Schritt" im ganzen Schlachthof.

9. Die Fortbewegung des Transporteurs durch die Kühlhaustüren in raschem
Tempo.

10. Die Aufstellung von Karren und Fuhrwerken innerhalb des Zugangs
zwischen der Großviehschlachthalle und dem Kühlhaus.

11. Das Wegwerfen von Papier oder sonstige Verunreinigung der Schlachthof-
räumlichkeiten.

12. Dns Entleeren von Wänsten innerhalb der Kaldaunenwäsche und das
Schlagen von Sülzen daselbst.

13. Das Aufblasen von Tieren und Lungen.

14. Vieh in den Schlachthallen, Plätzen, Straßen des Schlacht- und Viehhofes
frei herumlaufen oder stehen zu lassen.

!5. Das Annehmen oder Verabreichen von Trinkgeldern durch resp. an die Be-
diensteten.

16. Die Blutbleche aus den Schlachthallen zu entfernen.

Der Genuß geistiger Getrünke außerhalb der Gastrüume ist nur den Halle-
meistern in ihren Geschäftszimmern während der Vesperpausen gestattet.

Etwaige Beschwerden über die Aufsichtsbeamten oder sonstiges Personnl sind
beim Vorstand anzubringen.

K 20. Der Zutritt zum Schlacht- und Viehhof ist nur solchen Personen über
14 Jahren gestattet, welche

!. im Schlacht- und Viehhof beschäftigt sind,

2. zum Zwecke der Besichtigung Eintrittskarten gelöst oder

3. die Erlaubnis hierzu von Seiten der Verwaltung erwirkt haben.

Die im Schlachthofe Beschäftigten haben nur zu den Räumen Zutritt, wo sie
zu tun haben.

Das Betreten des Maschinenhauses ist unbedingt verboten. Verboten ist ferner
das Betreten der Viehställe, der Schlachthallen, des Kühlhanses und der Aufenthalt
in denselben den Gerbern, Hauthändlern, Viehhändlern und deren Bediensteteu,
sofern dieselben nicht hierzu von der Verwaltung ermächtigt sind. Kinder unter
14 Jahren könneu, soweit dieselben Angehörige von hiesigen Metzgern sind und irgend
eine Besorgung auszurichteu haben, zü diesem Zweck in den Schlacht- und Viehhof,
jedoch nicht in die Schlachthallen eingelassen werden, haben stch aber nach Erledigung
des Geschäfts sofort aus demselben zu entfernen.

K 21. Der sogen. Viehhof und etwaige Viehmärkte werden an den von der
Schlachthofverwaltung bestimmten Plätzen abgehalten; diese weist auch die etwa
nörigen Stallränme an.

8 22. Die Metzgermeister sind für die mit ihrem Vorwissen begangenen Ueber-
tretungen ihrer Arbeiter mitverantwortlich.

K 23. Die ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Iuli 1893 mit ihren Ab-
änderungen wird aufgehoben.

8 21. Zuwiderhandlungen gegen die 88 1—23 dieser Vorschrift werden, soweit
nicht nach anderen strafgesetzlichen Bestimmungen, einschl. den Strafbestimmungen
des Gesetzes vom 3 Juni 1900, die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betr., Strafen
erwirkt sind, gemäß 8 87 a, 93 und 95 des P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark
oder mit Haft bis zü 14 Tagen bestraft.

Tarif

betr. die Benüyung des städt. Schlacht- und Viehhofs und seiner EinrichtnngenI)

a. Großvieh:

1. für eiu Stück I. Schwere

2. für ein Stück II. Schwere

3. für ein 'slück lll. ^wwere

Schlachtgebühreu:

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