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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0568
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111

dcr Kutscher auf Bczahlunq des Fahrgeldes kcineu t'luspruch crheben. Wird
jedoch scitens eines Fahrgastes Fortsetzung der Fahrt verlangt, so ist dem
Verlangen stattzugeben; es hat alsdann Bezahlung für die ganzc Fahrt
nach Matzgade der Tare sür die nicht nnt Tarametern versehenen Droschken
zn erfolgen.

§ 1. Der Kutscher hat bcün Eintritt in den Dienst eiues FahrgasteZ.
jedoch nicht borher, den Taxameter „in Dieusr" und auf die entfprechende
Taxe zu stellen.

Kommt lvährend der Fahrt eine höherc Taxe iu Anwendung, z. B. ber
Eintritt zur Nachtzeit, Fahrt im Gebirge, so hat er den Npparat hicrauf
einzustellen und den Fahrgast ausdrücklich auf die Umschaltung aufmerkfam
zu machen. Er hat, sobald rhm das Ziel der Fahrt bezeichnet ist, sofort ab-
zufahren und die Fabrr ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Er hat
hierzu den kürzesten Weg einznschlagen, falls ihm bom Fahrgaste nicht ein
anderer Weg borgeschrieben lvird. Bei eintretender Dunkelheit hat er mit
der am Taxameter angebrachten Laterne die Taxameterscheibe zu beleuchten.

Nach Beendigung der Fahrt hat cr die Freifahne aufzurichten, dem
Fahrgast den abgelesenen Gcsamtfahrpreis zu nennen und nach Empfang
des Fahrgeldcs den Taxameter „autzer Dienst" zu stellen.

§ 5. Es ist dem Kutscher berboten:

1. Vor Eintritt in den Dicnst eineS Fahrgastes den Tarameter „in
Dienst" zu stellen (s. auch Paragraphen t> und 7),

2. nach Eintritt in den Dicnst eines Fahrgastes den Apparat „auszer
Dienst" zu belassen, oder in auderen als den im Tarif borgesehenen Fällen
^^ selbst wenn der Fahrgast damit einberstanden wäre eine andere als
die vorgeschriebene Fahrtaxe, oder einen anderen als den vorgeschriebenen
Zus ch l ag ci n z u s ch a l t e n,

Ü. den Taxameter ganz oder teilweise mit Mänteln, Gcpäckstücken oder
anderen Gcgenständen zu verdecken oder ihn nach beendcter Fahrt „auszer
Dieust" zu setzen, bevor der Fahrgast den Fahrprels bezahlt hat,

-1. mehr als 4 erwachsene Personcn in die Droschke aufzunehmen.

8 6. Wenn eine Droschke bon ihrem Dalteplatz oder voin Gehöft des
Droschkenhalters aus einen Fahrgast an eincm bestimmten Orte abzuholen
hat, so ist, wenn die Fahrt dahin leer ansgeführt wird, der Taxameter erst
bei Ankunft am Abholungsorte „in Dienst" zu stellen. Wird jedoch die
Droschke auf dieser Fahrt bon Icmaudem beniitzt, ist der Taxameter schon
bei der Abfahrt „in Dienst" zu stellen.

8 7. Kommt eine Fahrt, nachdem die Droschke ihren Dtandort bereits
verlassen hat, auf Beranlassung des Fahrgastes nicht zur Ausführung, so Ft
dcr Taxameter gleichwohl „in Dienst" zu setzen und die von ihm angezeigre
Anfangstaxe boiu Fahrgast zu bezahlen.

8 8. Die Bezahlung der Taxaiueterdroschken erfolgt ausschliestlich
auf Grund der Bestimmungcn des nachstehenden Tarifs.

Dcr Kutscher darf bou dem Fahrgast nur den am Taxameter ordnungs-
mäszig angczcigten Fahrpreis fordern.

Hält der Kvutscher bei solchen einfachen Fabrteu, für welche im Tarif ein
besonderer Zuschlag nicht festgesctzt ist, die Bergütung ausschlieschich nach der
allgemeinen Taxe Zifser I l.t, 2 und 8 dcs Tarifs) nicht für angemessen.
so ist es scine Dachc, sofort bci Annahme des Auftrags unter Borzeigung
des Taxameterdroschken- und des allgemeinen Droschkeutarifs dafiir zu sor-
gen, datz eine ausdrückliche llebercinfunst tiber den Zuschlag geschlossen ivird;
anderntalls kann er uie mehr als die in Z. l, 1, 2 und 8 des Tariss jestge-
setzte Taxe berlangen.

Aueli der durch Bereinbaruug fcstgesctzte Zujchlag isr unr zahlbar, falls
er bom Apparat angezeigi lvird.
 
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