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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0488
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31

und des städtischen Brunnenmeisters; bei Kaminbränden im Stadtteil Schlierbach
sind nur der Kaminfeger und der Hauptmann der Schlierbacher Feuerwehr (IV. Feuer-
wehrkompagnie) zu benachrichtigen.

Von allen Brandfällen — ausgenomnren Kaminbrände — find zu benachrichti-
gen: der Gr. Amtsvorstand, der Respizient des Bezirksamts, der Obcrbürgermeister,
der Bürgermeister, der Vorstand des städtischen Hochbauamts, die Direktion der städ-
tischen Gas- und Wasserwerke sowie die Kaserneuwache (die beiden letztgenannten
Stellen durch Beniitzung der besonderen Telephonleitnngen).

Bei Ausbruch eines Brandes zur Nachtzeit ist die Direktion des städtischen
Gaswerks verpflichtet, alsbald die Stadt belenchten zu lassen und einen tüchtigen
Werkführer mit einem Gehilfen mit den nötigcn Geräten versehen zur Brandstätte
zu schicken.

A 6. Bezüglich der Alarmierung der sreiwilligen Feuerwehr durch die Signa-
listen und Tambours bestimmt eine vierteljährltch auszugebende Anweisunch die
Straßen, in denen jeder einzelne Signalist Alarm abzugeben hat.

8 7. Bis zum Eintreffen der freiwilligen Feuerwehr, welche bei allen Brand-
fällen zunüchst die Vösch- und Nettungsinarinschaften stellt, haben die Hausbcwohner
mit den zu ihrer Hilfe herbeieilenden Persouerr alles aufzuwenden, um das Feuer
zu löschen oder dessen Ausbreitung zu verhindern.

8 8. Die Anordnung und Leiturrg der Löschmaßregeln steht dem Großh. Amts-
vorstande bezw. seiuem Stellvertreter zu, welchem hierbei der Oberbürgermeister,
der Stadtbaumeister, sowie der Kommandant der freiwilligen Fenerwehr beratend
zur Seite stehen.

Die Befehle zur Ausführung der speziellerr Anordnungen erteilt der Komman-
dant der freiwilligen Feuerwehr oder dessen ^tellvertreter.

8 9. Dem Großh. Amtsvorstande bezw. dcssen Stellvertreter steht die Besugnis
zu, im Notfalle nicht zur freiwilligen Feuerwehr gehörige, arbeitsfähige Einwohner
zur Hilfeleistung beizuziehen; letztere sind bei Strafvermeiden verpflichtet, den An-
ordnnngen der im vorigen Paragraphen bezeichneten Personen Folge z:c leisten.

Jn gleicher Weise sind die Besitzer von Privatfeuerspritzen gehalten, solche auf
Verlangen zur Verfiigung zu stellen.

Bei strenger Kälte sind die Bewohner der benachbarten Häuser verpflichtet,
warmes Wasser bereit zn stellen und abzugeben, und bei Glatteis zu streuen.

8 10. Wenn auswärtige Hilfe eintrifft, so hat sich dieselbe unter die Leitung
und Befehle der in 8 5 genannten Personen zu stellen und darf ohne deren be-
sondere Aufforderung nicht in uchätigkeit treten.

8 11. Müßige Zuschauer sind von der Brandstätte fortzuweisen. Eltern, Vor-
münder und Erzieher sind verpflichtet, ihre jugendlichen Angehörigen während des
Brandes zu Hause zu behalten.

8 12. Außer den Bewohnern des Hauses und den in 8 8 bezeichneten Personen
haben nur Feuerwehrmänner Zutritt in das brennende Haus bezw. in die Nachbar-
häuser, von welchen aus gelöscht werden oder das Netten von Fahrnissen stattfinden
kann. Wer während des Brandes Gegeustände an einen anderen Ort verbringen
will und sich nicht auf der Stelle genügend auszuweisen vermag, ist festzuhalten
und vor die Polizeibehörde zu fnhren.

Die Absperrrmg des Brandplatzes, sowie die Ueberwachnng der geretteten Gegen-
stände übernimmt das Feuerpiquet des Militärs und die Schuizmannschafr.

8 13. Kann einem Braude nur durch Einreißen der brennenden oder eines der
benachbarten Gebäulichkciten Einlnrlt gethan werden, so hat sich der Eigentümer den
desfalls getrofsenen amtlichen Anordnilngen zu unterwerfen.

8 11. Die erforderlichen Anordnungen nach Löschung eines Brandes, insbeson-
dere auch wegen Neberwachung und Näunulng der Brandstätte, trifft der Komman-
dant der freilvilligen Feuerwehr im Benehmen niit deln Großh. Aantsvorstaude
und dem Vertreter der Stadt.

8 15. Die geretteten Gegenstände werden nur zu einer hierzu festgeselNen ststut
und gegen Bescheinigung zuriickgcgeben; wer sich jedoch bei der Polizeibehörde als
Eigentülller unentbehrlicber Gegenstande, als: Betten, Kleider ee. ausweist, dem
können solche gegen Empsangshescheinigung sogleich verabfolgl loerden. ^

8 16. Die beim Aufräumen der Brandstälte'gefundenen Gegenstände sind, sofern
der Eigentümer uiclu soforl ernlittelt werden kalln, an die Polizeibehörde abznliefern.
 
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