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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0544
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87

Pfähle abgegrenzten Badeplätze und unter den durch die Warnungstafeln festgestell-
len Beschränkungen gestattet. ^

Das städtische Freibad.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Jnni 1896 in der Fassung vom 5. Mai 1897

mit Abänderung vom 8. Juni 1901.

Z 1. Die städtische Badeanstalt ist bis zum 15. September von morgens 5 Uhr
an bis zur Abenddämmerung am Dienstag, Donnerstag und Sarnstag während
des ganzen Tages und am Sonntag bis mittags 1 Uhr fur Personen männlichen
Geschlechls, sowie am Montag und Mittwoch von N Uhr morgens an und
am Sonntag von nachmittags '2 Uhr an bis zur Abenddämmerung, außerdem aber
am Freitag während des ganzen Tages mit Äusnahwe der Stunden von 12^2 bis
4 Uhr nachmittags für weibliche Besucher zur unentgeltlichen Benützung geöffnet.

S 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in Begleitung
Erwachsener gestattet.

Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt nicht während der Schulzeit und nicht
nach 6 Uhr des Abends besuchen.

tz 3. Die Badenden müssen mit geeigneter Kleidung versehen sein. Ohne solche
Bekleidung zu baden, ist verboten. Außerhalb der Anstalt darf Niemand entkleidet
herumgehen oder sich ins Wasser begeben.

Z 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf die son-
stigen allgemein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Rücksicht genommen zu haben.

8 5. Das Benützen des großen Bassins ist nur denjenigen Personen gestattet,
die des Sckiwimmens kundig sind.

8 6. Einzelbäder werden nur an Erwachsene nach vorheriger Anmeldung beim
Bademeister abgegeben.

8 7. Es ist verboten, durch Lärmen, übermäßiges Schreien, Spritzen, Stoßen
und gegenseitiges Untertauchen Unfug zu verüben.

Das Einseifen ist nur am unteren Ende des Bassins gestattet.

8 8. Bei starkem Andrang dürfen die einzelnen Badenden nicht länger als eine
halbe Stunde in der Anstalt verweilen.

8 9. Die Aufstcht über die Anstalt und deren Benützung führt der städtische
Bademeister oder dessen Stellvertreter. Dereu Anordnung ist unbedingt Folge zu
leisten.

Dieselben können Personen, welche sich unanständig benehmen, sofort ausweisen.
Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere Tage und selbst Wochen
ausgedehnt werden.

8 10. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hunden Lst
strengstens untersagt.

8 11. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermeisteramte an-
gebracht werden.

8 12. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemäß 8 92 des P.-St.-G.-B.
an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

D6. Die Vadrordnung fnr dir flädtische Dadeanflalt rn Schlierbach.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. Juli 1898.

8 1. Die städtische Badeanstalt ist vom 15. Mai bis 15.September von morgens
7 Nhr an bis zur Abenddämmerung zur unentgeltlichen Benützung geöffnet.

8 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in Begleitung
Erwachsener gestattet. Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt nicht während der
Schulzeit und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.

8 3. Außerhalb der Anstalt darf Niemand entkleidet herumgehen oder sich ins
Wasser begeben

8 4. Memand soll baden, ohne gehorig aügekühlt zu sein und ohne auf die son-
stigen allgemeiu bekaunten Gesundheitsregeln gehörig Rücksicht genommen zu^haben.

8 5. Es ist verboten, durch Lärmen, übermäßiges Schreien, Spritzen, Stoßen
und gegenseitiges Untertauchen Unfug zu verüben. ..

8 6. Bei starkem Andrang dürsen die einzelnen Badenden nicht länger als eine
halbe Stunde in der Anstalt verweilen.
 
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