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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0553
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2.

für nlle sonstigen Marktwaren

von 1 bis 25 Kilo 3

26 „ 50 „ 5

.. 51 „ 75 „ 8

76 .. 100 „ 10

Vfg..

B. ObflmarkL im SLadLLeiL Neuenheim.

Stadträtliche Bekanntmachung vom 4. Juni 1897.

Mit Genehmigung des Bürgerausschusses vom 20. Mai 1897 und des Großher-
zoglichen Bezirksamtes vom 27. Mai 1897 werden folgende Gebühren festgesetzt:

a) Platzgebühren:

1. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu */2gm Flächenraum einnimmt

und nicht höher ist als 50em.3 Pfg.

2. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu I gm Flächenraum

einnimmt und nicht höher ist als 50em.6 „

3. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher mehr als I gm Flächen-
raum einnimmt und höher ist als 50 em, wird an Zuschlag erhoben:

für jeden weiteren ^/sgm Flächenraum und für jede weitere

50 em Höhe.3 „

4. Für einen Schiebkarren.10 „

5. Für einen zweirädrigen Handkarren.20 „

6. Für einen Einspännerwagen.35 „

7. Für einen Zweispännerwagen.50 „

8. für einen Sitzplatz.3 „

b) Waggebühren:

1-25 Kilo 3Pfg.

26—50 „ 5 „

51—75 „ 8 „

76—100 „ 10 „

Der Markt findet während der Obstreife täglich statt; er beginnt und dauert: an
Werktagen: vormittags von 9—ll^/üUhr, nachmittags von 6—8 Uhr. An Sonntagen
und gebotenen Festtageu findet der Markt von 7^2—9'/2 Uhr vormittags statt.

O. Obflmarkt im SLadtteil Handschuhsheim.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1902.

M arktordnung.

8 1. Während der Obstreife, beginnend mit der Zeit der ersten Kirschenreife
und endigend mit dem 1. Oktober jeden Iahres, filldet täglich Obstmarkt statt.

2. Als Marktplatz wird der Platz vor der Gemeindewage und am Eingang
der Mühltalstraße bestimmt.

8 3. Die Marktzeit wird folgendermaßen festgelegt:

a. an Wochentagen: vormittags von 8—11 Uhr, nachmittags von
7-GUHr;

b. an Lonntagen und gebotenen Feiertagen: vormittags von ^/ä8—8 Uh r.

H 4. Gegenstand des Marktverkehrs ist frisches, unverdorbenes Obst von Obst-
produzenten. Hündlern ist der Verkauf untersagt.

8 5. Sofern der Verkauf von Obst nicht per Stück, Korb oder Wagen erfolgt,
darf nur den Vorschriften der deutschen Maß- und Gewichtsordnung entsprechendes
Maß und Gewicht in Anwendnng kommen.

8 6. Alles auf Gewicht verkaufte Obst muß an Ort und Stelle durch die
hiesigen Wagmeister verwogen werden, wofür bei kleiuen Lasten, welche auf der
 
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