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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0542
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85

cr. Das Pferdeschwemrrren im Neckar.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 26. Juli 1883.

8 1. Das Schwemmen der Pferde im Neckar darf nur stattfinden:

1. an der Schachtel bei der ehemaligen Nelienheimer Fähre in der Verlänge-
rung der Fahrtgasse,

2. an der Schachtel hinter dem Schlachthau.se,*)

3. an der Schachtel auf dem rechten Neckarufer unterhalb der neuen Brücke.

An beiden Stellen dürfen die Pferde nicht weiter in den Neckar getrieben oder

gesührt werden, als bis das Wasser die halbe Höhe des Bauches erreicht.

8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bestrafll

Ländevrdnung.

Erlassen von Großh. Bezirksamt mit Zustimmung des Bezirksrats, aber nicht als
bezirkspolizeiliche Vorschrift im Sinne des 8 23 des P.-St.-G.-B.

8 1. Geländete Gegenstünde sind von dem Finder alsbald bei dem Bürgermeister-
amt des Fundortes bezw. a:if dem Polizeibureau der Stadt Heidelberg unter näherer
Angabe der Zahl und Beschaffenheit anzumelden.

8 2. Das Bürgermeisteramt wird alsbald ein Verzeichnis aufstellen, in welches
obiae Angaben unter Beifügnng des Namens und Wohnorts des Finders eingetragen
werden und hat sich von der Nichtigkeit der gemachten Angaben zu verlässigen eveu-
tuell die Liste zu berichtigen.

8 3. Der Gemeinderat wird alsbald anordnen, wo und in welcher Weise die
geländeten Gegenstände aufzubewahren siud. Wenn der Gemeinde keine geeigneten
Räumlichkeiten zurllnterbringung der Gegenstände zur Verfügung stehen,können solche
dem zuverlässigen Finder mit der Verpflichtung überlassen werden, dieselben bis aus
weiteres unversehrt zu bewahren.

8 4. Der Finder hat alsbald eine von dem Gemeinderat im Voraus festzu-
setzende, der Uebung und dem Werte der Fundgegenstände entsprechende Ländnngs-
gebühr zu beanspruchen, lvelche aus der Gemeindekasfe vorläufig ansznbezahlen ift.

8 5. Der Gemeinderat lcgt, sofern der Eigentümer nicht sofort ermittelt wird, als-
bald mit Bericht über die Art der Atifbewahrung und Ausbezahlnng d-erLändungs-
gebühren dem Bezirksamt eine Doppelschrift des Annleldeverzeichnisses vor.

8 6. Letzteres wird für das öffentliche Ausschreiben der gefundenen Gegenstände
Sorge tragen und weitere Maßregeln zur Ermittluug des Eigentümers treffen. Gleich-
zeitig wird die Frist festgesetzt, iunerhalb welcher die geländeten Gegenstände zur Ver-
fügung des Eigentümers aufbewahrt bleiben.

Der Gemeinderat erhält hievon Nachricht. Die Frist beträgt, sofern keine beson-
deren Verhältnisse vorliegen, vier Wochen.

8 7. Der Gemeinderat darf die geländeten Sachen nur mit Erlaubnis des Be-
zirksamtes an den sich meldenden Eigeutümer verabfolgen, wenn dieser über seine An-
sprüche sich genügend auszuweisen vermag.

Vor der Verabfolgnng der Gegeustände hat der Eigentümer der Gemeindekasse
die Ländungsgebühren und soustige Unkosten zurückzuersetzen.

8 8. Meldet sich inlierhalb der vom Bezirksamt festgesetzten Frist kein Berech-
tigter, so kanu der Gemeiuderat sich durch das Bezirksamt ermächtigen lasseu, die ge-
ländeten Gegcnstände zu veräußern.

Diese Veräußerung muß in öffentlicher Versteigerung geschehen, fofern der Erlös
hieldurch nicht ganz aufgezehrt wird.

8 9. Der ^teigernugserlös, abznglich der ^teigerungs- und Aufbewabrurlgs-
kosten sowie Ländegebühren ist während der dreijährigell Frist des L.-N.-S. 717 a in
der Gemeindelasse aufzubervahren, dieser kaun dem Finder dann verabfolgt werdeu,
lvenn derselbe garantiefähig ist.

Ueber die Erledigung diejes Geschäftes ist dem Bezirksamt Bericht zu erstatten.

8 10. Unter den Voraussetzungen des 8 7 ist diese angelegte ^umme dem berech-
rigten Eigentümer auszubezahleu.

8 11. Meldet sich iunerhalb dreier Iahre, vou dem Tage der Läudung berechnet,
kein Berechtigter, so lvird der Erl'ös an die Finder uach dem Ergebnis des Ver-

*) Altes Cchlacdthaus an der oberen ->'eclars!raße.
 
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