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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0549
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92

An den Mauerstein-Figuren sind die Namen der Verkäufer oder der Eigentümer
stchtbar anzubringen. An den Holzschichten sind die Namen der Verkäufer, sowie die
von denselben bestimmten Verkaufspreise mit schwarzer Farbe deutlich anzuschreiben.

K 21. Zur Vermessung und zum Aufsetzen der ausgeladenen Steine nach den
vorgeschriebenen Figuren, ebenso zur Vermessung des ausgeladenen Brennholzes
dürfen nur die vom Stadtrate bestellten und vom E)r. Vezirksamte verpflichteten
Steinaufsetzer und Holzmesser verwendet werden. Hiersür werden folgende Gebühren
festgesetzt:

Die Steinaufsetzer von jedem aufgesetzten Kubikmeter Steine 15 Pfg.

Die Holzmesser von jedem vermessenen Ster Brennholz . . 30 Pfg.

Die Holzmesser haben das Einlegen in die Stermaße ohne besondere Vergütung
mitzubesorgen.

Diese Gebühren sind sofort nach beendigter Vermessung zahlbar, und zwar die
Setzgebühren für Steine von dem anbringenden Schiffer nach erfolgter Entladung,
die Vermessungsgebühr für Holz vom Käufer.

Anderen Personen ist das Messen von Steinen oder Brennholz auf dem städti-
schen Vorland untersagt.

§ 22. Steinbruchbesitzer und Steinhändler kann die Anfnhr, Entladung und
Lagerung von mehr als drei Schiffsladungen Mauersteinen untersagt werden.

8 23. Die Befugnis, den Platz für das Lagern von Gegenständen zu bestimmen,
steht ausschließlich dem stüdtischen Verwalter zu und es kann der angewiesene Platz
nicht mit dem Bemerken ausgeschlagen werden, daß ein besser gelegener zur Ver-
fügung stehe.

tz 24. Etwaige Beschwerden gegen getroffene Anordnungen sind beim Stadtrate
schriftlich vorznbringen.

8 25. Uebertretungen der Lauerordnung werden bezüglich des 8 9 nach 8 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1867, bezüglich der übrigen Bestimmungen nach 8149 Z. 6
der Gewerbe-Ordnung an Geld bis zu 30 Mk., oder im Falle des Unvermögens, mit
Haft bis zu acht Tagen bestraft.

8 26. Mit dem Jnkrafttreten dieser Vorland-Ordnung werden die Holzmarkt-
und Lauerordnung vom 13. Dezember 1893 und die den 8 13 der letzteren abändernde
ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1899 aufgehoben.

Tarif.

Von allen Gegenständen, welche an den Lagerplätzen oder an Uferstellen, die Ge-
meindeeigentum sind, ausgeladen werden, muß der Verkäufer, oder, wenn solche schon
verkauft hierher gebracht werden, der Käufer an den städtischen Verwalter folgende Ge-
bühren entrichten:

1. für einen Stamm Holz bezw. Vorläufer von 8 bis mit

lOruLänge.

für einen Stämm Holz von 10 bis mit 15m Länge
„ „ „ „ „ 15 „ „ 20 m „

„ „ „ „ „ über20m Länge .

2. für 1 Kubikmeter geschnittenes Bauholz

3. für 100 Stück tannene oder forlene Borde

4. für 100 Stück Schlaufdielen oder eichene Borde

5. für 100 Stück Rahmenschenkel oder Faßdauben

6. für 100 Stück Latten.

7. für 100 Stück Hopfenstangen oder Rippenstiicke

8. für lOO Siück Truderstangen, Wagnerholz

9. sür 100 Stück Bohnenstecken, Rebstöcke, Reise .

10. für 100 Stück Normalwellen .....

11. für 100 Bund Schälwellen.

12. für einen Ster Brennholz nnd Klappern .

13. für 100Ir§ Holzkohlen..

14. für iOOOIrA Steinkohlen, Rolnnaterialien, Kaickmanns-

güter und Fabrikate . . ...

15. für 1000 Heu und Stroh.

16. für 100 Buschel Ninden ......

17. für lOOOIr^ Kartoffeln, Rüben und Obst .

18. für 100 Stück Weißkraut.

3 Pfg.
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