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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0474
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17

hat, wenn dasselbe zu Ungunsten des betr. Besihers ausfällt, dieser, andern-
falls die Stadtkasse zu tragen.

§ 4. Die Verbringung nichtbankwürdigen Fleisches auf die Freibarrk
geschieht unter denjenigen Sicherheitsmahregeln, welche erforderlich sinb,
unl zu verhüten, datz das Fleisch in den freien Verkehr gebracht wird.

Das Aushauen des Fleisches nach Metzgerbrauch und der Verkauf
des Fleisches aus der Freibank erfolgt durch den von der Stadt bestellten
und bezirksamtlich verpflichteten Freibanknietzger.

Der Preis für das auf der Freibank zu verkaufende Fleisch wird vom
Fleischbeschauer bestimmt, sowie durch Anschlag an der Freibank bekannt ge-
geben.

Bestimnnlngcn über Ausstcllung, Benützung und Betrieb der Freibank
werdcn vom Stadtrat besonders erlassen und bekannt gegeben.

^ 5. Die Abgabe und die Verwendung von Freibankfleisch darf nur
zum Verbrauch im eigenen Haushalt des Erwerbers lvgl. jedoch z 2 Abs. 3
des Reichsaesetzes) ^) oder an bezw. durch solche Gast-, Schank- und Speise-
wirte (auch Kostgebcr) erfolgen, welchen vom Bezirksamt die Genehmigung
zur Verwendung nicht bankwürdigen Fleisches erteilt worden ist. Diese Ge-
nehrnignng dars in stets widerruflicher Weise nur solchen Gewerbetreibenden
erteilt loerden, welche ausreichende Zuverlässigkeit bezüglich der Erfüllung
der ihnen obliegenden Pflichten bieten. An diese Gewerbetreibenden oder
an Dritte, die für solche Personen nicht bankwürdiges Fleisch kaufen wollen.
darf derartiges Fleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine Geneh-
migung zur Verwendung erteilt worden ist.

Jn den Geschüftsräumcn der betr. Gewerbetreibenden muß an einer in
die Augen fallenden Stelle durch deutlichell Anschlag besonders erkennbar
gemacht werdcn, dah nicht bankwürdiges Fleisch zur Verwendung kommt.
Soll bedingt taugliches, zum Genusse für Menschen brauchbar gemachtes
Fleisch zur Verwendung kommeri, so must diese Eigenschaft des zur Verwen-
dung kommenden Fleisches in der gleichcn Weise noch besonders erkcnnbar
gemacht werden.

H 6. Zur Verwendung im eigeuen Haushalt darf Freibankfleisch an
einell einzelnen Käufer nicht in Quantitäten von über 2 Kilogramm ab-
gegcben werden.

Kontroüe des von nuswnrts eingebrachten Fleisches.

§ 7. Frisches Fleisch, das von auswärts zum Vertrieb in die Siadt
eingeführt wird, darf erst feilgeboten tverdell, nachdem es einer nochmaligen
Beschau ini Schlachthaus unterworfen ist.

Sofern nicht durch eine Befcheurlgung des Fleischbefchauers des Her-
kunftsortes nachgelviesen ist, das; keiller der Fälle des H 10 der Verordnung
vom 17. Januar l. Js. vorliegt, ist das Flcisch für nicht bankwürdig zu
erklären.

Die Bcscheilligung ist llach Anlage 2 zu den Bundesrätlichen Aus-
führungsbestillllllilngen B auszustellcn. Bei Notschlachtungen muß unter
deill Vordruck „Bemerkungcn" die Ursache dcr Notschlachtung angegeben sein.

§ 8. Frischcs Fleisch darf llilr in Vierteln oder einzelnen Stücken,
z. B. Lendeil, Nippeilstücken usw. usw., niemals aber in ausgebreitetem Zu-
stallde oder als Hackfleisch eingeführt werden.

Verstümllleluugen einzelner Fleischstücke, z. B. Lummel allein ohne
Vorschlag, ist verboten^ die Lenden müssen auf luindestens zwei Rippen abge-
stochen und der betr. Deil des Brustfelles unversehrt vorhnnden sein.

L; l». Das nach § 8 in die ^tadt eiugebrachte frische Fleisch muh, bevor
es zum Verkauf gebracht oder vom Bestcller venvendet und bevor irgend-

Als eigener Haushalt im Sinne des Avsatzes t ist dcr Daushalt
der btaseruen, Krantrmlmuser, Erzichuugsanstalteu, Speiseaustalten, Gefan-
genenanitalteu, Armenchauser uud abulicher Austalteu svlvie der Haushalt
der Schlächter, Fleischbändler, G a ü , S ch a n k und S P e isewirte
nicht anzusehen.
 
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