Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0514
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
57

tz 52. Fahren mit Kinder- und Krankenwagen.

Das Fahren mit Kinder- und Krankenwagen auf den Gehwegen ist gestattet.
Dieselben haben sich jedoch auf der äußeren Hälste der letzteren zu halten uud dürfen
nicht nebeneinander fahren oder aufgestellt werden.

Auf der Hauptstraße ist das Fahren mit solchen Wagen untersagt, soweit es nicht
für die Angrenzer erforderlich ist; auf der Leopoldstraße haben dieselben den neben
dem südlichen Gehwege vorhandenen Seitenweg zu benützen.

Auf leere Kinderwagen und Krankenwagen oder Wagen gleicher Art, in welchen
Wäsche, Holz oder andere Gegenstände befördert werden, finden diese Bestimmungen
keine Anwendung; diese haben die Fahrbahn zu benützen.

53. Fahren mit Fahrrädern.

Für das Fahren mit Fahrrädern sind die Vorschriften der Verordnung vom
29. Oktober 1895 maßgebend.

Auf Grund des 8 5 dieser Verordnung wird das Radfahren in der Hauptstraße
von der Sophienstraße bis zur Heiliggeistkirche untersagt. Das Hinabfahren mit
Fahrrädern von der Mitte der alten Brücke nach der Stadt ist verboten.

54. Fahren mit Motorwagen.

Für das Fahren mit Motorwagen gilt die in ß 53 Abs. 2 genannte Bestimmung.

Jm übrigen darf im Jnnern der Stadt mit einer Fahrgeschwindigkeit von nur
12 Kilometer rn der Zeitstunde gefahren werden.

Motorlastwagen müssen innerhalb des Stadtgebietes ihre Fahrgeschwindigkeit
auf 6 Kilometer in der Zeitstunde vermindern.

8 55. Die anderweit in Geltung bleibenden straßenpolizeilichen

V orschriften.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die bestehenden straßenpolizeilichen
Vorschriften der Droschkenordnung, der Straßenbahnen und des Omnibusverkehrs
nicht berührt.

IV. Vorschriften über den Viehtransport und den Aufenthalt von

Hunden auf den Stratzen.

8 56. Transport von Pferden und anderen Tieren.

Uneingespannte Pferde und andere größere Tiere dürfen nicht anders als an
einem Zaume oder Strick und neben einander und von einem Begleiter nie mehr als
zwei und im Schritt geführt werden. Zum Treiben und Führen dürfen nur kräftige
und erwachsene Personen verwendet werden.

8 57. Transport von Schafen, Kälbern, scheuem und krankem

Rindvieh.

Schweine, Schafe, Kälber und bösartiges, scheues oder sußkrankes Rindvieh dür-
fen nur mittelst Wagen in den Straßen der Stadt befördert werden.

Die für den Tränsport zur Verwendung kommenden Wagen müssen für die Tiere
genügenden Raum bieten uud entweder mit hohen, das Herausspringen der Tiere ver-
hindernden Wandungen umgeben oder mit festen Netzen überdeckt sein.

Jst eine Fesselung notwendig, so hat dieselbe so zu geschehen, daß eine schmerz-
hafte Krümmung des Leibes und das Einschneiden der Fesseln vermieden wird.

8 58. Transport von Schlachtvieh.

Großes Schlachtvieh muß beim Transport mit einem Nasenband versehen und
mit starken Stricken so gebunden werden, daß es bei dem geringsten Versuche zum
Losreißen oder Durchgehen gebändigt oder zu Boden gerissen werden kann.

8 59. Transport von Handelsvieh, Schaf- und Schweineherden.

Lebendes Vieh, welches zum Handel bestimmt ist, darf nicht in der Stadt herum-
getrieben, muß vielmehr nach dem Schlackt- und Viebbof verbracht werden.

Nicht nach Heidelberg bestimmte ^chaf- und Schweineherden durfen nnr inso-
weit durch die Stadt getrieben werden, als ein anderer Weg nicht möglich ist.
 
Annotationen