Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0512
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
55

H 37. Vorfahren.

Das Vorfahren geschieht links im Trabe.

An Straßenkreuzungen, sowie überall sonst, wo in verkürzter Gangart gefahren
werden nmß, darf nicht vorgefahren werden.

K38. Reihehalten.

Jst bei der Fahrt von Fuhrwerken nach deurselben Orte hin eine Reihenfolge von
der Polizei angeordnet, so nruß sich jedes später konrmende Fuhrwerk dem letzten in
der Reihe anschließen. Kein Fuhrwerk darf aus der Reihe ausbrechen, vorfahrende
Fuhrwerke überholen oder fich gewaltsam in die Reihe eindrängen.

tz39. Ausweichen.

Fuhrwerke, Reiter u. s. w. sind schuldig, den entgegenkommenden Fuhrwerken,
Neitern u. s. w. auf die rechte Seite auszuweichen.

Geschlossen urarschierenden Truppen- und Feuerwehrabteilungen, Leichenzügen
oder sonstigen öffentlichen Aufzügen, inr Dienste befindliä en Fuhrwerken der Feuer-
wehr und den zur Besprengung und Reinigung der Straßen verwendeten Gießappa-
raten und Kehrmaschinen müssen Fuhrwerke ünd Reiter ausweichen. Gestattet dies
die Oertlichkeit nicht, so muß so lange still gehalten werden, bis jene vorüber sind.
Fuhrwerken der Feuerwehr gegenüber, welche auf die Brandstätte eilen, sind auch die
vorbezeichneten Truppenabteilungen, Aufzüge u. s. w. in gleicher Weise Raum zu
geben, bezw. still zu halten verpflichtet.

8 40. Einbiegen, Umwenden.

Das Einbiegen aus einer Straße in die andere darf nicht in kurzer Wendung,
sondern muß in weitem Bogen geschehen. Durch das Umwenden der Fuhrwerke dür-
fen andere in der Fahrt nicht gehemmt werden.

Schwer beladene Wagen dürfen nicht durch gewaltsames Zurücktreiben der Pferde
zurückgeschoben werden.

Das Einfahren in Straßenstrecken mit Schienengeleisen darf nur im Schritt
erfolgen.

8 41. Anhalten.

Zum Zweck des Anhaltens fährt das Fuhrwerk hart am Rande des Gehweges an.

Geqenüber einem schon steheuden Fuhrwerk darf nur angehalten werden, wenn
in der ÄUtte zwischen beiden für rrngehinderte Durchfahrt freier Raum bleibt.

Auf Straßenkreuzungen und s^traßenübergängen dürfen weder Fuhrwerke noch
Neiter anhalten.

Will ein vorderes von mehreren Fuhrwerken anhalten, so hat der Fuhrmann
seinem Hintermann durch Emporhalten der Peitsche ein Zeichen zu geben.

8 42. Stehenlassen von Fuhrwerken.

Das Stehenlassen bespannter Fuhrwerke auf den Straßen ohne Aufficht ist im
Allgemeinen verboten.

Führern von Fuhrwerken mit ruhigen und an das Stillstehen gewohnten Zug-
tieren ist jedoch gestattet, behufs Vornastme kurzer, mit der Verwendung der Fuhr-
werke umnittelbar zusammenhängender Verrichtungen ihre Wagen unter Anwendung
genügender Vorsichtsmaßregeln (Ablösen der Zugstricke, Anbinden des Leitseils, An-
legen der Bremse u. s. w.) auf der Straße hart ueben dem Gehweg stehen zu lassen,
sofern dadurch der Verkehr keine wesentliche Störung erleidet.

8 43. Aufstellung der Droschken und Dienstwannskarren.

Die Aufstellung der Droschkeu erfolgt nach den Bestimmungen der Droschken-
ordnung vonl 16. F-ebruar 1892.

Den Dienstmannern und Packträgern ist gestattet, ihre Handkarren uud Wagen
auf die von dem Bezirksamte uach Anhörung des ^tadtrats bestimmten Plä'tze in
einer Anzahl aufzustellen, welche der Zahl der in der 9tähe aufgestellten Dienstmänner
uud Gepäckträger entspricht.

Die Wagen sind geordnet uud mit möglichster Raumersparnis so anfzustellen,
daß der Verkehr dadnrch nicht gestört wird. An Sonn- und Feiertagen, sowie zur
Nachtzeit sind die Wagen und Karren oon den öffentlichen Straßen und Plätzen zu
entfernen.
 
Annotationen