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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0525
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§ 8. An denjenigen Stellen, wo neben den Gleisen nur für ein Fuhr-
werl Raum ist, darf beim Herannahen des Straßenbahnwagens kein Fuhr-
werk, Handkarren oder Reiter ausbrechen, die vorn befindlichen zu über-
holen, oder sich in die Neihe derselben einzudrängen versuchen. Das An-
halten neben einem dort stehenden Fuhrwerke ist untersagt.

§ 6. Fuhrwerke aller Art, Pferde oder Vieh, dürfen aus den im Be-
trieb befindlichen Gleisen der Straßenbahn oder in einer Entfernung von
weniger als einem Meter von der nächfteu Schiene derselben nicht stehen
Lleiben. Neben den Gleisen stehende Pferde müssen unter Aufsicht gehalten
Werden. Führwerke oder sonstige Gegenstände, welche die Gleise versperren,
sind die Bahnbediensteten zu entfernen befugt, unbeschadet der Strafbar-
keit der Verantwortlichen.

§ 7. Feuerwehrabteilungen und deren Fahrzeugen, welche zur Brand-
stelle eilen, muß die Straßenbahn vollständig, nötigenfalls durch Einstellen
der Fahrt, Plah machen.

Beim Begegnen von Truppen und Straßenbahnwagen gelten folgende
Vorschriften:

1. Im Falle eine geschlossene, im Tritt marschierende Truppenabteilung
die Straßenbahn kreuzt, dürfen die Wageu nur am Ende der Abteilung
durchfahren.

2. Bei Kreuzungen mit einer Truppenabteilung, welche sich uicht in
streng geschlosscncr Ordnung und im Tritt bcwegt, ist das Durchfahren
der Wagen schon am Ende der einzelnen Kompagnien gestattet.

3. Wenn Straßenbahnwagen einer marschierenden Truppenäbteilung
begegnen oder diese einholen, müssen erstere so lange halten, bezw. hinter
der Abteilung hcrfahrcn, bis es dieser möglich geworden, das Bahngleiie
frei zu machen.

§ 8. Während der Bctriebsstunden der Straßenbähn ist das Abladen,
Lagern und Aufstellen von Gütern, Holz, Kohlen, Steinen und dergl., sowic
die Bornahme irgend einer Arbeit auf den im Betrieb befindlichen Gleisen
oder nüher als 1 Meter von dcr nächsten Schienc derselben entfernt ver-
boten.

8 0. Ebenso ist vcrboteir, Kinder zwischen den Gleisen oder in deren
Nähe spielen zu lassen.

H 10. Zn jeder Einstcllung des Betriebs während der vorgeschriebenen
Betriebszeiicn ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge obwaltet, oder die Ver-
kehrs- und Betriebsordnung etwas andercs vorschreibt, die vorherige Ge-
nehmigung des Stadtrats erforderlich.

Dies gilt auch für öffentliche Umzüge durch oder über die Straßen der
elektrischen Bahn, Umfahrten und sonstige Veranstaltungen, welche den
Bahnbetrieb unterbrechen, stören oder sonst den Bestimmungen der Straßen-
polizeiordnung für dic Stadt Heidelbcrg oder dieser Verkehrs- und Be-
triebsordnrrng znwiderlaufen.

2. Bestimmungen für die Fahrgüste.

§ 1l. Die den Straßcnbahnwagen benützenden Personen haben den
Anordnungen des mit Dienstkleidung, Dienstabzcichen odcr Legitimation
versehenen Dicnftpersonals Folge zu leisten.

§ 12. Beschwerden iiber Anordnuugen oder Verhalten des Tienslper
sonals sind bei dcr Direktion der Straftenbahn anzubriugen. Hierbei ist
tunlichst die Dienstnummer des Angcstellten, die Wagennummer, die Zeir
des Vorfalls, sowie die geuaue Adresse des Bcftiuverdeführers anzugeben.

13. Der Wagcn hält nur an den bcstimmten, dnrch Tafeln kenntlich
gemachtcu Haltestellcn zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste. Die An-
tunft an einer Halwstelle wird durch dcn Scbaffner den Fahrgästen ange-
kündigt.
 
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