Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0517
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
60

Kann der Thäter nicht ermittelt werden, so haftet der Jnhaber des Gebäudeteils,
woselbst die Uebertretung verübt worden ist, sofern er nicht nachweist, daß er die
Uebertretung nicht zu verhüten vermochte.

Aus den Balkonen und vor den Fenstern stehende Pflanzen dürfen nicht derart
gegossen werden, daß die Flüssigkeit auf die Straße abläuft.

tz 71. Verbot der Vornahme von Reinigungsarbeiten auf der

Straße.

Die Vornahme von Reinigungsarbeiten jeder Art auf oen Straßen, namentlich
das Reinigen, Abwaschen und Ausbessern der Droschken und Wagen, das Ausklopfen
der Teppiche und ähnlicher Gegenstände, sowie das Beschlagen von Pferden ist
verboten.

Ausnahmen von diesem Verbote können aus besonderen Gründen vom Bezirks-
amt zugelassen werden.

§ 72. Verbot des Auslegens von Wäsche, Betten und dergleichen.

Es ist verboten, nach 8 Uhr morgens Betten, Wäsche, größere Teppiche und ähn-
liche Gegenstände auf Straßen und öffentlichen Plätzen, an den Fenstern der Häuser
oder sonst in öffentlich sichtbarer Weise auszuhängen oder auszulegen.

VI. Reinigung der Straßen und Abfuhr des Kehrichts.

H 73. Allgemeines.

Die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze liegt, soweit dieselbe nicht
von der Stadtgemeinde besorgt wird, den Bewohnern der an den Straßen und Plätzen
liegenden Häuser ob.

Die Verbindlichkeit des Reinigens erstreckt sich auf den ganzen Teil des öffent-
lichen Weges längs der Häuser, Höfe, Gärten oder privateigentümlichen Grundstücke
bis in die Mitte der Straße.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallungen, Remisen, Gärtenu.s.w.
hat der Eigentümer, bezw. der Benützer derselben für das Kehren zu sorgen.

Die Haus- und Grundeigentümer, bezw. deren zuvor zu benennende Stellver-
treter, haben dafür zu sorgen, daß diese Verbindlichkeit gehörrg ersüllt wird.

§ 74. Zeit und Art der Gehwegreinigung.

1. Sämtliche Gehwege der Stadt (ohne Unterschied ob Haupt- und Nebenstraßen)
sind an allen Werktagen:

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April morgeus vor 9 Uhr und in der Zeit vom
1. April bis 1. Oktober morgens vor 8 Uhr, und Samstags überdies auch nachmittags
5 bezw. 6 Uhr zu reinigen.

2. Das Reinigen der Gehwege hat in nachbarlichem Einvernehmen soviel als
möglich zu gleicher Zeit und so zu geschehen, daß die Gehwege gehörig rein sind. Bei
trockener Witterung sind die Gehwegflächen vor der Neinigung zur Verhinderung des
Aufstäubens mit LÜasser zu begießen.

3. Alle auf die Straßen führenden Kändel und Winkel sind jedenTag mit ersteren
gleichzeitig zu reinigen.

Der von den Gehwegen zu entfernende Schmutz darf nicht auf die Fahrbahn ge-
bracht werden.

Z 75. Begießen der Straßen.

Beim Eintritt der heißen Jahreszeit und anhaltender Trockenheit sind die Straßen
und Gehbahnen mindestens einmal täglich und zwar zwischen 6 und 7 Uhr abends
mit frischem Wasser zu begießen.

Jn derHauptstraße, der Sophien-und Leopoldstraße hat dieses auch noch morgens
zwischen 7 und 8 Uhr zu geschehen.

Bezüglich der Verpflichtung zum Begießen ist H 73 maßgebend.

8 76. Beseitigung von Eis und Schnee.

Bei eintretendem Schneewetter oder bei strenger Kälte sind die Gehwege vor den
Häusern durch die Hauseigentümer insoweit von Eis und Schnee frei zu halten, als
dies mit Rücksicht auf den ungestörten Verkehr als erforderlich erscheint.
 
Annotationen