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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0528
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71

1. er hat dic Faln'gästc nicht eher einsteigen zu lassen, als bis das
Aussteigen bcendet ist;

2. er ist berechtigt bezw. verpflichtet, den Fahrgästen Plätze anzuweisen;

3. ist ein Wagen mit der vorgeschriebencn Anzahl Persanen besctzt, so
hat er die Schilder mit der Aufschrist „Besctzt" sichtbar zu machen und wei-
teren Personen deu Eintritt zu verwehren;

4. in der Hauptstraße darf das Ein- und Ausstcigen nur nach der der
Fahrbahn abgewendeten Seite crfolgen; im übrigen darf der Schaffner nur
auf der rechten Seite der Fahrtrichtung ein- oder aussteigen lassen. Bei
doppelgleisigem Betrieb siud die Plattformtürverschlüsse auf der linken Seite
der Fahrtrichtung einzuhängeu.

Fahrgäste, welche seinen Anordnungen zuwiderhandeln, oder die Mit-
fahrenden belästigen, sind aus dcm Wagen zu entfernen.

^ 33. Der Schaffner hat in der Regel den rechts zwischen Perron-
auftritt und der Wagentür befindlichen Stehplatz einzunchmen. Während
des Aus- und Einsteigens hat er seinen Platz zu räumen und erforderlichen-
falls anf die Straße zu tretcn. Den Fahrgästen, namentlich Kindern, älte-
ren und gebrechlichen Personen hat er beim Aus- und Einsteigen behilflich
zu sein.

§ 34. Das Zeichen zur Wcitcrfahrt darf der Schaffner erst geben,
wenn die Aussteigenden festen Boden erreicht haben und alle Mitfahrenden
eingestiegen sind.

35. Nach Beendigung jedcr Fahrt hat der Schaffner sofort den Wa-
gen nach zurückgebliebenen Gegenständen zu durchsuchen und etwa aufge-
fundene Sachen, sofern sie den Eigentümern nicht mehr unmittelbar über-
geben werden könneu, sobald es der Dienst gestattet, spätestens aber nach
beendetem Dienst der Direktion der Straszenbahn abzuliefern. Diese wicd
nüt denselben nach 979—982 des Bürgcrlichen Gesetzbuches verfahren.

F 30. Bei Unfällen ist der Schaffner vcrpflichtet, den verletztcn Per-
soncn die bestmöglichc Hilfe zu leisten, sodann soweit tunlich die nötigen
Erhebungcn über den Hcrgang und die Art der an Personen und Sachen
angerichtcten Scbäden Zu machen, sowie Namcn und Wohnort der Schul-
digen, der Verletzten und der Zeugen zu ermitreln und das Ergebnis auf
denr bezüglichen Formular au die Direttion der Strastenbahn zu melden.

3. Bestimmungen für den Wngenführer.

ß 37. Der Wagenführer darf lvährcnd der Fahrt den ihm angewie-
seuen Platz nicht verlassen.

Er hat seine ganze Aufmerksamkeit auf die Führung des Wagens zu
richten, und darf sich nicht mit den Fahrgästen unterhalten.

Er darf untcr keinen llmständen die Bedienung des Fahrschalters, sowie
der sonstigen Fahr und Beemsapparate dritten Personen überlassen.

Beim. Verlassen des Wagcus musz er die Regulier- und Steuerkurbel
an sich nehmen.

§ 38. Ter Wagenführer hat die festgesetzten Fahrzeiten und Fahrge-
schwindigkeiten inneznhalteu.

Annerhalb der Allstadt beträgl die höchsrzuläfsige Fahrgeschwindigkeit
12 Kilomerer und autzerhalb dcrfelben 2l> Kilometer in der Stunde.

Die Geschwindigkeit ist zu mäsügcn:

ai lrxun ÄAenschen, Tiere oder andere Fahrhindernissc auf der Bahn
bemerkt werden oder die Bahu soust, z. B. durch das Wetter, durch Stauv
uno dergl. unübersichtlich ist;

d) vor der Einmünduug vou Seitenstratzen, beini Karlstor, bci iu
Reparatur besindliehen ^tratzeu oder Gleisstrecken, sonoie bei der Einfahrt
iu Kurven, Weichcn nnd Kreuzungen.
 
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