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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0486
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29

I 8. Ausgeschlossert vou der unentgeltlichen Abfuhr sind die ge-
werolichen Abfälle der Klein- und Großindustrie und zwar sowohl
FeuerungsrLLckstände, als Materialabfälle sowie Bauschutt.

H 9. Das Einwerfen von Straßenkehricht oder Haushaltungsabfällen in die
Abortgruben und Abtritttonnen ist strenge verboten.

8 10. Wegen der Abfuhr des Schnees wird jeweils seitens der städtischen Abfuhr-
arlstalt von Fall zu Fall das Nötige vorgekehrt werden. Das Aufhauen und Sam-
meln des Schnees und Eises bleibt Sache der Hauseigentümer.

A 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemäß H87a des
P.-St.-G.-B., 8 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Juni 1874, die Sicherung der offentlichen
Reinlichkeit und Gesundheit betr. und 366^ des R.-St.-G.-B. mit Geldstrafe bis
zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Z 12. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. Januar 1889 in Kraft. Durch dieselbe
werden die dem Unternehmer der Pferdebahn vertragsmäßig bezw. durch die orts-
polizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885 auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf
die Reinigung des Bahnk'örpers und der Halteplätze, sowie hinsichtlich der Abfuhr
von Kehricht, Schlamm, Schnee und Eis in keiner Weise berührt.

ivr. Die Reinhaltung der Schlammsammler^.

Onspolizeiliche Vorschrift vom 2. September 1876.

8 1. Das Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Abfällen
jeder Art in die städtischen Kanaleinläufe und Schlammsammler ist untersagt.

8 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

n. Dir Vornahmr der Desinfektion nach ansteckenden Mrankheiten.

Amtliche Anordnung vom 24. August 1899.

1) Bei allen in hiesiger Stadt vorkommenden Fällen von Diphtherie, Schar-
lach, Typhus und tötlich verlaufener Lungeutuberkulose ist alsbald — und zwar
thuniichst, entweder sobald der Kranke von dem behandelnden Arzte für nicht mehr
ansteckend erklärt ist, oder innerhalb 48 Stunden nach Eintritt des Todes, oder
in Gemäßheit besonderer Anordnung des Großh. Bezirksamts — eine

Desinfektion

sowohl des Krankenzimmers als der in demselben vorhandenen Einrichtungsgegeu-
stände, Kleidungsstücke und Betten vorzunehmen.

2) Die Vornahme der Desinfektion hat durch einen vom Stadtrat angestellten
und amtlich verpflichteten Desinfektor zu erfolgen.

3) Der Desinfektor hat das Krankenzimmer und die Einrichtungsgegenstände
in demselben nach Maßgabe der für ihn aufgestellten Dieustweisung, die er auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen und vou welcher er einen Auszug dem Haus-
haltungsoorstand mitzuteilen hat, zu desinfizieren. Den Weisuugen des Desinfektors
beziiglrch der Benützung des Krankenzimmers am Tage der Desinfektion ist Folge
zu leisten.

4) Dem Desinfektor sind anf sein Verlangen die im Krankenzimmer seit der
Erkrankung befindlichen Betten und Kleider zn übergeben. Der Desinfektor be-
stimmt die zu desinfizierenden Kleidungsstücke und Betten. welche sodann von dem-
selben aus der Wohnung zu entferneu und Zu der vom Stadtrat bestimmten Des-
infektionsanstalt zu verbringen sind.

5) Der Desinfektor har den Haushaltungsvorstand von der Ausführung der
Desinfektion mindestens eiuen Tag vorher zu verständigen.

6) Für die Desinfektion sind die im nachstehenden Tarif enthaltenen Gebühren
zu entrichten. Unbemittelte Persouen könncn vou der Zahlung der Gebühren durch
den Stadtrat auf Antrag befreit werden, ohne daß diese Befreiung als Armen-
unterstützung gilt.

Die Desinfektion der durch den Dampfapparat Zu behandelnden Gegenstände
eriolgt, wie bisher, unentgeltlich.

7) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß 88 85 und 87
Ziff.2 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 100 Mk. oder mit Haft bis zu IITagen bestraft.
 
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