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Al. SchlotzgarLen-Ordmmg.
Ortspolizeiliche Vorschrist vom 29. Nov. 1880 in der Fassung vom 10. Nov. 1892,
mit Aenderung durch ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Oktober 1893.
Z 1. Verboten ist im ganzen Schloßgartengebiet:
1) Das Haufieren mit Waren jeder Art, insbesondere das Feilbieten von Blu-
men, Backwaren, Obst und dergleichen;
2) Das Tragen schwerer Lasten, als Holz- und Grasbündel;
3) Das Werfen mit Steinen;
4) Das Fahren, auch dasjenige wit Schubkarren und Velocipeden und das Reiten
(auch auf Eseln);
Veloci'pede dürfen durch den Schloßgarten nur geschoben werden;
Kutscher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Reitgäste auf den Halteplätzen
bei der Schloßstation der Bergbahn abzusetzen und ebenda ihre Fuhrwerke und Tiere
aufzustellen.
Das Hinausfahren bezw. Reiten über das östliche Ende des Halteplatzes ist ver-
boten.
5) Mit Kinderwagen darf während der Abhaltung von Konzerten in der Schloß-
wirtschaft, sowie an Sonn- und Feiertagen zur großen Terrasse nur auf dem Wege
gefahren werden, welcher hinter den Wirtschaftsgebäuden an dem Weiher vorbei zum
Scheffeldenkmal führt.
K2. Verboten ist ferner:
1) Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das Abpflücken, Losreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Entwenden von Gartensrüchten, Blumen, Pflanzenund Zweigen.
2) Das Verunreinigen vorr Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen, Brunnen, Tischen
und Bänken.
3) Das Erklettern der Ruinen.
Z 3. Auf dem Burgweg darf nicht gefnhren werden, dagegen ist das Reiten auf
Eseln oder Pferden bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanze und nach dem Frie-
senberg sich teilt, gestattet.
Die leergehenden Tiere find in langsamem Schritt zu führen.
Die von den Tieren herrührenden Verunreinigungen des Weges müssen sogleich
beseitigt werden.
8 4. Hunde sind im ganzen Schloßbezirk an kurzer Leine zu führen.
8 5. Bezüglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration, sowie bezüglich des
Mitnehmens von Hmrden in diese Wirtschaft gelten die allgemeinen polizeilichen
Vorschriften.
8 6. Wer den Bestimmungen der 88 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach Maß-
gabe des 8 366 Ziffer 10 des R.-St.-G.-B. Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis
zu 14 Tagen zu gewärtigen.
Zuwiderhandlungen gegen den 8 2 Ziff. 1 ziehen gemäß 8 144 und 145 Ziff. 3
des P.-St.-G.-B. Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen, bezw. Geld-
strafen bis zu 20 Mark nach sich.
Zuwiderhandlungen gegen 8 2 Ziff. 2 werden nach 8 129 des P.-St.-G.-B. mit
Geldstrafen bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen und Zuwiderhandlungen
gegen 8 2 Ziffer 3 nach 8 100 des P.-St.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 10 Mark ge-
ahndet.
D7. Dre Ernzäunung der GrundMcke nrit SLucheldrastL.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Juli 1887.
8 1. Einfriedigungen von Grundstücken aegen öffeutlicke Wege und Plätze, ins-
besondere solche aus Stacheldraht dürfen nicht auf eine Weise hergestellt werden, daß
die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs gefährdet ist.
8 2. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.
Al. SchlotzgarLen-Ordmmg.
Ortspolizeiliche Vorschrist vom 29. Nov. 1880 in der Fassung vom 10. Nov. 1892,
mit Aenderung durch ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Oktober 1893.
Z 1. Verboten ist im ganzen Schloßgartengebiet:
1) Das Haufieren mit Waren jeder Art, insbesondere das Feilbieten von Blu-
men, Backwaren, Obst und dergleichen;
2) Das Tragen schwerer Lasten, als Holz- und Grasbündel;
3) Das Werfen mit Steinen;
4) Das Fahren, auch dasjenige wit Schubkarren und Velocipeden und das Reiten
(auch auf Eseln);
Veloci'pede dürfen durch den Schloßgarten nur geschoben werden;
Kutscher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Reitgäste auf den Halteplätzen
bei der Schloßstation der Bergbahn abzusetzen und ebenda ihre Fuhrwerke und Tiere
aufzustellen.
Das Hinausfahren bezw. Reiten über das östliche Ende des Halteplatzes ist ver-
boten.
5) Mit Kinderwagen darf während der Abhaltung von Konzerten in der Schloß-
wirtschaft, sowie an Sonn- und Feiertagen zur großen Terrasse nur auf dem Wege
gefahren werden, welcher hinter den Wirtschaftsgebäuden an dem Weiher vorbei zum
Scheffeldenkmal führt.
K2. Verboten ist ferner:
1) Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das Abpflücken, Losreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Entwenden von Gartensrüchten, Blumen, Pflanzenund Zweigen.
2) Das Verunreinigen vorr Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen, Brunnen, Tischen
und Bänken.
3) Das Erklettern der Ruinen.
Z 3. Auf dem Burgweg darf nicht gefnhren werden, dagegen ist das Reiten auf
Eseln oder Pferden bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanze und nach dem Frie-
senberg sich teilt, gestattet.
Die leergehenden Tiere find in langsamem Schritt zu führen.
Die von den Tieren herrührenden Verunreinigungen des Weges müssen sogleich
beseitigt werden.
8 4. Hunde sind im ganzen Schloßbezirk an kurzer Leine zu führen.
8 5. Bezüglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration, sowie bezüglich des
Mitnehmens von Hmrden in diese Wirtschaft gelten die allgemeinen polizeilichen
Vorschriften.
8 6. Wer den Bestimmungen der 88 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach Maß-
gabe des 8 366 Ziffer 10 des R.-St.-G.-B. Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis
zu 14 Tagen zu gewärtigen.
Zuwiderhandlungen gegen den 8 2 Ziff. 1 ziehen gemäß 8 144 und 145 Ziff. 3
des P.-St.-G.-B. Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen, bezw. Geld-
strafen bis zu 20 Mark nach sich.
Zuwiderhandlungen gegen 8 2 Ziff. 2 werden nach 8 129 des P.-St.-G.-B. mit
Geldstrafen bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen und Zuwiderhandlungen
gegen 8 2 Ziffer 3 nach 8 100 des P.-St.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 10 Mark ge-
ahndet.
D7. Dre Ernzäunung der GrundMcke nrit SLucheldrastL.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Juli 1887.
8 1. Einfriedigungen von Grundstücken aegen öffeutlicke Wege und Plätze, ins-
besondere solche aus Stacheldraht dürfen nicht auf eine Weise hergestellt werden, daß
die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs gefährdet ist.
8 2. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.