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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0552
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95

besindlichen Erhebungsstellen zu lösen und auf Verlangen jederzeit den mit der Kon-
trole beauftragten Personen vorMzeigen.

Die Marktzeichen sind mit Datumstempel versehen und nur für den Tag giltig,
an dem sie gelöst sind.

Den Verkäufern von Obst und Milch kann, insoweit der Verkehr dadurch nicht
gestört wird, gestattet werden, auch auf anderen Straßen und Plätzen als den zum
Markt gehörigen, feilzuhalten, wenn sie das Marktgeld entrichten.

Der Wochenmarkttarif ist bei den Erhebungsstellen öffentlich angeschlagen.

8 11. Mit dem Polizeipersonal hat auch der vom Stadtrat aufgestellte Markt-
meister und dessen Stellvertreter den Vollzug der Marktordnung zu überwachen und
in Zweifelsfällen Auskunft zu erteilen.

Z 12. Uebertretungen der Marktordnung werden bezüglich des 8 10 nach 8 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1867, bezüglich der übrigen Bestimmungen nach 8 110
Ziff. 6 der Gewerbeordnung an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens
mir Haft bis zu acht Tagen bestraft.

8 13. Diese Vorschrift tritt auf 1. Januar 1894 in Kraft. Auf genannten Zeit-
punkt wird die Wochenmarktordnung vom 6. Oktober 1890 aufgehoben.

Wochenmarkt -Tarif.

Beschluß des Bürgerausschusses vom 3. November 1893, genehmigt von Gr. Bezirks-
amte mit Verfügung vom 4. Dezember 1893 Nr. 92910.

I. Platzgebühren:

1. sür jeden Gegenstand, welcher bis zu */2grn Flächeninhalt ein-

nimmt und nicht höher ist als 50em.5 Pfg.

2. für jeden Gegenstand, welcher bis Zu */2 gm Flächeninhalt ein-

nimmt und höher ist als 50em.8 „

3. für jeden Gegenstand, welcher mehr als */2 gm, aber nicht mehr

als 1 <im Flächeninhalt einnimmt und nicht höher ist als 50 em 10 „

4. für jeden Gegenstand, welcher mehr als ^/2 gm, aber nicht mehr

als I gm Flächeninhalt einnimnu und höher ist als 50em . 15 „

5. für jeden Gegenstand, welcher mehr als I gm Flächeninhalt
einnimmt — außer der Gebühr von 10 bezw. 15 Pfg. — hin-
sichtlich des über I gm hinausgehenden Flächeninhalts

a. insoweit letzterer mehr als */2gm, aber nicht mehr als
I gm beträgt, je 10 bezw. 15 Pfg. (vgl. Z. 3 und 4),
d. insoweit er ^gm oder weniger beträgt, je 5 bezw. 8 Pfg.

(vgl. Z. 1und2);

6. für einen Schiebkarren.10 „

7. sür einen zweirädrigen Handkarren.20 „

8. für einen Einspännerwagen.05 „

9. für einen Zweispännerwagen . . . ... 50 „

10. sür einen mit Waren einfach belegten Stand oder Tisch bis

zu Igm.10 „

11. für einen mit Waren einfach beleaten Stand oder Tisch bis

zu2gm.20 „

12. für Kübler- oder Töpferwaren pro <im Bodenfläche . . 5 „

13. für alle übrigen offen ausgeleaten Marktwaren pro cim Boden-

fläche. 10 „

14. sür einen ständigen Platz (8 4 Abs. 4 der W.-M.-O.) wöchentlich 40 „

15. sür Benützung eines Sitzplatzes ....... 3 „

II. Waggebühren:

1. für Kartoffeln, Kraut und Rüben

von 1 bis 50 Kilo 3 Pfg.,

„ 51 „ 100 „ 5 „
 
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