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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0526
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Das Ein- und Ausfteigen während der Fahrt ist verboten.

§ 14. Sind sämtliche Sih- und Stehplühe beseht, was durch Aushän-
gen einer Tafel mit der Ausschrift „Beseht" angezeigt wird, so werden wei-
tere Fahrgäste nicht aufgenommen. Das Aufsteigen auf einen als beseht
bezeichneten Wagen sowie das Einsteigen, bevor die aussteigenden Fahrgäste
den Wagen verlassen haben, ist verboten.

§ 15. Das eigenmächtige Seffnen der Perronverschlüsse, die Nicht-
beachtung der von dem Fahrpcrsonal gegebenen Anweisung bei Einnahme
der Plätze, das Stchenbleiben auf den Trittbrettern, das Sihen auf den Wa-
genbrüstungen, das Hinauslehnen des Kärpers aus dem Wagen, das An-
fassen der zur Fortbetuegung und Beleuchtung dienenden Wagenteile, na-
mentlich der Regulier- und Bremskurbeln, der vom Bügel herabhängenden
Leine, sowie dcr Signalapparate ist verboten.

H 16. Lärmen, Singen, Musizieren, sowie jedes unanstündige und die
Mitfahrenden belästigende Verhalten während der Fahrt und in den Warte-
räumen ist unterfagt, ebenso das Beschmutzen, Beschreiben und Bemalen
der Wagen und Warteräume und das Ausspucken in denselben.

Unterhaltungen mit dem Wagenführer sind während der Fahrt ver-
boten.

§ 17. Das Rauchen im Innern der geschlossenen Wagen ist nicht ge-
stattet; desgleichen das Betretell derselben mit brennenden Pseifen, Zigar-
ren oder Zigaretten.

§ 18. Dic Mitnahrne von Gepäck, wclches durch Umfang, üblen Ge-
ruch oder schmuhige Beschaffenheit die Mitfahrenden belästigen würde, ist
nicht erlaubt; desgleichen die Mitnahme von geladenen Gewehren, feuerge-
fährlichen oder explosibeln Gegenständen. Jn keinem Fall darf durch Ge-
päckstücke der bequeme Durchgang im Wagen behindert werden.

Die Mitnahme von Hunden ist untersagt.

§ 19. Personcn, welche mit einer ansteckendcn Krankheit behaftet sind,
oder deur Mirfahrcnden durch abstoßende Krankheitscrscheinungen oder rm-
reines Aeußere läftig fallen würdeir, sowie trunkene Personen und Gefange-
nentransporte sind von der Mit- bezlo. Weiterfahrt und von dem Aufenthalr
in den Warteräumcn ausgeschlosscn.

ß 20. Auf dem Hinterperron ist der zwischen dem rechten Auftritt
und der Wagentür gelegene Plah ausschließlich für den ^chaffner bestimust
und darf von den Fahrgästen nicht eingenommen werden.

^ 21. Der Fahrgast hat nach Eintritt in den Wagen unter Angabe
des Endzieles seiner Fahrt beim Schaffner einen Fahrschein zu losen oder
seinen sonstigcn Fahrtauslveis vorzuweiscn; der gelöste Fahrschein gilt auch
für die Fortsehung der Fahrt in eincm Unlsteigewagen.

Auf Vcrlangcn des Diensipersonals sind die Fahrscheine auch während
der Fahrt offcn vorzuzeigen. Pcrsonen, welche i:n Wagen ohne giltigen
Fahrschein oder sorsttigen Fahrtausweis betroffen werden, Haben die Taxe
vom Ausgangspunkt des Wagens an nachzubezahlen.

§ 22. Die Fahrscheine könncn vom Inhaber nach Beginn der Fahrt
an eine andere Person nicht übertragen werden und verlieren ihre Giltigkeit
mit dem Verlassen des Wagens und, weun der Fahrschein zum Uinsteigen
berechtigt, mit dem Verlasseu des Umsteigewagens, sowic an den Endpuntteir
der Linien.

8 28. Das Umstcigen kann nur an den Umsteigestellen in den nächst
ankommenden uoch nicht vollbesehten Wagen erfolgen. Weiterbesörderung
kann nrrr, stnveit Plah vorhandcn, beansprucht werden.

Wenn das Dicnstpersonal der Straßenbahn die Giltigkcit eines Fahr-
scheines beanstandet, ist es verpfkichtet, Nachzahlung zu verlangcn. Dcr
Fahrgast hat in dicsem Falle die Nachzahlung zu leisten und ctwaige Be-
schwerden nachträglich bci der Direktion der Straßenbahn anzubringen.
 
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