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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0513
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56

Die letztere Besümmung findet auf die Wagen und Karren der am Bahnhof auf-
gestellten Dienstmänner und Packträger keine Anwendung.

H 44. Beleuchtung während der Nachtzeit.

Während der Dunkelheit muß jedes auf öffentlicher Straße befindliche Fuhrwerk
— einschließlich der Handkarren — beleuchtet sein.

Personenfuhrwerke sind mit zwei zu beiden Seiten des Kutschersitzes anzubringen-
den Laternen, Lastfuhrwerke mit einer so anzubringenden Laterne zu beleuchten, daß
deren Licht nach vornen fällt.

Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten so weit vorsteht, daß Ge-
fährdungen eintreten können, so muß dieser Teil der Ladung durch eine weitere
Laterne besonders beleuchtet werden.

Z 45. Peitschenknallen.

Das Peitschenknallen — dringende Fälle zur Verhütung von Unfällen ausge-
nommen — ist insbesondere vor Krankenhüusern, vor den Universitätsanstalten,
Schulhäusern, sowie vor Kirchen untersagt.

Fuhrleute, welche Vorübergehende mit der Peitsche treffen, oder nach fremden
Pferden schlagen, stnd strafbar.

46. Aneinanderhängen mehrerer Wagen.

Zusammengebundene Lastwagen dür fen nicht durch die Stadt fahren.

Jm übrigen dürfen beim Fahren nie mehr als zwei Wagen aneinander ge-
hängt sein.

Das Zusammenhängen von zwei Wagen ist, soweit dies nicht in Absatz 1 über-
haupt verboten ist, nur gestattet, wenn der hintere Wagen nicht stärker beladen, nicht
größer und nicht schwerer ist als der vordere und wenn außerdem durch eine feste Ver-
bindung beider Wagen, insbesondere durch Unterschieben der hinteren Deichsel unter
den vorderen Wagen, für eine stchere Steuerung des hinteren Wagens gesorgt ist.

Jn der Hauptstraße zwischen Darmstädter Hof und Leyergasse ist das Fahren
mit zusammengekoppelten Wagen überhaupt verboten.

S 47. Transport von Langholz.

Beim Transport von Langholz (Holz über 9m Länge) muß der Vorderwagen
mit einem drehbaren Schemel, der Hinterwagen mit einer Vorrichtung zum Leiren
(Schwicke) versehen sein.

Der Transport muß außer von dem Fuhrmann noch von einer erwachsenen kräf-
tigen Person begleitet sein, welche nebeu dem Hinterwagen herzugehen und den Trans-
port zu überwachen hat.

Um ein Schleudern der über den Hinterwagen hinausgehenden Enden der Hölzer
zu verhindern, find diese mit einer starken Kette zusammenzubinden.

Z 48. Neitverkehr, Verkehr mit Hand- und Kinderwagen.

Auf den Reitverkehr, sowie den Verkehr mit Hand-, Kinderwagen, Karren finden
die vorstehenden Bestimmungen bezüglich der Gangart, des Ausweichens u.s. w. sinn-
gemäße Anwendung.

8 49. Zureiten und Reiten mit Handpferden.

Das Zureiten von Pferden auf den Straßen ist verboten.

Reiter, welche Handpferde führen, dürfen nur im Schritt reiten.

Das Reiten mit mehr als einem Handpferd ist untersagt.

8 50. Handwagen und Handkarren.

Das Schieben von Handwagen und Karren ist nur gestattet, wenn deren Bauart
und Ladung den Führern die freie Aussicht nach vorne nicht beschränkt.

Andernfalls müssen derartige Wagen uud Karren gezogen werden.

8 51. Hundefuhrwerke.

Fuhrwerke, welche mit Hunden bespannt sind, dürfen in der Hauptstraße nicht
aufgestellt werden.
 
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