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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0519
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62

82. Befahren der Berghenner Straße.

Das Befahren der Bergheiiner Straße mit den städtischen Abfuhrwagen, sowie
mit den Schotterfuhrwerken ist auf der Strecke von der Nohrbacher Straße bis zur
Römer- ilnd Mühlstraße verboten, ausgenoinmen, wenn innerhalb der bezeichneten
Strecke die Vergheimer Straße selbst oder eine Seitenstraße derselben das Ziel der
Fahrt ist.

Die bezeichneten Fuhrwerke haben die Uferstraße oder die Bahnhofstraße nebst
den Zufahrtsstraßen zu benützen.

H 83. Anfahren zum Theater, zu Bällen nnd Konzerten u. s. w.

Das Ansahren zum Theater hat im Schritt und in der Weise zu geschehen, daß
nicht in der Theaterstraße umgewendet wird.

Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb des Theaters anfzustellen uud
dürfen erst dann vorfahren, wenn sich das Publikuur zum großen Teil entfernt hat,
welchen Zeitpunkt der dienstthuende Polizeibedienstete bezeichnen wird.

Bei Bällen, Konzerteir, Versammlungen und dergleichen haben sich die Fahren-
den bezüglich des An- und Abfahrens nach den besonders getroffenen Vorschristen,
bezw. den Anordnungen der Polizeibediensteten zu richten.

^ 84. Sperren der Wagenräder beinl Herabfahren vom Schloß-

berg u. s. w.

Das Herabfahren mit Fnhrwerken ohne Sperre von dem Schloßberg, von dem
Klingenthor an auf dem Wege über die Eiseubahn bis zur Ecke der Grabenqasse und
Seminarstraße, von der alten Neckarbrücke, von der Bremeneckgasse bis zur Öberbad-
gasse, von dem Philosophenweg und der Hirschgasse, ferner bei den Einfahrten in
sämtliche nach dem Neckar ziehenden Gassen, namentlich in die Leyergasse, Fischer-
gasse, nach dem Heumarkt, in die Marstallstraße, Schiffgasse, Brunnengasse u. s. w. ist
verboten.

8 <85. Betreten der Garnison-Uebungsplätze.

Das Fahren und Neiten uber die Garnison-Uebungsplätze ist untersagt.

Während der Dauer der militärischen Uebungen ist auf diesen Plätzen auch das
Gehen und Nadfahrell verboten.

^ 86. Fischen.

Das Fischell von den Neckarbrückell aus ist verboten.

VHI. Ueberftanftct- uud Etpafbestimmungen.

^ 87.

Mit denr Jnkrafttreten dieser ortspolizeilichen Vorschrift werden die Straßen-
polizeiordnung vom 22. Dezember 1865, sowie die zu derselben erlassenen Ergän-
MNgsvorschriftell und die ortspolizeilichen Vorschriften vom 11. August 1891/den
Wagenverkehr in der Bergheimer Straße betr., vom 18. ^llovember 1865, bezw. 2. Ja-
nuar 1891, das Sperren der Wagenräder betr., vom 26. April 1883, den Garnison-
Uebungsplatz am yleckar betr., aufgehoben.

8 88.

sowie der Lalldesstraßellpolizeiordllllng vom 12. Mai 1882 und ihrer Nachträge vom
19. Septeniber 1884 und vom 25. November 1899 auf Grulld des ^ 366 Ziff. 10
R.-St.-G.-B. ail Geld bis zu 60 ^Nark oder mit Hnft bis zu 14 Tagen bestraft.

0. Die Wandhalnuig der Slraszenpolizei im SLadLioald.

Ortspolizeiliche Vorsehrift vom 23. Oktober 1880.

H 1. Es ist verboten, auf Wegen Fuhrwerke statt durch Anwendung eilles Nad-
schuhs oder einer Mücke rauh zu sperren.

§ 2. Das Fahren, Neiten und Viehtreiben auf Fuß-, sowie auf Gehwegen ist
untersagt.

3. Das Verullreinigen der Wege, freiell Plätze, Schutzhänschen, sowie der all
den Wegell aufgestellten Tische und Bänke ist verboten.
 
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