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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0520
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H 4. Uebertretungen der Z8 1 und 2 werden gemäß 8 366 Z. 10 R.-St.-G.-B. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, Uebertretungen des Z 3 gemäß
8 129 P.-St.-G.-B. mit gleicher Strafe geahndet.

v. Die Erhaltung des Klingenteichweges und der übrigen Wege

des Stadtioaldes.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Ianuar 1883.

8 1. Alle Waqen, mit welchen aus den Steinbrüchen oder aus dem Stadtwalde
Mauersteine abgeführt werden sollen, müssen mit geschlossenen Kasten versehen sein,
welche nicht länger als 3,60m sind und mit Einschluß der Leiterbaume die Höhe von
0,60 m nicht übersteigen.

Der Wagenkasten muß unten eine lichte Weite von 0,60 m und oben eine solche
von 0,90 m haben.

8 2. Die Räder der Steinwagen müssen anuähernd vorn 1,05m, hinten 1,30 m
Höhe haben. Die Reife derselben dürfen nicht unter 9 om breit sein.

8 3. Das Gewicht der Ladung eines Wagens darf 80 Centner nicht übersteigen,
die Absuhr von 27IU)m (einer badischen Kubikrute) Mauersteine darnach in nicht we-
niger als zebn Wagenladungen erfolgen.

§ 4. Bei allen Steinfuhren sind zwei sogen. Mücken anzuwenden und ist das
Nauhsperren und das Anlegen eines Radschuhs untersagt.

Die Steinfuhren sind stets von zwei Männern zu begleiten, von welchen der eine
die Pferde zu beaufsichtigen, der andere die Mücken zu bedienen hat.

8 5. Bei den Holzführwerken und Fuhrwerken anderer Art ist das Nauhsperren
untersagt, dagegen die Anwendung eines Nadschuhs gestattet.

8 6. Vorstehende Bestimmungen treten nut dem Tage der Veröffentlichung dieser
ortspolizeilichen Vorschrift in Kraft.

8 7. Uebertretungen werden auf Grund des 8 366 Ziffer 10 N.-Str.-G.-B. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

L. Der Verkrhr mit Fahrrädern auf öffentlichrn Wegen u. Plahen.

Verordnung vom 29. Oktober 1895.

8 1. Das Befahren öffentlicher Wege und Plätze mit Fahrrädern jeder Art ist
nur gestattet, wenn das Fahrrad mit einer Nummernplatte nach näherer Vorschrift
des 8 2 versehen ist. Von dieser Vorschrift stnd ausgenommen:

1. Militärpersonen in Uniform, welche Fahrräder lediglich zu dienstlichen
Zwecken benützen, sowie Beamte, sofern sie beim Gebrauch des Fahrrades eine
Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen,

2. nicht im Großherzogtum wohnhafte Nadfahrer, welche sich vorübergehend,
d. h. nicht länger als eine Woche, im Lande aufhaltm.

8 2. Jeder zur Führung einer Nummer verpstichtete Nadfahrer yat beim Be-
zirksamt seines Wohnorts oder, wenn er keinen Wohnsttz in Baden hat, beim Bezirks-
amt seines Aufenthaltsorts die Erteilung einer Nummer zu beantragen.

Für Kinder unter 14 Jahren ist der Antrag auf Erteilung einer Nummer durch
den Vater oder Vormund zu stellen.

Die Erteilung der Nummer erfolgt durch Ausstellung einer auf den Namen des
Radfahrers lautenden Urkunde (Nllrdfahrerkarte), in welcher die Nummer mit der Be-
zeichnung des Amtsbezirks eingetragen und diese Verordnung abgedruckt ist.

Die Nadfahrerkarte berechtigt zur dauernden Benützung eines mit der darin an-
gegebenen Nummer versehenen Fayrrads im Gebiete des Großherzogtums.

Für die Erteilung der N'adfahrerkarte wird eine Taxe von 5 Mk.^) ohne Sportel
erhoben.

Die Veschaffung der Nummernplatte ist dem Radfahrer überlassen.

Auf beiden Seiterr dieser Nirnunernplatte muß mit weißer Farbe auf schwarzem
Grunde die in der Nadfahrerkarte eingetragene Nummer in mindestens 5em hohen
Ziffern und unter der N'ummer die Bezerchnung des Amtsbezirks in mindestens
2em hohen Buchstaben angebracht werden. Es ist gestattet, zur Bezeichnung des
Amtsbezirks gebräuchliche hinreichend deutliche Abkürzungen anzuwenden.

Diese Taxe ivurde durch Verordnung voul 18. März 1896 anf i L.ark eruräßigl.
 
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