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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0494
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7. Nach dem Ausbrennen ist das Kamin mit Kugel und Bürste zu durchziehen.
Auch ist vom Kaminfeger dafür zu sorgen, daß das Kamin nach beendigtcm Geschäfte
noch einige Zeit durch eine vom Hausbesitzer bestellte zuverlässige Person beobachtet
wird.

8. Das zum Ausbrennen erforderliche Material hat der Kmniufeger auf eigene
Kosten zu stellen, worauf bei Festsetzung der Taxe für das Geschäft Rücksicht zu
nehmen ist.

H 15. Ueber die Zeit der Reinigungen wird bestimmt:

1. Küchenkamine sind alle drei Monate, wenn sie aber den Nauch von drei oder
mehr Ofenrohren — gleichviel in welchen Stockwerken — aufnehmeu, während der
Ofenfeuerungszeit alle zwei Monate zil reinigen.

2. Kamiue, welche ausschließlich zu Oefen und anderen nur in: Winter gebrauch-
ten Feuerungs-Anlagen gehören, sind während der Ofenfeuerungszeit alle 2 Monate
zu reinigell. Bei Kaminen von Luft-, Dainpf-, Warm- und Heißwasferheizungen hat
während der Venützungszeit die Neinigung alle Monate stattzusinden.

3. Monatlich müssen gereinigt werden:

Die Kamine der Bäcker und Wurstler, die Küchenkamine bei Gastwirten und
ähnlichen Gewerben, die Kamine der Bierbrauer während der Brauzeit, der Vrenne-
reien, Trocken- oder Dörranstalten während der Gebrauchszeit. Alle zwei Monate
sind die Kamine der Schreilierwerkstätten zu reinigen. Die Kamine der Schlosser- und
Schmiedewerkstätten, sowie die Kamine sonstiger Feuerarbeiter sind einmal jähr-
l i ch zu reinigen (Ges.-Blatt 1889 S. 104).

Enge, sogen. rusfische Kamine unterliegen hinsichtlich der Zahl der Neinigungen
den allgenleinell Bestimmungen.

5. Kamine, welche ausschließlich für Badezimmer oder welche für Wasch- und
Backöfen dienen, die nur zeitwelse benützt werden, sind jahrlich zweimal zu reinigen.

6. Fabrikkamine, welche umbaut sind oder in der Nähe von Gebäuden stehen,
silld zweimal, freistehende Fabrikkamine jährlich einmal zu reinigen.

Wenll die Bornahme der Reinigung eine besondere Störung desFabrikbetriebes
verursacht und nachgewiesen wird, daß sich bei dem sehr starken Zuge des Kamins tein
Nuß, noch weniger Glanzruß ansetzt, kann das Bezirksamt die Zahl der Reinigungell
lioch weiter herabsetzell oder bei gut erhaltenen, ganz freistehenden Kaminen aüch denl
Eigentümer die Besorgung der Neinigung überlassen.

Jn letzterem Falle genügt eine jährlich einmal vorzunehmende Nntersuchung des
Kamins durch den Feuerschaüer ullter Mitwirkung des Kaminfeaers.

Die Neinigullg ist in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von morgens 7 bis
abends 5 Uhr/ in den übrigen Monaten von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr abends
vorzunehmett.

8. Mit Nücksicht auf den starken Gebrauch, auf die Lerwendnng stark rußenden
Brenllmaterials und auf die bauliche Anlage der Kamine kann durch orts- oder bezirks-
polizeiliche Borschrift die Voruahme einer größeren Zahl von Reinigungen angeordnet
nnd tönnen die in Ziffer 7 festgesetzten Tagesstunden anders bestimmt werden.

9. Der Kaminseger ist verpflichtet, auf ausdrücklichcs Verlangen des
Gebäudebesitzers oder dessen Stellvertreters die Kamine auch öfter, als vorgeschrieben,
zu reilügen.

H 16. Bei Kanlinen, welche nicht benützt werden, ist, solange dies der Fall ist,
eine regelnläßigeReilligung nicht geboten; dieselben sind übrigens dann, wenn sie uicht
ganz unbrauchbar geniacht, oder dte betreffenden Gebüude nicht ganz außer Gebrauch
gesetzt sind, jedenfalls einmal des Jahres durch den Kaminfeger genau zu untersuchen.

tz 17. Den Beginn der vorschriftsmäßigen Neilliguniü hat der Kaminfeger den
Hausbewohnern so zeitig anzukiiudigen, datz diese ihre häuslichen Geschäfre darnach
einrichten können.

An dem VoUzug des Neinignngsgeschäfts darf der Kaminfegev
ohne ganz dringende Gründe von den Hansbewohnern nicht gehindert
werden.

^ 18. Bei vollständiaer Nenaufführuug von Kaminen, sowie bei Aushessernug
und teilweiser Erneuerung der Kamine unterDach hat der Kaminfeger dieselben, bevor
sie verpulzt werden, auf Beranlassung der Ortspolizeibehörde nach Niaßgade der hier-
ilber besteheuden besoudereu Iustruklioli einer sorgsältigell Prüfnng zn nuterziehen.
lleber dell Grsund hat der Kamiuseger der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
 
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