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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0496
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39

III. für das Ausbrennen der Kamine:

1) bei einem einstockigen Bau .... 1 Mk. 05 Pf.

2) bei einem zweistöckigen Bau .... 1 Mk. 12 Pf.

3) bei einem drei- oder mehrstöckigen Bau . 1 Mk. 25 Pf.

Für die Stellung des zum Ausbrennen erforderlichen Materials, soweit es nicht
von den Hausbewohnern in zureichender Weise dargeboten wird, hat der Kaminfeger
eine Zuschlagstaxe von 20 Pf. zu beanspruchen, einerlei ob das Kamin nur durch
ein oder durch mehrere Stockwerke hindurch ausgebrannt wird.

IV. Der Kaminseger hat zu beanspruchen für das Reinigen von Fabrikkaminen
bei einer Heizflüche des Dampfkessels bis zu 10 gm eine Taxe von 2 Mk.

von 10 bis 20gm.4 Mk.

von 20 bis 40 gm.6 Mk.

über 40 gm.8 Mk.

Jn der Reinigung der Fabrikkamine ist die Reinigung der wagrecht vom Kessel
nach dem Kamin führenden Feuerbezüge nicht inbegriffen. Für die Prüfung eines
neuerbauten und die Untersuchung eines solchen Fabrikkamines, dessen Reinigung
dem Eigentümer überlassen ist, hat der Kaminfeger ohne Rücksicht auf die Höhe
Les Kamins eine Taxe von 2 Mk. zu beanspruchen. Bei Reinigung und Besichti-
gung (Prüfung, Untersuchu-ng) von Fabrikkaminen auszerhalb des Wohnortes des
Kaminfegers erhült derselbe, wenn sie nicht gelegentlich anderer Geschüfte vorge-
nommen werden köirnen, eine Ganggebühr nach Maßgabe von Ziffer VI.
s ^ V. Für die nach 16 der Kaminsegerordnung vorzunehmende Untersuchung der
außer Gebrauch gesetzten Kanrine, nlit Ausschluß der Fabrikkamine, hat der Kamin-
feger die gleichen Taxen, wie sür eine Reinignng der betr. Kamine zu beanspruchen.

VI. Der Kaminfeger erhült von denr Bauherrn für die Uirtersuchung eines neu-
erbauten Kannns bei einstöckigem Kamin einschließlich des Dachraums 30 Pf.

bei zwei- und dreistöckigen Kaminen . . . .60 Pf.

bei mehrstöckigen ..90 Pf.

und außerdem bei einer Besichtigung außerhalb des Wohnorts des Kaminfegers, wenn
sie nicht gelegentlich von Kannn-Neinigungen vorgenommen werden kann, bei einer
Entfernung bis zu 4llm einschließlich eine Ganggebühr von mindestens 1 Mark, bei
weiteren Entfernungen erhöht sich die Ganggebühr sür jeden angefangenen Kilometer
um 20 Pf. — Unter Entfernung ist die wirkliche rüumliche Entfernung des Wohn-
orts vom Ort der Bornahme des Geschüfts, gemessen nach der beide Orte in kürzester
Linie verbindenden Straße, verstanden, also: der einfache Hinweg (nicht Hin- und
Rückweg). Werden mehrere Besichtigungelr arr einem Tage vorgenommen, so ist nur
eine Ganggebühr von den Bauherren gerneirrsam zu entrichten.

VII. Die Taxe für das Reinigen einer Hurte oder eirres sogenannten Rauchlochs
Letrügt 6 Pf.

VIII. Hierbei wird noch benrerkt:

a. Oeffnen und Schließen der Klappen rrrrd Prrtzthürchen wird nicht besonders
vergütet.

' b. Halbstöcke, Mansarden, Souterrains oder Keller zühlen als Stockwerke.

c. Der Kaminfeger hat sümtliche Reirrigrrrrgsapparate zu stellen und den
Nuß aus den Kaminen herauszuschaffeu.

ä. Das Begehen des Daches durch den Kaminfeger von einem Karrrin zum
andern ist verboten.

tz 6. Diese Vorschrist tritt rnit dern 1. April 1888 für den ganzen Arntsbezirk —
Stadt Heidelberg und Landgerneinden — irr Kraft. RUt diesemTage sind die bezirks-
polizeilichen Borschriften v. 29. Februar 1872 und 12. Dezerrrber 1874 aufgehoben.

Z 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Borschrist werden genrüß K 23 der Karnin-
fegerordnung vom 29. November 1887 und 8 368 Ziffer 8 R.-St.-G.-B. bestraft.

L. Die Errichlung neuer Wolzngevände und Drunnen in der Nahe

des Friedhofes.

Ortspolizeiliche Borschrist vonr 4. Iuni 1891.

Neue Wohngebäude, roelcbe irr der Ilmgebnng des stüdtischerr nnd israelitrschen
Friedhofs erbarrr rverden sollen, dünen, soweit das nordöstlich des Steigerwegs und
südlich des sogenannten Hasenbrrblerrvegs gelegene Gelande rrr Betracbt tommt, nur
in einer Entferrrnng vou rrrindesterrs 50m, inr übrrgen, mu 2lnsnalnrre der schon
in den Baubezirt ernbezogenen Ecke der Robrbacber nnd Sclnvetzinger ^traße, nur
in einer solchen von mindestens 90m von der nachstliegenden (ßrenze des Frred-
hofgebietes erricbtet werdcn.
 
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