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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0555
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98

Schlüssel an das Hochbauamt oder dessen Beauftragten zurückzugeben. Eigenmächtige
Veränderungen an den Buden sind nicht erlaubt. Es können solche nur mit Geneh-
migung dcr 'Meßkommission durch das Hochbauamt vorgeuommen werden. Die Kosten
für die Abänderung und für die Wiederherstellun g hat der Mieter zu tragen.

7. Jeder Verkaufsstand, Bude oder Platz muß mit einem deutlich lesbaren
Aushängschild versehen sein, welches den vollen bürgerlichen Vor- und Zunamen oder
die Firma, sowie den Wohnungsort des Jnhabers augibt.

8 8. Der Gebrauch von Kohlenpfannen und von offenem Licht, sowie das Kochen
mit Spiritrrs und Petroleum in den Buden ist untersagt. Buden mit Feuerungsein-
richtung dürfen nicht unmittelbar an andere anschließen; dieselben müssen einen feuer-
sicheren Herd haben und dessen nächste Umgebung muß mit Blech beschlagen sein.

9. Es ist verboten in den Verkaufsbuden zu übernachten. Sämtliche Buden
sind s-irtestens um 9ff^ Uhr abends zu schließen.

Z 10. Fuhrwerke jeder Art, insbesondere auch Handwagen und Kinderwagen,
sowie Reiter, Führer von Pferde- und Viehtransporten sind während der Dauer der
Messe von den Meßplätzen ausgeschlossen.

Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur für solche Fuhrwerke zugelassen, welche
den Budeninhabern Waren zu- oder abführen, jedoch haben auch diese die kürzeste Zu-
fahrtsstraße einzuhalten.

8 11. Die Bewachung der Buden während der Nachtzeit geschieht für die Dauer
der Messen auf Kosten der Stadt.

Die hiezu aufgestellten Wächter haben ihren Dienst rechtzeitig anzutreten und dür-
fen den ihnen zugewiesenen Bezirk vor Ablauf der Wachestunden nicht verlassen. Bei
Versäumung ihrer Obliegenheiten, insbesondere bei Trunkenheit oder Schlafen wäh-
rend der Dienststuuden werden dieselben nach Z 12 bestraft.

Eine Gewähr für Sicherheit, wie gegen Beschädigung während der Dauer der
Messe wird seitens der Stadtgerneinde nicht übernommen.

Z 12. Uebertretungen dieser Meßordnung werden nach Z 149 Ziff. 6 der Gewerbe-
ordnung, Z 366 Ziffer 10 des R.-St.-G.-B. und 8 57 des P.-St.-G.-B, bestraft.

L. Ordnung siir den Meihnachksnrarkt.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. Dezember 1875.

Z 1. Der Weihnachtsmarkt begiunt jeweils 14 Tage vor den Weihuachtcffeier-
tagen und dauert bis zum Vorabend des ersten Weihnachtstages, d. h. vom 11. bis
(einschließlich) zum 24. Dezember. ^tach den Feiertagen sind alle Buden und Stande
sofort wieder zu entfernen.

8 2. Der Beginn des Weihnachtsmarktes wird jedes Jahr durch das Bürger-
meisteramt bekannt gemacht.

8 3. Der Weihnachtsmarkt findet ausschließlich nur auf dem Karlsplatz statt und
wird die Meßkommisflon die Verteilung der Plütze und Aufstellung der Buden und
Stände anordnen.

8 4. Eine etwa nötig fallende Bewachuug hat nur durch den städtischen Meß-
wächter zu geschehen.

8 5. Die Tarife siud dieselben, wie bei deu Messeu und haben diejenigen Gewerbe-
treibenden, lvelche Buden oder Plätze zur Beziehung des Weihnachtsmarktes wünschen,
stch au die Kommission zu weuden.

8 6. Kein Verkäufer darf seine Waren so aushängen, daß dadurch die Aussicht
auf die Bude oder den Stand des neben ihm Verkaufenden gehindert ist. Auch dürfen
in den Gängeu keine Kisten, Fäsfer u. dergl. aufgestellt werden, damit sich die Käufer
ungehiudert bewegen könuen.

8 7. Budeu, in welchen Waffeln gebacken werdeu, dürfen nur auf eiuem abgesou-
derten Platz aufgestellt werden.

8 8. Die Bezahlung der Miete und Platzgelder hat im Voraus an den Kom-
missär zu gescheheu, bei welchem stets Eiusicht vou dem Tarife dieser Gebühren genom-
men werden lauu.
 
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