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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0559
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102

Die über das bezahlte Platzgeld empfangene Quittung hat der Verkäufer bei sich
zu tragen und dem Kontrolpersonale auf Verlangen vorzüzeigen.

K 3. Die Aufsicht über den Markt führt der Marktmeister und haben die Markt-
besucher den Anordnungen desselben Folge zu leisten.

H 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vestimwungen werden gemäß § 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 50 Mark und im Unvermögensfalle
mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.

X. Der ltelzende Getnerbebelrred auf öffenklrchen Stratzen und Wlätzen.

Mit Zustimmung des Stadtrats Heidelberg werden auf Grund des Z 42 der Ge-
werbeordnung und des K 67 der badischen Vollzugsverordnung hierzu für die Stadt
Heidelberg naäfftehende Bestimmungen erlassen (mit Erlaß vom 21. August 190Z
auch anf den Stadtteil Handschuhsheim ausgedehnt):

Z 1. Personen, welche in dem Gemeindebezirke der Stadt Heidelberg einen'Wohn-
sitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen, und welche innerhalb des Gemeinde-
bezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten
Speise-Eis verkaufen wollen, bedürfen der Erlaubnis.

8 2. Zur Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis ist nach Maß-
gabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen das Großh.Bezirksamt zuständig.

8 3. Die von dem Bundesrat gemäß 8 56 der deutschen Gewerbeordnung bezrig-
lich des Gewerbebetriebs der Auslander getroffenen Bestimmungen finden auch aüf
die Ausländer entsprechende Anwendung, welche in dem Gemeindebezirke der Stadt
Heidelberg den in 8 1 bezeichneten Gewerbebetrieb ausüben wollen.

I^. Droschkenordnung für die SLadL und Tarif.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 16. Februar 1892, mit Aenderung durch die orts-
polizeilicken Vorschriften vom 13. Mai 1893, 10. Dezember 1896, 28.April 1900 und

27. April 1901.

Droschken-Ordnung.

8 1. Die Aufstellung und Jnbetriebsetzung von Droschken Zu Jedermanns
Gebrauch an öffentlichen Örten in hiesiger Stadt ist nur solchen Personen gestattet,
welche den beabsichtigten Gewerbebetrieb beim Bezirksamt angemeldet und von diesem
die erforderliche Zulassungsurkunde erhalten haben.

Das Bezirksamt ist berechtigt, die Zulassung weiterer Droschken von dem Nach-
weis eines Bedürfnisses des Pnblikums abhängig zu machen.

Die Zulassungsurkunde, in welche die Zahl der nach vorheriger Prüfung zum Be-
trieb zugelassenen Droschken, sowie die ihnen zugeteilten Nnmmern eingetragen werden,
ist allen denjenigen zu versagen, bezw. wieder zu entziehen, in deren Verhalten und
persönlichen Verhältnissen begründete Besorgnis zu finden ist, daß sie diesen Gewerbe-
betrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen werden.

Für Ergänzung, bezw. Berichtigung der Zulassungsurkunde bei eintretenden
Veränderungen hat der Betriebsunternehmer binnen drei Tagen Sorge zu tragen.

Von den Droschkenbesitzern.

8 2. Jeder Droschkenbesitzer ist verpflichtet, die in der Zulassungsurkunde ver-
zeichneten Droschken Läglich nach einem vom Bezirksamt (Polizeikommissär) auf-
zustellenden Turnns in tadellosem Zustande auf den gemäß ß 12 bestimmten Halte-
plätzen zum Gebrauche des Publikums bereit zu halten, und zwar in den Monateu
Oktober bis einschließlich April von Morgens 8 Uhr bis Abends 6 Uhr, in den
übrigen Monaten Vvn Morgens 7 Uhr bis Abends 8 Uhr.

Bei Schneefall dürfen auch Schlitren in Betrieb genommen werden, auf welche
sodannr die Bestimmpngen dieser Ordnung entsprechende Arrwendung zu sirrden haben.
(Wegen der Taxen für Schlittenfahrten vergl. Ziffer VII des Tarifs.)
 
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