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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0473
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die vorbezeichnctcn Gewerbetreibenden darf Pferdefleisch nur abgegeben
werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung erteilt worden ist. Jn den
Geschäftsräumen dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden Stelle
durch deutlichen Anschlag erkennbar gemaäst werden, daß Pferdefleisch zum
Vertrieb oder zur Verwendung kommt. Fleischhändler dürfen Pferde-
fleisch nicht in Näumen feilhalten oder verkaufen, in welchen Fleisch von
anderen Tieren feilgehaltcn oder verkauft wird.

Vorstehende Bestinunungen finden auch Anwendung auf Pferdefleisch-
waren, auf Fleisch von Gseln, Mauleseln, Äeaultiercn, Hunden und daraus
hergestellte Warcn.

Bertehr mit nichtbankwürdigem Fleisch.

§ 2. Nicht Lankwürdiges Fleisch darf nur auf der Freibank feilgehalten
und vertauft werden.

Als nicht bankwürdig isr anzusehen:

1. Tas g e n u st t a u g l i ch c Fleisch von Tieren,

n) die wegen einer Ärankheit oder wcgen Vorfalls der Gebärmutter
im Anschluß an die Geburt, wegen Geburtshindernisse, Aufblühens
nach Anfnahme von Grünfutter notgeschlachtet sind, ausgenommen
das genußtaugliche Fleisch von Tieren, die wegen Knochenbruchs
oder einer sonstigen schweren Verleßung innerhalb 12 Stunden
nach dem Unfall geschlachtet worden sind,

d) deren Tod durch Schädel- oder Halswirbelbruch, Erschießen in
Notfällen, Blihschlag, Verblutung oder Erstickung insolge eines
Unglücksfalls oder durch ähnliche äußere Einwirkungen ohne vor-
herige Krankheit plötzlich eingetreten ist,

а) bei Tuberkulose, die nicht aus e i n Organ beschränkt ist, wenn hoch-
gradige Almagerung nicht vorliegt, auch ausgedehnte Erweichungs-
herde nicht vorhanden sind und entweder

die tubcrtulösen Veräuderungen sich nicht btoß in den Ein-
geweiden und im Euter vorfindcn, jedoch Erscheinungcn einer
frisehen Blutinfektiou fehlen oder
dd) die Krankheit sonst an den veräuderten Organen eine große
Ausdehnung erlangt hat,

б) wenn das Fleisch einen fischigen oder tranigen Geruch oder Ge-
schmack oder sonstige mäßigc Abwcichung in Bezug auf Geruch und
Geschmack, sowie solche Abweichungen in Bezug auf Farbe, Zu-
sammensetzung und Haltbarkeit zeigt, namentlich oberflächliche
Zersetzung, mäßigen unangenehmen Harngeruch, Geschlechtsgeruch,
Geruch nach Arznei- oder Tesinfektionsmitkeln und dergl., mä-
ßige Wässerngkeit, mäßige Gelbfärbung infolge von Gelbsucht, mä-
ßigc Turchsetzung mit Blutungcu, Miescher'schen Schläuchen oder
Kalkablagerungen,

e) von vollständig abgemagcrtcn Tieren, wenn die Abmagerung nicht
die Folge ciner Vtranlheit war,

t) von Källern, die unreif oder nicht genügend cntwickelt sind,

o) von Tieren, die unvollkommen ausgeblutet haben;

2. das bedingt taugliche Fleisch, wenn es zum Gcnusse für Menschen
brauchbar gemacht ist.

Das Feilhalten und der Verlauf dcs 'bcdingt tauglichen, zum Genusse
für Menschcn vrauchtzar gemachten Flcisches darf außerdem nur nnter einer
Äiese Bcschaffenheit crkennbar machendcn Bezeichnung erfolgen.

§ l'. Der Bcsitzcr des vom Fleischbeschauer als nicht bankwürdig be-
zeichneten Fleisches tann gegen den Ausspruch dcs Fleischbeschauers das
Gutachten dcs Großh. Bezirtstierarztcs, und wenn letztcrer scllst die Bc-
fchau vorgcnommcn^ har, dae Guladnen des fur dicse Fälle besonders er-
nanntcn amtlichcn Sachvcrständigen^ > anrufcn. Tie Kostcn des Gutachtcns

^ > z. Hi. dcr Großh. Bezirkstierarzt in Sinshcim.
 
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